Krankenpflege

In Artikel III werden schließlich Bestimmungen für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (AEOhD) den geänderten Verhältnissen angepasst.

Laufbahnrechtliche Änderungen und Ergänzungen, die sich künftig aus Erfordernissen eines landesweiten Personalmanagements ergeben, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfs.

b) Einzelbegründungen

1. Zu Art. I Nr. 1 (§ 5 VLVO)

Da die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Dienstes zwischenzeitlich geschlossen worden ist, ist der bisherige Satz 2 entbehrlich und kann gestrichen werden.

2. Zu Art. I Nr. 2 (§ 15 a VLVO)

Als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst werden nach § 9 Abs. 1 des Laufbahngesetzes (LfbG) grundsätzlich die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung gefordert. Nach § 9 Abs. 4 LfbG besitzt die Befähigung für diese Laufbahn jedoch auch, wer ­ nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 LfbG ­ außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Nach § 15 a VLVO (bisherige Fassung) ist bisher nur die Diplomprüfung des Studiengangs „Öffentliche Verwaltungswirtschaft" an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung anerkannt.

Mit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Hochschulsystem der Bundesrepublik Deutschland besteht die Notwenigkeit, auch den Absolventen dieser Studiengänge den Zugang zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes zu eröffnen. Durch gemeinsamen Beschluss der Innenministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz im Jahr 2002 wurden die Bachelorabschlüsse dem gehobenen Dienst zugeordnet.

Zur Wahrung der einheitlichen laufbahnrechtlichen Anforderungen hat die Innenministerkonferenz in dem Positionspapier vom 19./20. November 1998 Mindeststandards für die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes festgeschrieben, die auch auf Diplomstudiengänge an Fachhochschulen Anwendung finden und unverändert Gültigkeit haben. Da sich das einem Bachelor-Studiengang zugrunde liegende didaktische Konzept grundlegend von einem Diplomstudiengang unterscheidet, hat die Innenministerkonferenz am 23./24. Juni 2005 ein ergänzendes „Positionspapier zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor-Studiengängen und ­Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst" beschlossen und Mindeststandards festgelegt, die von BachelorStudiengängen erfüllt werden müssen, um als gleichwertig anerkannt werden zu können (siehe Anlage Teil II). Dem trägt die Verordnung in § 15 a Abs.1 Nr. 1 Rechnung.

Absatz 2 sieht vor, dass Bachelor-Abschlüsse auch für andere Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes als Laufbahnbefähigung anerkannt werden können, wenn sie den Anforderungen an Studiengängen und Abschlüssen einer Ausbildung für den gehobenen Dienst inhaltlich gleichwertig sind.

Die Gleichwertigkeit wird nach Absatz 3 durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde (Laufbahnordnungsbehörde) im Einvernehmen mit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde (Senatsverwaltung für Inneres und Sport) und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung festgestellt. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit von

Bachelor-Studiengängen haben die obersten Dienstbehörden herbeizuführen, wenn in ihrem Geschäftsbereich entsprechende Bewerbungen um Einstellung vorliegen. Es bedarf damit weder eines konkreten Antrags eines Bewerbers noch eines abstrakten Antrages einer Hochschule.

3. Zu Art. I Nr. 3 (§ 23 VLVO)

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VLVO dauert die Einführung beim Aufstieg vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zwei Jahre und umfasst eine praktische Unterweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes und einen Dienst begleitenden wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin. Das Aufstiegsstudium läuft jedoch nicht immer zeitgleich mit der praktischen Unterweisung, weil die Beamtinnen und Beamten der verschiedenen Laufbahnen von den Dienstbehörden zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugelassen werden. Der Landespersonalausschuss kann jedoch erst entscheiden, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist (§ 12 Abs. 3 Satz 3 Laufbahngesetz), wenn das Aufstiegsstudium beendet ist. Es ist daher geboten, eine Einführungszeit von mindestens zwei Jahren festzulegen (vgl. auch § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 VLVO).

Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann nach § 23 Abs. 3 VLVO eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten und an Stelle des Aufstiegsstudiums eine Dienst begleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie von angemessener (kürzerer) Dauer festgelegt werden. Diese Kürzungsmöglichkeit soll aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf Beamtinnen und Beamte angewendet werden können, die außerhalb der Verwaltungsakademie ein verwaltungsbezogenes Hochschulstudium mit der Master-, Diplom- oder ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. Um eine einheitliche Handhabung bei den einzelnen Dienstbehörden sicherzustellen, soll jedoch in diesen Fällen die Dauer der Einführungszeit im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde (Laufbahnordnungsbehörde) festgelegt werden.

Außerdem soll auch der auf Beschluss des Akademievorstandes vom 6. Oktober 2004 eingerichtete neue Fachstudiengang zum Verwaltungsbetriebswirt, der die Forderungen nach geeigneten Instrumenten der Personalentwicklung erfüllt, bei der Festlegung der Dauer der Einführung für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angemessen berücksichtigt werden können.

Der dreisemestrige Fachstudiengang umfasst 224 Doppelstunden gegenüber dem bisherigen siebensemestrigen Diplomstudium mit 606 Doppelstunden. Der neue § 23 Abs. 3 Satz 3 VLVO sieht deshalb für diese Beamtinnen und Beamten eine Einführungszeit von mindestens 18 Monaten vor.

4. Zu Art. II Nr. 1 (§ 3 FachLVO)

Zu Absatz 2 siehe Begründung zu lfd.Nr. 2 - § 15 a VLVO. Absatz 8 wird aufgehoben, da durch die Bundesbesoldungsordnung A das Eingangsamt im Krankenpflegedienst und im Werkdienst an Justizvollzugsanstalten der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen ist.

5. Zu Art. II Nr. 2 (§ 7 Abs. 3 FachLVO) Redaktionelle Anpassung an den geänderten § 24 Abs. 2 VLVO.

6. Zu Art. II Nr. 3 (Anlage 1 FachLVO) Anpassung an geänderte Berufsbezeichnungen.

7. Zu Art. II Nr. 4 (Anlage 2 FachLVO) Anpassung an das veränderte Hochschulrecht. Die Änderung ermöglicht künftig auch die Berücksichtigung von Absolventen der Bachelor-Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen.

Ferner wird wie bei anderen Laufbahnfachrichtungen auf die abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Studienfachrichtungen verzichtet.

8. Zu Art. III Nr. 5 (Anlage 3 FachLVO)

Die Laufbahn des höheren Forstdienstes, die bisher als geregelte Laufbahn eingerichtet ist, wird in eine Fachlaufbahn umgewandelt und in die Anlage 3 der FachLVO aufgenommen. Dies ist in dem sehr geringen Bedarf an Nachwuchskräften für diese Laufbahn begründet. Schon seit vielen Jahren wird in dieser Laufbahn nicht mehr im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ausgebildet.

9. Zu Art. III Nr. 1 (§ 3 AEOhD)

Die bisherige verpflichtende Festsetzung der Zahl der Aufstiegsplätze durch die Personalkommission des Senats wird in eine Kann-Bestimmung umgewandelt, um die Entscheidungskompetenz der Personalkommission flexibler zu gestalten. Die geänderte Formulierung erlaubt der Personalkommission auf die Festsetzung von Aufstiegsplätzen zu verzichten, wenn z. B. in einem Jahr nicht ausreichend Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch altersbedingt ausscheidende Beamtinnen und Beamten frei werden.

10. Zu Art. III Nr. 2 (§ 4 AEOhD)

Die Zusammensetzung der Auswahlkommission wird neu geregelt. Als Vorsitzender oder Vorsitzende der Auswahlkommission wird vom Senat künftig stets ein Mitglied des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Außerdem gehört der Auswahlkommission künftig ein Mitglied des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Senatskanzlei an, das im Verhinderungsfall von einem Mitglied des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung vertreten wird.

Stellvertreter oder Stellvertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Auswahlkommission bleibt das vom Rat der Bürgermeister benannte Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Ferner wird bestimmt, dass mindestens zwei der fünf Mitglieder Frauen sein sollen.

Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung.

11. Zu Art. III Nr. 3 (§ 5 AEOhD)

Um die Entscheidungen der Auswahlkommission bei der Auswahl der Aufstiegsbeamtinnen und ­beamten transparenter zu machen, wird nunmehr in § 5 Abs. 6 bestimmt, dass das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung die Auswahlkommission im Benehmen mit der Personalkommission des Senats durch Geschäftsordnung regelt.

12. Zu Art. IV (Inkrafttreten) Regelt das Inkrafttreten der Verordnung; gleichzeitig werden die Ausbildungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes als geregelte Laufbahnen durch Aufhebung der Ausbildungsordnungen geschlossen.