Versicherung

Seite 103 von 202 Absatz 2:

Die Festlegung der Dauer der jeweiligen Behandlung folgt den aktuellen medizinischen Erfordernissen und entspricht den Festlegungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelungen berücksichtigen die therapeutischen Erfahrungen und stellen einen Behandlungsumfang dar, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann.

Absatz 3:

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen auch Aufwendungen für die Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem näheren Umfeld als beihilfefähig anzuerkennen.

Zu § 21 (Verhaltenstherapie) Absatz 1:

Die Regelungen bezeichnen die Anwendungsbereiche, in denen eine Verhaltenstherapie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Aussicht auf Erfolg bietet und die entsprechenden Aufwendungen daher beihilfefähig sind. Die Aufzählung ist abschließend.

Absatz 2:

Die Regelungen berücksichtigen die therapeutischen Erfahrungen und stellen für Kurzzeittherapien einen Behandlungsumfang dar, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann. Durch den Verzicht auf das Gutachterverfahren in diesen Fällen (Abschluss innerhalb von zehn oder 20 Stunden) wird einerseits Aufwand eingespart, andererseits werden Zeitverzögerungen vermieden. Damit ist sichergestellt, dass das beihilferechtliche Anerkennungsverfahren einer möglichst zeitnahen Aufnahme der Behandlung nicht entgegensteht.

Absatz 3:

Die Festlegung der Dauer der jeweiligen Behandlung folgt medizinischen Erfordernissen und entspricht den Festlegungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelungen berücksichtigen die therapeutischen Erfahrungen und stellen einen Behandlungsumfang dar, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann. Eine weitere Erhöhung ist hier im Gegensatz zu § 20 ausgeschlossen.

Zu § 22 (Arznei- und Verbandmittel)

Die Vorschrift legt fest, dass aus Anlass einer Krankheit grundsätzlich nicht nur Aufwendungen für schriftlich verordnete, sondern auch Aufwendungen für bei der ambulanten Behandlung verbrauchSeite 104 von 202 te Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig sind. Weiterhin stellt Satz 2 sicher, dass Beihilfen auch für Aufwendungen für Medizinprodukte gewährt werden, die nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und apothekenpflichtig sind und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Arzneimittel gewesen wären. In diesen Fällen sind diese Medizinprodukte grundsätzlich Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V) und damit auch beihilfefähig. Die Regelung in Satz 3 legt weiterhin fest, dass für Aufwendungen, die die für Arznei- und Verbandmittel festgesetzten Festbeträge überschreiten, Beihilfen nicht gewährt werden. Satz 4 stellt in Anlehnung an § 34 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch klar, welche Mittel nicht beihilfefähig sind (z.B. Arzneimittel gegen Reisekrankheit, Aufwendungen für Geriatrika und Stärkungsmittel). Aufwendungen für Abführmittel sind dann beihilfefähig, wenn sie medizinisch dringend erforderlich sind (z. B. postoperative Zustände, schwere Erkrankung des Darmes, Querschnittlähmung). Aufwendungen für empfängnisregelnde Mittel sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie werden als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet. Die Regelung stellt weiterhin klar, dass Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen, nicht beihilfefähig sind.

Zu § 23 (Heilmittel) Heilmittel sind Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und die zu diesem Zweck von besonders ausgebildeten Personen erbracht werden. Die Anlage 4 enthält eine abschließende Aufzählung von Heilmitteln, die der Beihilfefähigkeit unterfallen, und konkretisiert damit das in § 6 Absatz 2 der Verordnung enthaltene Gebot der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen für den Bereich der Heilmittel. Die Anlage 4 enthält ­ in Ermangelung entsprechender Seite 105 von 202

Regelungen in amtlichen Gebührenordnungen ­ zudem Festlegungen, bis zu welchem Betrag Aufwendungen als angemessen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 anzusehen sind.

Absatz 2:

Als Maßstab für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit von im Ausland angewandten Heilmitteln kann nicht das deutsche Preisniveau für diese Leistungen zugrunde gelegt werden. Vielmehr sind die ortsüblichen Gebühren zugrunde zu legen.

Zu § 24 (Komplextherapien) Absatz 1:

Das Gesundheitswesen befindet sich ständig in Bewegung. Um auch neueren Behandlungsansätzen folgen zu können, sieht die Vorschrift vor, dass auch Aufwendungen für Komplextherapien unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sind. Komplextherapien sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die gemeinsam durch ärztliche und gegebenenfalls nichtärztliche Behandlerinnen und Behandler durchgeführt werden. Die Beteiligung einer Ärztin oder eines Arztes muss dabei sicher gestellt sein. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Komplextherapien ist auch dann gegeben, wenn erbrachte Leistungen nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für pauschal abgerechnete Komplexleistungen sind in angemessener Höhe beihilfefähig. In den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung wird die angemessene Höhe auf den Betrag festgelegt werden, der als pauschale Abgeltung der Leistung mit der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart ist.

Absatz 2:

Nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen, zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen beihilfefähig. Die Norm stellt klar, dass die Aufwendungen für sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen im Rahmen einer Komplextherapie nicht beihilfefähig sind, da es sich dabei nicht um Leistungen im Rahmen des Regelungszwecks dieser Verordnung handelt.

Zu § 25 (Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke) Absatz 1:

Diese Norm bestimmt grundsätzlich, in welchem Umfang, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel.