Dies hat zur Folge dass nunmehr der Grundaufwand in den Kostentabellen 1 und

16 - 17 A. Begründung:

a) Allgemeines: mit dem Erlass der Siebenten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVergO) wurde der Anschluss an das Lagebezugssystem unter Einsatz von SAPOS nach dem Verursacherprinzip kostenpflichtig.

Die Wiederverwendung der erstellten Anschlusspunkte wird nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen fachlich zugelassen.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird die ÖbVIVergO diesen fachlichen Erfordernissen angepasst.

Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Grundaufwand in den Kostentabellen 1 und 2 berücksichtigt wird. Die Kosten des zeitlichen Aufwandes für die Erstellung von Anschlusspunkten sind optional zu erheben.

Die Änderungen des vorliegenden Entwurfs sind weitgehend kostenneutral vorgenommen worden. Bei der Wiederverwendung vorhandener Anschlusspunkte werden die Kosten der Vermessungstätigkeiten aufgrund geringeren Zeitaufwandes gesenkt.

Die beabsichtigten Änderungen sind mit Vertretern des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) - Landesgruppe Berlin - beraten worden. Der BDVI hat den beabsichtigten Änderungen zugestimmt.

b) Einzelbegründung: zu Artikel I Nr. 1

Im Kostenverzeichnis erfolgt eine Trennung des Aufwandes in Grundaufwand und zeitlichen Aufwand für Vermessungstätigkeiten, die den Anschluss an das Lagebezugssystem unter Einsatz von SAPOS bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte betreffen.

Der Grundaufwand wird unmittelbar in den Kostentabellen 1 und 2 berücksichtigt.

Die optionale Erhebung der Kosten für den Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte (zeitlicher Aufwand) wird nunmehr auch in den Kostenverzeichnisnummern 1 - Bildung neuer Grenzen, 2 - Grenzherstellung und Abmarkung und 4 - Lageplanherstellung ermöglicht.

B. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 8 Nr. 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524).

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen:

Für Personen und Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten beantragen, werden bei Wiederverwendung vorhandener Anschlusspunkte die Kosten der Vermessungstätigkeiten gesenkt.

D. Gesamtkosten: keine.

- 17 - 18 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine, da die Verordnung ausschließlich bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Anwendung kommt.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neuzubildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung bis 1.2.1.4...