Einzelhandel

Stellungnahme Des Weiteren werde auf das Schreiben vom 04.12.2006 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (seinerzeit nicht nochmals beigefügt) verwiesen.

Abwägung:

Das zitierte Schreiben bezieht sich auf die Festsetzung eines Sondergebietes innerhalb der Entwicklungsmaßnahme (Bebauungsplan XV-58bb) am Eisenhutweg, das sich aber vom Inhalt her von einem Fachmarkt deutlich unterscheidet. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes unterlagen einer eigenständigen Abwägung aus der sich keine Rückschlüsse auf das Verfahren XV-58bba ziehen lassen. Den Festsetzungen im Bebauungsplan XV-58bb hatte die für die Einzelhandelsentwicklung im Lande Berlin zuständigen Abt. I der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zugestimmt.

Stellungnahme:

Dem Eigentümer des Baumarktes sei im Übrigen bewusst, dass aus diesen Unterlagen kein Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abgeleitet werden könne. Immerhin dokumentiere er allerdings auch die städtebauliche Zielvorstellung, zu der nicht erkennbar ist, warum diese aufgegeben worden sein sollte. Dies gelte um so mehr deshalb, weil der im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE 2 vorhandene Baumarkt auf dem eigenen Grundstück in seiner derzeitigen Größe nicht mehr den zwischenzeitlich fortentwickelten Bedarfsanforderungen genüge und im Vergleich zu den zwischenzeitlich eröffneten weiteren 3 Baumärkten mit Verkaufsflächen von deutlich über 10.000, vielleicht seien es sogar 15.000 m², nicht mehr wettbewerbsfähig sei. Ohne Schaffung einer Erweiterungsmöglichkeit sei daher jedenfalls mittelfristig zu besorgen, dass ein städtebaulicher Missstand entstünde.

Es wird auf die neuen Baumärkte 1. im Bereich Adlergestell /Glienicker Weg /Otto-FrankeStraße, 2. in Neukölln, Naumburger Straße und 3.in Neukölln, Gradestraße hingewiesen.

Außerdem sei ein Baumarkt in Treptow, Grünbergallee 271 deutlich erweitert worden.

In der Studie der FfH, die dem Bebauungsplan XV-58bb beilag, seien alle Baumärkte und Fachmärkte in den Bezirken Treptow und Neukölln aufgeführt, aber überwiegend ohne Flächenangaben.

Abwägung:

Die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des jetzigen Baumarktes, die seitens des Eigentümers des Bau- und Gartenmarktes mit dem Erfordernis zur Schaffung einer Erweiterungsmöglichkeit verbunden wird, ist kein städtebauliches Kriterium. Durch die Nichterweiterung entsteht kein städtebaulicher Missstand. Sollte mit der Stellungnahme ein Hinweis gegeben werden, dass unter den jetzigen Bedingungen der Baumarkt nicht gehalten werden könne und zukünftig Baumärkte nur bei einer Verkaufsfläche von 10.000 m² bis 15.000 m² konkurrenzfähig seien, was u.U. beinahe zu einer Verdopplung der jetzigen zulässigen Verkaufsfläche führen würde, wäre damit eine grundsätzliche Entscheidung über den Standort bzw. eine Prüfung der Verträglichkeit eines solchen Vorhabens an diesem Standort hinsichtlich seiner Auswirkungen verbunden. Eine solche Größenordnung ist aber alleine schon in Bezug auf die Grundstücksgröße nicht möglich.

Die Prüfung der Verträglichkeit würde sowohl für die Auswirkungen auf die Zentrenstruktur und die Versorgung der Bevölkerung im Umfeld und damit auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung gelten als auch für schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG erforderlich.

Im Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 ist der Standort nicht als ein Standort für Fachmarktagglomerationen vorgesehen. Dem Einzelhandelskonzept des Bezirkes TreptowKöpenick steht der isolierte Standort entgegen.

Der Standort ist für einen Baumarkt in der gewünschten Größenordnung wie in den Hinweisen angegeben nicht geeignet.

Stellungnahme:

Vor diesem Hintergrund gehe die vom Inhaber des Baumarktes vorrangige Anregung dahin, anstelle des jetzt im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XV-58bba eine Neuplanung aufzugreifen, die auch den Geltungsbereich des existierenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einschließe und diese Fläche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit langfristiger Nutzungsperspektive zuführe. Zu dieser gehöre dann aus den dargelegten Gründen auch die Schaffung einer angemessenen Erweiterungsmöglichkeit.

Abwägung:

Sowohl der Vorhabenbezogene Bebauungsplan XV-VE2 als auch der Bebauungsplan XV58bba gewährleisten eine städtebaulich geordnete Entwicklung. Eine Veranlassung, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ändern, besteht für den Plangeber nicht. Auch wird seitens des Plangebers kein Planungserfordernis gesehen. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht, wie oben richtigerweise ausgeführt, nicht.

Für das Grundstück wurde bereits eine Abwendungsvereinbarung geschlossen, das heißt, die Ziele der Entwicklungsmaßnahme sind für die Flächen erreicht.

Stellungnahme Solle das laufende Planverfahren gleichwohl weiter verfolgt werden, werde zumindest hilfsweise angeregt, im Bereich zwischen der Stubenrauchstraße und dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Stellplatzfläche festzusetzen, sondern dort eine gewerbliche Nutzung zuzulassen.

Abwägung:

Eine allein auf die Restflächen gerichtete Planung erscheint wie bereits dargestellt nicht sinnvoll. Die Abwendungsvereinbarung und der darin fixierte Ablösevertrag basieren auf dem Ausnutzungsmaß und der ausgeübten Nutzung des Grundstückes, wie es in den Bebauungsplänen XV-58bba und XV-VE2 festgelegt ist. In der Vereinbarung wurden die Ziele der Entwicklungsmaßnahme anerkannt. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan XVVE2 ist ja gerade aufgestellt worden, weil der Bau- und Gartenmarkt nach § 34 BauGB nicht zulässig war. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht bereits eine über dem Nutzungsmaß liegende Bebauung, als die die im Sinne des Einfügens nach § 34 BauGB möglich gewesen wäre. Eine darüber hinausgehende Ausnutzung des Gesamtgrundstückes für Verkaufsflächen kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht ermöglicht werden.

Stellungnahme:

Wie unter Ziffer I 2.4.6 des Entwurfs der Planbegründung zutreffend dargelegt, sei dieses derzeit nach § 34 BauGB als faktisches Gewerbegebiet einzuordnen. Wenn dort eine ausschließliche Nutzung für Stellplätze festgesetzt werde, liege darin eine Minderung des bisher bestehenden Baurechts, für die ein städtebaurechtliches Erfordernis, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht gesehen werde. Zudem würden vor diesem Hintergrund Planungsschadensersatzansprüche für den Fall angekündigt, dass es zu der vorgesehenen Festsetzung käme.

Abwägung:

Die Möglichkeiten des § 34 BauGB sind bereits durch den Bau der Stellplatzanlage ausgeschöpft worden. Einen eigenständigen Gebietscharakter als Gewerbegebiet (GE) kann die Restfläche zwischen dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan XV-VE2 und der Stubenrauchstraße auch deshalb nicht entfalten, weil sie nicht erschlossen wäre.