Altenpflege
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften SchulG § 58
Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.
§ 59
Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung:
(1) Entscheidungen über Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen und Kurseinstufung sollen die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers mit den Anforderungen des Bildungsgangs für die jeweilige Jahrgangsstufe in Übereinstimmung halten.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen fest, um eine Versetzung zu erreichen.
(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen der Realschule, des Gymnasiums, der mehrjährigen Berufsfachschule, der Fachoberschule, der Berufsoberschule und der Fachschule muss die Schülerin oder der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(4) In der Grundschule, den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Hauptschule, der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, in der Berufsschule, der Berufsfachschule für Altenpflege, in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 der Schulen mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Lernen" sowie in den Schulen mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
In Ausnahmefällen kann für die Schülerinnen oder Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften SchulG
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind.
(7) Über die Versetzung, ein Aufrücken, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Übergang von einem Bildungsgang in einen anderen (Querversetzung) durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung). Für Fachschulen kann darin auch festgelegt werden, dass die Versetzung und Wiederholung semesterweise erfolgt.
§ 60
Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler:
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs wird durch eine Prüfung oder ein Abschlussverfahren festgestellt, wenn dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Grundlage für die Anforderungen an eine Prüfung und an ein Abschlussverfahren sind die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung.
(2) Für die Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag Ausschüsse gebildet. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Personen, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und keine öffentliche Schule besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen nachträglich erwerben (Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler). Die Abschlüsse der beruflichen Schulen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich erworben werden, wenn für sie Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung vorgesehen werden.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren sowie über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Einbeziehung von im Unterricht und von außerhalb des Bildungsganges erbrachten Leistungen,
2. die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse,
3. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Art und Umfang der Prüfungsanforderungen,
4. die Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften SchulG
5. die Bewertung des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anerkennung von schulischen oder im Beruf erbrachten Leistungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
6. das Prüfungsverfahren einschließlich des Ausschlusses, der Befreiung oder des Absehens von der mündlichen Prüfung,
7. den Rücktritt und die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,
8. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und das Verfahren bei der Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen,
9. die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zur Prüfung, die Anforderungen an die Schulbildung und, soweit es für den Erwerb der gleichwertigen Schulbildung erforderlich ist, die Anforderungen an die Berufsausbildung oder an den Inhalt einer Berufstätigkeit, 10. die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb von beruflichen Abschlüssen.
Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden.
Ordnungsmaßnahmen:
(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.
(4) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.
(5) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.