Schule

§ 49

Mittlerer Schulabschluss:

(1) Den mittleren Schulabschluss erwirbt, wer

1. die Abschlussprüfung der Berufsfachschule bestanden hat,

2. im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt (Absatz 2) von mindestens 3,0 erreicht hat und

3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse (Absatz 3 und 4) nachweist, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen.

(2) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 wird als arithmetisches Mittel der Zeugnisnoten auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Leistungen im Fach Sport/Gesundheitsförderung und im Wahlunterricht bleiben bei der Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts außer Betracht.

(3) Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses hat nachgewiesen, wer

1. im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule oder

2. im Zeugnis der zehnten Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden Schule oder

3. im Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses im Zweiten Bildungsweg (§ 40 Absatz 1 des Schulgesetzes) oder

4. im Zeugnis einer Nichtschülerprüfung (§ 60 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes) über den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses mindestens die Note „ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach erreicht hat.

(4) Als Nachweis ausreichender Fremdsprachenkenntnisse gilt auch ein Fremdsprachenzertifikat nach Maßgabe der Anlage 5. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Leistungsnachweise als Fremdsprachennachweis anerkennen, wenn sie dem Anforderungsniveau nach Absatz 3 entsprechen.

(5) Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird durch ein eigenes Zeugnis bescheinigt.

§ 50

Fachhochschulreife:

(1) Wer die Abschlussprüfung eines doppelt qualifizierenden Bildungsgangs (§ 2 Absatz 3) bestanden hat und dabei in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik mindestens die Endnote „ausreichend" erreicht hat, erwirbt zusammen mit der Berufsqualifikation die Fachhochschulreife.

(2) Im Abschlusszeugnis des doppelt qualifizierenden Bildungsgangs wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 49 Absatz 2 entsprechend.

Kapitel 7

Unregelmäßigkeiten, Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen § 51

Nichtteilnahme, Prüfungsunfähigkeit, Leistungsverweigerung:

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend" zu bewerten.

(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einzelnen Prüfungen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend" bewertet.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt sie oder er auf Vorschlag der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft neue Aufgaben.

§ 52

Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten:

(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling

1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,

2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder

3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen und praktischen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuss nach Anhörung des Prüflings an.

(3) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.

(4) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 53

Wiederholung bei Nichtbestehen:

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholungsprüfung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Schule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.