Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB 85 % des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV58bba unterliegen der am

Bereich mit in den Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme aufgenommen und wird entsprechend mit dargestellt.

Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB 85 % des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-58bba unterliegen der am 09.09. beschlossenen Planfeststellung für das bereits fertiggestellte Bauvorhaben der Bundesautobahn (BAB) A113. Nicht planfestgestellt sind lediglich der Johannes-Sasse-Ring und die schmalen zum Gelände des Bau- und Gartenmarktes gehörenden Flächen nördlich der Bodenfilteranlage und östlich der Stubenrauchstraße. Alle Auswirkungen, die sich aus der Realisierung der planfestgestellten Anlagen ergeben (BAB A 113, Stubenrauchstraße, Bodenfilteranlage), sind im Rahmen der Fachplanung geprüft und abgewogen worden. Die erforderlichen Maßnahmen wie z. B. passiver und aktiver Schallschutz wurden bereits umgesetzt. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgte in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Das Verfahren für den Bebauungsplan XV-58bba liegt ebenfalls in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und soll gemäß § 13a BauGB in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB erforderlichen Voraussetzungen werden durch den vorliegenden Bebauungsplan, bezogen auf die Flächen, die nicht bereits der Planfeststellung unterliegen und durch den Bebauungsplan nur nachrichtlich übernommen werden, in allen Punkten vollständig erfüllt.

1. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, da er eine Fläche überplant, die vollständig an Straßen und bebaute Flächen angrenzt und sich innerhalb eines weitgehend bebauten Siedlungsraumes befindet.

2. Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und entspricht daher § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Raumordnungsgesetztes (ROG).

So handelt es sich bei der Fläche außerhalb der planfestgestellten Anlagen um eine ehemals gewerblich genutzte Fläche, auf der Baracken eines Baukombinats errichtet wurden, die auch nach Abwicklung des Baukombinats erhalten blieben und später von einem Autohandel genutzt wurden. Da das Gebiet einer gewerblichen Vornutzung unterlag, war es im Rahmen des § 34 BauGB bebaubar. Eine Ausgleichsverpflichtung für eine entsprechende Bebauung in diesem Rahmen hat nicht bestanden.

3. Da der Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festsetzt, ist gemäß §13a Abs.1 Satz 3 BauGB die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Nach Abzug der planfestgestellten Flächen, die der Bebauungsplan XV-58bba lediglich nachrichtlich übernimmt und auf denen die Anlagen gemäß Planfeststellung bereits hergestellt wurden, ermöglicht der Bebauungsplan eine maximale Versiegelung von rund 3.800 m². Hierin eingeschlossen sind auch die Flächen, die bereits versiegelt bzw. überbaut sind. Die zulässige Grundfläche, bzw. Versiegelung liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Erst wenn dieser Schwellenwert überschritten würde, wäre eine Vorprüfung nach der Anlage 2 zum BauGB erforderlich, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen verursacht. Auf die Vorprüfung kann im vorliegenden Fall also verzichtet werden.

4. Die Prüfung bezüglich der potentiellen kumulativen Wirkung des Bebauungsplans XV-58bba im Zusammenhang mit angrenzenden Bebauungsplänen gemäß §13a Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB hat ergeben, dass im vorliegenden Fall auch keine kumulative Wirkung entfaltet wird. Der Bebauungsplan steht zwar in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan XV-VE2. Dieses Verfahren wurde jedoch bereits am 08.12. abgeschlossen, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht besteht und somit keine Kumulation zu berücksichtigen ist. Auch wurden bei diesem Planverfahren die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Vorhabengebietes in Form eines Durchführungsvertrages verbindlich gesichert und zwischenzeitlich auch umgesetzt. Ferner wurden die sonstigen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ermittelt und abgewogen.

5. Der östlich angrenzende Bebauungsplan XV-58bb, steht in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan XV-58bba, ein sachlicher Zusammenhang ist jedoch nicht vorhanden, da dieser Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde und im Rahmen einer Angebotsplanung andere Planungsziele verfolgte. Im Übrigen besteht der räumliche Zusammenhang nur über die nachrichtlich übernommenen Flächen der planfestgestellten Bundesautobahn. Eine Mitberücksichtigung der im Bebauungsplan XV-58bb zulässigen Grundfläche bei der Ermittlung der Gesamtgrundfläche gemäß §13a Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB ist somit nicht erforderlich.

6. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

7. Aufgrund der geringen Fläche und der eher unkritischen Nutzung, die der Bebauungsplan planungsrechtlich regelt, sowie aufgrund der genannten Vornutzung liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, vor.

Die Schutzgebiete nach den Punkten 2.6.1 bis 2.6.7 der Anlage 2 BauGB werden von der Planung ebenfalls nicht berührt. Somit besteht auch diesbezüglich kein Hinderungsgrund, ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen.

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Hiernach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) abgesehen werden und kann eine angemessene Frist zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gewählt werden. Des Weiteren ist im beschleunigten Verfahren eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich. Die bebauungsplanbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft gelten im beschleunigten Verfahren als Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, so dass hierfür keine Ausgleichsverpflichtung besteht.

Die vorgesehene Festsetzung des Bebauungsplans weicht zwar von der Darstellung des Flächennutzungsplans ab, aufgrund der geringen, deutlich unter 3 ha liegenden Größe der Flächen lässt sich die vorgesehene Festsetzung jedoch aus dem Flächennutzungsplan entwickeln, so dass eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung nicht erforderlich ist.

Da der Plan der Funktionsfähigkeit des bestehenden Bau- und Gartenmarktes dient und somit zur Versorgung der Bevölkerung und damit indirekt auch zur Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt, ist diesen Belangen bei der Abwägung in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Der Beschluss der Senatsverwaltung, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll, wurde ortsüblich bekannt gemacht.