Im Bereich des Naturschutzgebietes sind über 300 Hautflüglerarten nachgewiesen

Berlin bisher nur vereinzelt nachgewiesen werden. Diese Art lebt an Mauern und Gebäuden. Gerade für die Lauf- und Kurzflügelkäfer sowie die Spinnenfauna ist der Bereich der Wallgräben als Lebensraum mit besonderen kleinklimatischen Eigenschaften von großer Bedeutung. Ebenso für diesen Lebensraum ist der Wiederfund der baumbewohnenden Krabbenspinne Pistius truncatus zu erwähnen, die für das Land Berlin seit 1937 als verschollen galt und in fast allen Bundesländern auf der Roten Liste steht.

Weitere Untersuchungen zur Heuschreckenfauna der Trockenrasen belegen zudem auch die große Bedeutung insbesondere der Flächen zwischen Fort und Heerstraße für wärmeliebende wirbellose Arten. Von den nachgewiesenen 24

Arten ist der Warzenbeißer in Berlin vom Aussterben bedroht, weitere Arten gelten als gefährdet.

Im Bereich des Naturschutzgebietes sind über 300 Hautflüglerarten nachgewiesen. Allein die Bienen (Familie Apidae) sind mit 168 Arten am zahlreichsten vertreten. 61 Hautflüglerarten sind nach der Roten Liste Berlins mehr oder weniger stark gefährdet oder verschollen. Zwei der aktuell nachgewiesenen Arten sind sogar neu für das Land Berlin. Als besonders bemerkenswert ist der Nachweis der Wegwespe Nanoclavelia leucoptera zu nennen, diese Art ist bundesweit vom Aussterben bedroht. Damit erhält diese Fläche gesamtstaatliche Bedeutung. Das umfangreiche Arteninventar, insbesondere die hohe Zahl an gefährdeten Arten und an ökologisch anspruchsvollen Arten (z.B. 30 sehr stark spezialisierte Bienenarten, diese sind „oligolektisch", also auf eine ganz eng begrenzte Anzahl von Pflanzenarten als Nahrungsspender angewiesen) stützen die geplanten Schutzgebietsausweisungen.

Die Bestände an Zauneidechsen unterliegen als FFH-Anhang-IV-Art einem besonderen Schutz.

4. Zu § 4:

Die Zwecke der Unterschutzstellung können auf Dauer nur erreicht werden, wenn sämtliche behördlichen Maßnahmen in den Gebieten sich an bestimmten Zielsetzungen orientieren (Absatz 1). Aus diesem Grunde erlegt Absatz 3 den Behörden eine Kooperationsverpflichtung auf. So wird außerdem sichergestellt, dass gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten gewahrt bleiben.

Um die naturschutzfachlichen Ziele und Erfordernisse mit den besonderen Anforderungen des Denkmalschutzes und den daraus resultierenden Nutzungsinteressen zu koordinieren, muss ein Sanierungs-, Erhaltungs- und Nutzungskonzept als Teil des Pflege- und Entwicklungsplanes für das Naturschutzgebiet erarbeitet werden. Gleichzeitig müssen die Zielsetzungen im Sinnes des Schutzzweckes durch konkrete Pflegemaßnahmen verfolgt werden. Innerhalb von zwei Jahren erstellen die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einen Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet und die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einen für das Landschaftsschutzgebiet (Absatz 2), beide sind aufeinander abzustimmen.

Nach Absatz 4 sollen die Behörden, die die Pläne aufstellen, regelmäßige Kontrollen durchführen, insbesondere hinsichtlich des Erhaltungszustandes der in der FFH-Richtlinie genannten Artenvorkommen. Entsprechend den Ergebnissen der Wirksamkeits- und Zustandsuntersuchungen muss dann die Pflege optimiert oder eine entsprechende Form von Nutzung gefunden werden (Absatz 5).

5. Zu § 5:

Die Handlungsanweisung an die untere Naturschutzbehörde soll sicherstellen, dass bereits eingetretene Schäden des Landschaftsbildes und Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes beseitigt werden.

6. Zu § 6:

Gemäß § 20 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und § 22 b Absatz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes ist es notwendig, dass die Verordnung selbst die erforderlichen Verbotsregelungen trifft. Nur bei Durchsetzung der in § 6 genannten Verbote kann die Verordnung ihren Schutzzweck erfüllen. Denn die Erhaltung der unter Schutz gestellten Gebietsfunktionen, Lebensräume und Arten ist nur möglich, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Die Generalklauseln der Absätze 1 und 2 werden durch die Verbotstatbestände der Absätze 3, 4 und 5 konkretisiert. Zu den speziellen Verbotstatbeständen ist folgendes zu erläutern: Absatz 3 Nummern 1, 2, 3, 5, Absatz 4 Nummer 1:

Das Errichten von Anlagen, die Veränderung der Bodengestalt oder das Betreten des Gebietes außerhalb der entsprechend gekennzeichneten Wege, Flächen und Straßen sowie das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Reiten oder Radfahren außerhalb der entsprechenden Wege führen zu Vegetations- und Trittschäden sowie Bodenverdichtungen. Durch Betreten und durch frei umherlaufende Hunde werden aber auch wildlebende Tiere in ihren Nist-, Wohn-, Schlaf- und Zufluchtsstätten gestört. Außerdem können dadurch Brutmöglichkeiten und Nester beschädigt oder zerstört werden.

Absatz 3 Nummer 4:

Das Einbringen von Abfall und Verunreinigungen aller Art führen zu direkten Schädigungen, verändern die Standortbedingungen und damit die geschützte Pflanzen- und Tierwelt. Es würde also zu dem Schutzzweck widersprechenden Veränderungen der Gebiete und zu Schäden am Naturhaushalt, z. B. Bodenund Grundwasserverschmutzung, kommen. Das gilt für das Naturschutzgebiet entsprechend auch für derartige Einwirkungen, die von außen kommen (Absatz 5). Absatz 4 Nummern 2 und 3: Bau- und Sanierungsmaßnahmen an den Gebäudeteilen des ehemaligen Fort Hahneberg können sehr schnell zu irreparablen Zerstörungen wichtiger Lebensstätten und Lebensräume der besonders geschützten Fledermausarten führen. Die Wiederherstellung von ursprünglichen Entwässerungs- und Entlüftungsfunktionen des Gebäudes verändern gravierend dessen kleinklimatische Verhältnisse, und damit bestehen Konflikte mit der Eignung des Gebäudes als Quartier für Fledermäuse, die Frostfreiheit und hohe Luftfeuchtigkeit voraussetzt. Problematisch ist insbesondere der geplante Ausbau einzelner Gebäudeteile mit Dämmung, Isolierglasfenstern und Heizung. Bereits kleine Baumaßnahmen dieser Art können Auswirkungen auf andere Teile des Gebäudes haben und weit über den unmittelbaren Sanierungsbereich negative Folgen für die weitere Eignung als Fledermausquartier haben.

Absatz 4 Nummer 4: Führungen und Veranstaltungen innerhalb des Denkmals können eine erhebliche Störung für die Fledermäuse hervorrufen.

7. Zu § 7:

Wie oben bereits dargestellt, liegt es im öffentlichen Interesse, das Fort Hahneberg zu erhalten. Gleichzeitig können bestimmte Nutzungen im Konflikt stehen mit dessen Eignung als Fledermausquartier. Aber auch für die daran angrenzenden Schutzgebietsflächen können Führungen und Veranstaltungen zu unerwünschten Störungen und Beeinträchtigungen führen. Deshalb müssen Führungen und Veranstaltungen immer sorgfältig auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck geprüft werden. Sie bedürfen daher einer engen Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Das gleiche gilt für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug im Gebiet. Hierfür kann es einen Bedarf geben, insbesondere z. B. für Fahrten von Schwerbehinderten, die das Denkmal nicht zu Fuß erreichen können. Dieser Bedarf muss jedoch im Einzelfall sorgfältig mit der resultierenden Belastung für das Schutzgebiet abgewogen werden.

8. Zu § 8: Absatz 1 stellt klar, welche Handlungen unter welchen Voraussetzungen weiterhin in den Schutzgebieten zulässig, also nicht verboten sind.

Wie oben bereits dargestellt, liegt es im öffentlichen Interesse, das Fort Hahneberg als Gebäudedenkmal zu erhalten. Gleichzeitig stehen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude und dessen Nutzungen im Konflikt mit dessen Eignung als Fledermausquartier. Deshalb müssen Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie Nutzungen immer sorgfältig auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck geprüft werden. Entsprechende Maßnahmen bedürfen daher einer engen Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Um den dafür erforderlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, ist vorgesehen, ein abgestimmtes Erhaltungs-, Sanierungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln. Die daraus resultierenden Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vor Beginn schriftlich anzuzeigen und dann ohne weiteres zulässig (Absatz 1 Nummer 1). Entsprechendes gilt für abgestimmte Führungen und Veranstaltungen im Baudenkmal und in dessen unmittelbarer Nähe (Absatz 1 Nummer 2).