Geltendes Planungsrecht §§ 34 und 169 BauGB Für das Plangebiet gibt es keine verbindlichen Bebauungsplanregelungen gemäß §
Das Errichten oder wesentliche Erweitern von Bauvorhaben ist verboten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher verhindert werden kann. Unzulässig ist auch das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Materialien, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, unmittelbar auf den Untergrund.
I. 2.4.6 Geltendes Planungsrecht §§ 34 und 169 BauGB
Für das Plangebiet gibt es keine verbindlichen Bebauungsplanregelungen gemäß § 30
BauGB. Infolgedessen und aufgrund der Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile konnten Vorhaben vor Festlegung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ausschließlich nach § 34 BauGB, also als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, beurteilt werden. Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB wurde eine gewerbliche Nutzung zu Grunde gelegt. Seitdem gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 144 und § 145 BauGB, nach dem Vorhaben nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen dürfen.
Planfestgestellte Anlagen der Bundesautobahn (BAB) A113
Weite Teile des Gebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplans unterliegen der Fachplanungshoheit nach § 38 BauGB und gelten mit Beschluss vom 09.09.1999 als planfestgestellte Flächen. Die Bekanntmachung der Planfeststellung erfolgte am 17.09. im Amtsblatt auf Seite 3885. Gegenstand des festgestellten Plans innerhalb dieses Bebauungsplanes XV-58bba sind neben dem Abschnitt der BAB A113 zwischen Stubenrauchstraße und dem Johannes-Sasse-Ring (ehemals Straße 196), die ausgebaute, als Autobahnzubringer dienende Stubenrauchstraße bis zum Anschlussbereich Eisenhutweg, sowie die Brücke über die Autobahn. Darüber hinaus wurde die Bodenfilteranlage für die Reinigung des behandlungsbedürftigen Regenwassers von der Autobahn, der Stubenrauchstraße und weiterer Flächen planfestgestellt.
II. Planinhalt
II. 1 Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Plangebiet ist aus mehreren Teilungen und Änderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-58 hervorgegangen, dessen Aufstellung 1994 das Bezirksamt Treptow beschlossen hatte. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste ursprünglich fast die gesamte Fläche, die sich nördlich des Teltowkanals zwischen Stubenrauchstraße und Wegedornstraße erstreckt, und ist Teil der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist mit Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1994 an die zuständige Senatsverwaltung übergegangen.
Im März 1998 wurde der westlich des Johannes-Sasse-Rings (ehemalige Straße 197) gelegene Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2 aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf XV-58 herausgeteilt. Mit diesem Plan wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes einschließlich der Stellplatzanlagen geschaffen. Der Bau- und Gartenmarkt ist nunmehr seit 2000 in Betrieb. Das rund 9.000 m² große, eingeschossige Hallengebäude wurde im südöstlichen Bereich errichtet, die Stellplatzanlage orientiert sich nach Nordwesten. Die Außenverkaufsflächen liegen südlich des Gebäudes.
Zum Betriebsgrundstück des Bau- und Gartenmarktes gehören auch noch zwei Flächen außerhalb des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2, die seinerzeit planungsbefangen waren und daher nicht in den Geltungsbereich einbezogen wurden. Bei diesen Flächen handelt es sich um einen 30 m breiten Streifen östlich der Stubenrauchstraße, der als Stellplatzfläche genutzt wird, und um einen 10 bis 15 m breiten Streifen, der unmittelbar nördlich an die Bodenfilteranlage anschließt und zurzeit als Außenverkaufsfläche genutzt wird. Während die Fläche nördlich des Bodenfilters planungsbefangen war, da man die genauen Flächenansprüche des Bodenfilters seinerzeit noch nicht kannte, war die Fläche entlang der Stubenrauchstraße seinerzeit wegen des Ausbaus der Stubenrauchsraße im Rahmen der Planfeststellung BAB planungsbefangen. So sah die Planung unter anderem den vierspurigen Ausbau der Stubenrauchstraße vor.
Ein weiterer Grund für die Nicht-Einbeziehung des 30 m breiten Streifens in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2 bestand darin, dass zum damaligen Zeitpunkt noch das städtebauliche Ziel einer straßenbegleitenden, mehrgeschossigen Bebauung für ein Büro- und Geschäftshaus verfolgt wurde. Hierfür wurde mit dem Grundstückeigentümer ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem dieser verpflichtet wurde, ein städtebauliches Gutachterverfahren durchzuführen. Mit der sogenannten Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme im Jahre 2003 (Senatsbeschluss vom 01.07.2003), die die Reduzierung der Entwicklungskulisse, die Überprüfung der Entwicklungsziele, die Überarbeitung der Rahmenplanungen und die Änderung der stadtplanerischen Vorgaben (Kosten- und Bedarfsrichtwerte) zum Gegenstand hatte, ist auch auf das städtebauliche Ziel einer Randbebauung verzichtet worden, da die Entwicklung gezeigt hatte, dass für einen Geschossbau in dieser Lage kein Bedarf besteht, daher wurde der städtebauliche Vertrag aufgehoben. Somit steht diese Fläche nunmehr einer Nutzung zur Verfügung, die in einem direkten Zusammenhang mit dem bereits planungsrechtlich gesicherten Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt" steht.
II. 2. Intention des Plans
Der Bebauungsplan kommt dem gesetzlichen Auftrage gemäß § 166 BauGB nach, wonach in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und festzusetzen sind. Neben der nachrichtlichen Übernahme der planfestgestellten und bereits umgesetzten Anlagen (BAB A113, Bodenfilteranlage, Autobahnzubringer Stubenrauchstraße) sollen mit dem Bebauungsplan XV-58bba die vorhandenen Straßenverkehrsflächen gesichert und die durch den Bau- und Gartenmarkt bereits genutzten, aber nicht in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2 einbezogenen Flächen, dem Bestand entsprechend als Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt" festgesetzt werden.