Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften BBiG § 71

Zuständige Stellen:

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. § 83

Aufgaben:

(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen.

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften MSA (ÜbergangsVO) Verordnung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen im Land Berlin

Vom 13. März 2006 (GVBl. S. Die Verordnung gilt nicht für die Fachschulen für Familienpflege.

(2) Studierende an Fachschulen gelten als Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Verordnung.

(3) Ein Notendurchschnitt im Sinne dieser Verordnung ist jeweils das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Noten der für die Durchschnittsbildung maßgeblichen Fächer. Das Fach Sport bleibt bei der Bildung des Notendurchschnitts außer Betracht.

§ 2: (aufgehoben)

§ 3:

Berufsfachschule:

(1) In Bildungsgängen der mehrjährigen Berufsfachschule, die mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung abschließen, erwirbt den mittleren Schulabschluss, wer

1. bei Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges den erweiterten Hauptschulabschluss oder eine dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung besitzt,

2. die Berufsausbildung erfolgreich abschließt,

3. im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht und

4. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse (Absatz 4) nachweist, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen.

(2) Für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Rahmen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege, die mit der staatlichen Prüfung nach der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), geändert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der jeweils geltenden Fassung abschließt, gelten die Regelungen nach Absatz 1 entsprechend.