Philosophie BA 85 3 und 5 FS Auffüllprinzip 2 4 6 FS keine Zulassung Physik Physik

Keine Beschränkung FS Fachsemester St.A. Studienabschnitt Stud./Sem. bzw. Stud./Jahr Studienplätze je Semester bzw. je Jahr

4) Auffüllprinzip: Auffüllung der freien Studienplätze in höheren Fachsemestern auf die Höchstzahl der Studienanfänger des WS 09/10, bzw. auf den angegebenen Basiswert, ggf. unter Berücksichtigung der Schwundquote.

Die freien Studienplätze in höheren Fachsemestern werden durch den Vergleich der endgültig eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern mit der vorhandenen Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Schwundquoten ermittelt.

5) Die 213 Studienplätze / Jahr ab dem 5. FS im Studiengang Politikwissenschaft beinhalten die Studienplätze für den Bachelor- und den Diplomstudiengang.

A. Begründung

a) Allgemeines:

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) haben die Hochschulen die Zulassungszahlen für jedes Semester durch Satzung festzulegen. Die Freie Universität Berlin hat nur für die Masterstudiengänge Zulassungszahlen festgesetzt, in denen die Bewerbungsfrist vor dem 15. Juli abläuft. Keine Zulassungszahlen festgesetzt wurden dagegen für die grundständigen Studiengänge sowie für die Masterstudiengänge, deren Bewerbungsfrist am 15. Juli bzw. am 15. August endet. Die Freie Universität Berlin hat dazu mit Schreiben vom 11. Mai 2009 erklärt, dass sie sich aufgrund der unsicheren Finanzsituation ab 2010, die daraus folge, dass die Verhandlungen zu den Hochschulverträgen für den Zeitraum 2010 - 2013 noch nicht abgeschlossen seien, nicht in der Lage sehe, Zulassungszahlen abschließend zu bestimmen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung hat die Universität mit Schreiben vom 5. Juni 2009 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 BerlHZG unter Fristsetzung aufgefordert, Zulassungszahlen für die grundständigen Studiengänge festzusetzen. Die Hochschule ist der Aufforderung nicht gefolgt.

Deshalb sind nach § 3 Absatz 1 Satz 3 BerlHZG die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung festzusetzen.

Die Freie Universität Berlin ist gemäß § 41 GGOII zu dem Entwurf der Rechtsverordnung angehört worden. Sie hat die Richtigkeit der Zulassungszahlen auf der Basis der gegenwärtigen Stellenstruktur bestätigt. Darüber hinaus hat sie gebeten, den auslaufenden Diplomstudiengang „Politikwissenschaft", in dem keine Studierenden mehr aufgenommen werden, in die Fächerübersicht der Anlage aufzunehmen und die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester auf 0 zu setzen.

Dies sei aus Gründen der Klarheit empfehlenswert, damit nicht der Eindruck entstünde, der Studiengang sei nicht zulassungsbeschränkt. Dem Wunsch wird gefolgt.

b) Einzelbegründungen

1. Zu § 1:

Die festgesetzten Zulassungszahlen nehmen die Vereinbarungen im Rahmen des Qualitätspakts Lehre, den die Berliner Universitäten im Jahr 2006 mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschlossen haben, auf. Sie berücksichtigen die Stellenausstattung gemäß der Strukturplanung der Freien Universität Berlin für die Jahre 2006 - 2009 und der finanziellen Grundausstattung der Freien Universität entsprechend des bis Ende 2009 gültigen Hochschulvertrages.

Für alle Studiengänge (bis auf den BSc Biochemie, den BSc Biologie, den BSc Chemie und den Studiengang Pharmazie) wird die für das akademische Jahr ermittelte Gesamtkapazität zunächst in voller Höhe als Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/10 festgesetzt. Sollten in einzelnen Studiengängen Plätze frei bleiben, können die freigeblieben Studienplätze im Sommersemester 2010 erneut angeboten werden. Die Studienbewerberinnen und -bewerber werden in diesen Fällen darauf hingewiesen, dass in Sommersemestern für Studierende im 1. Fachsemester nur ausnahmsweise ein vollständiges Lehrangebot zur Verfügung steht.

Abweichend von der ermittelten Ausbildungskapazität können verminderte Zulassungsquoten festgesetzt werden, sofern ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des wissenschaftlichen Personals durch Studierende in höheren Fachsemestern erforderlich ist. Dies ist in den Studiengängen der Fall, in denen es zwar Studierende in den Bachelorstudiengängen sowie den korrespondierenden auslaufenden alten Studiengängen gibt, jedoch noch keine Studierende in den neuen konzipierten Masterstudiengängen. Das OVG Münster (Beschluss vom 26. Februar 1980 ­ 13 B 8804/79) wie auch die Berliner Verwaltungsgerichte (z.B. VG 3 A 771/07) haben hierzu eine Rechtsprechung entwickelt, die es im Endeffekt ermöglicht, den Übergang von der alten Studienstruktur zur neuen Studienstruktur so zu gestalten, dass eine ordnungsgemäße Lehre ohne übermäßige Mehrbelastung des Lehrpersonals sichergestellt werden kann.

Diese Regelung wird auf folgende Studiengänge angewandt: B.Sc. Psychologie, B.Sc. Biochemie sowie M.Sc. Finance, Accounting and Taxation (M.Sc.) und M.Sc. Management und Marketing.

2. Zu § 2: Satz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da ihr Regelungsgehalt lediglich das Wintersemester 2009/2010 betrifft, liefe sie nach Ablauf dieses Semesters leer. Deshalb hebt Satz 2 die Verordnung mit Ende dieses Semesters wieder auf.