Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen

§ 54

Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen:

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertretung gewährt werden. Nehmen die Betroffenen selbst Einsicht, so können sie sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren.

(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.

(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.

Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Sie umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gestattet werden.

Teil IV Bildungsgänge mit Kammerprüfung § 55

Ausbildung, Berufsabschlussprüfung:

(1) Für die Ausbildung in den Bildungsgängen mit Kammerprüfung (Anlage 2) finden die Ausbildungsbestimmungen des Teils II entsprechende Anwendung. Besondere Bestimmungen für einzelne Bildungsgänge (§§ 60 und 61) bleiben unberührt.

(2) Die Ausbildung endet mit der Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes. Die Schülerinnen und Schüler werden von der Berufsfachschule nach dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Meldeverfahren zur Berufsabschlussprüfung angemeldet.

§ 56

Abschluss der Berufsfachschule, Abschlusszeugnis:

(1) Am Ende des Bildungsganges werden aus den Halbjahresnoten aller Fächer, Lernfelder oder Projekte Abschlussnoten im Sinne von § 24 Absatz 3 gebildet. Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule erwirbt, wer die Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Stelle bestanden hat und die Leistungsanforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.

(2) Die Berufsfachschule hat erfolgreich abgeschlossen, wer am Ende des Bildungsganges

1. an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat und

2. in allen Unterrichtsfächern, Lernfeldern und Projekten mindestens die Abschlussnote „ausreichend" erreicht hat.

Eine mangelhafte Leistung kann nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgeglichen werden.

(3) Die Note „mangelhaft" in höchstens einem Fach, Lernfeld oder Projekt kann ausgeglichen werden durch

1. die Note „gut" oder „sehr gut" in einem anderen Fach, Lernfeld oder Projekt oder

2. die Note „befriedigend" in zwei anderen Fächern, Lernfeldern oder Projekten.

(4) In den Bildungsgängen mit Praktikum ist die Berufsfachschule nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn auch das Praktikum erfolgreich abgeschlossen wurde.

(5) Leistungen im Fach Sport/Gesundheitsförderung und im Wahlunterricht (§ 4 Absatz 5) bleiben bei der Abschlussentscheidung außer Betracht.

§ 57

Wiederholung:

(1) Wer die Vorraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule (§ 56 Absatz 2 bis 5) nicht erfüllt, kann die letzte Jahrgangsstufe auf Antrag einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung sind alle Leistungen neu zu erbringen.

(2) Wer zwar die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen, die Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Stelle jedoch nicht bestanden hat, kann bis zur Wiederholungsprüfung weiter am Unterricht der Berufsfachschule teilnehmen. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über den weiteren Schulbesuch ausgestellt; ein Zeugnis wird nicht erteilt.

§ 58

Erweiterter Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss:

(1) Wer keinen erweiterten Hauptschulabschluss besitzt, erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule eine dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung; § 48 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Den mittleren Schulabschluss erwirbt, wer

1. die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen und die Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Stelle bestanden hat,

2. im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat und

3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachweist, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen; § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.