Grundschule
Die Umsetzung erfolgt in enger Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 genannten Einrichtungen. Mit den Trägern der Einrichtungen sind dazu und zur Durchführung der Sprachstandsfeststellungen nach Absatz 1 Vereinbarungen zu schließen.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung für die Kinder, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung." § 55a Aufnahme in die Grundschule:
(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Absatz 5). Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören. Jede Grundschule soll mit den Einrichtungen der Jugendhilfe in ihrem Einschulungsbereich kooperieren. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden. Dies betrifft insbesondere die in Absprache mit den Erziehungsberechtigten vorzunehmende Übermittlung des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung zum Sprachniveau und Sprachförderbedarf in Vorbereitung des Schulbesuchs.
(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,
2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder,
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.
(3) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist Absatz 2 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
(4)Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung (§ 18 Absatz 3) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.
(6) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben.
§ 58
Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.
§ 59
Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Übergang von einem Bildungsgang in einen anderen (Querversetzung) durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung). Für Fachschulen kann darin auch festgelegt werden, dass die Versetzung und Wiederholung semesterweise erfolgt.
Sonderpädagogikverordnung
Vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Nummer 69 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294)
§ 5:
Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten
(5) Das Recht, Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nummer 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen, sofern individuelle Unterstützungsleistungen durch die Schule nicht erbracht werden können, bleibt unberührt.
(6) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsgrundschule in offener Form und die Ganztagsgrundschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) sind anzuwenden.
§ 19:
Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule
Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein. Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.
2. Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.
3. In eine Lerngruppe der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens zwei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.
4. In eine Klasse ab Jahrgangsstufe 3 dürfen in der Regel drei, höchstens aber fünf Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.
§ 20:
Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe:
(1) Für die zielgleiche Integration gilt § 19 Nummer 1 und 2 entsprechend; in eine Klasse dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde.
(2) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes „Lernen" gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. § 19 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
2. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem zieldifferenten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.
3. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen".
4. Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Fremdsprachenunterricht befreit werden. In dieser Unterrichtszeit findet dann eine Förderung in anderen geeigneten Fächern statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Sie nimmt auch die Zuordnung zu anderen geeigneten Fächern vor.