Pflege

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Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig sind. Diese grundsätzliche Regelung wird durch Anlage 5 konkretisiert. Dort sind die Gruppen beihilfefähiger Gegenstände einschließlich eventueller Höchstbeträge festgelegt.

Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind in den ersten sechs Monaten seit der Anschaffung der Gegenstände ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit einer Ersatzbeschaffung ohne erneute ärztliche Verordnung auf die ersten sechs Monate seit der erstmaligen Anschaffung erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da nur während dieses Zeitraums angenommen werden kann, dass das Hilfsmittel, Gerät oder Körperersatzstück weiter in der verschriebenen Ausführung notwendig ist.

Absatz 2:

Die Norm legt fest, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle ausnahmsweise nicht beihilfefähig sind. Unter diese Regelung fallen die in Anlage 6 nicht abschließend aufgezählten Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle.

Absatz 3:

Die Norm stärkt die Dispositionsfreiheit der Beihilfeberechtigten. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, dass Beihilfeberechtigte etwa bei nur vorübergehendem Bedarf an entsprechenden Geräten statt zu den Aufwendungen für den Kauf eines Hilfsmittels oder eines Gerätes zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle auch zu den Aufwendungen für dessen Miete eine Beihilfe erhalten und ermöglicht so ein kostenbewusstes Verhalten. Voraussetzung ist daher, dass die Kosten der Miete die Anschaffungskosten nicht übersteigen.

Absatz 4:

Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet nach § 51 Absatz 1 Satz 1 ausschließlich über Ansprüche, die sich aus dieser Verordnung ergeben. Diese Verordnung konkretisiert grundsätzlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Entscheidungsbefugnis der Beihilfefestsetzungsstellen bei der Ausführung dieser Verordnung entbindet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung jedoch nicht von der Wahrnehmung der dienstlichen Fürsorge in den Fällen, in denen sich ein Anspruch nicht aus der Verordnung, sondern unmittelbar aus übergeordneten Gründen der dienstlichen Fürsorge ergibt.

Die Regelung stellt eine Konkretisierung des in Absatz 1 Satz 1 formulierten Grundsatzes des Erfordernisses im Einzelfall für die Fälle dar, in denen sich das Erfordernis einer Beihilfegewährung nicht aus dieser Vorschrift, sondern unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt. Die Fürsorgepflicht obliegt in den Fällen, die nicht im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich geregelt sind, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Soweit sich ein Anspruch nicht aus dieser Verordnung, sondern unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt, ist das Einvernehmen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung grundsätzlich erforderlich. Das Einvernehmen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kann entweder nach Satz 2 allgemein für bestimmte, genau abgrenzbare Fallgestaltungen oder im Einzelfall erteilt werden. Durch die Möglichkeit, das Einvernehmen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung allgemein zu erteilen, kann ausnahmsweise flexibel auf kurzfristig auftretenden Bedarf reagiert werden.

In den Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift werden den Beihilfefestsetzungsstellen Hinweise gegeben, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung über das Vorliegen übergeordneter Gründe der dienstlichen Fürsorge einzuholen ist.

Absatz 5:

Die Vorschrift bestimmt, in welchem Umfang die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle beihilfefähig sind.

Diese Ausgestaltung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen trägt der Tatsache Rechnung, dass die Beihilfe als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht den vollständigen Ersatz aller Aufwendungen erfordert. Unzulässig ist nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit lediglich, dass die verbleibenden, nicht beihilfefähigen Aufwendungen den Wesenskern der Fürsorge verletzen, weil die verbleibende Alimentation den amtsangemessenen Unterhalt nicht mehr sichert. Das muss bei der in Rede stehenden Regelung jedoch nicht befürchtet werden.

Zu § 26 (Krankenhausleistungen) Absatz 1:

Die Vorschrift legt fest, welche Aufwendungen bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern beihilfefähig sind.

Die Regelung in Nummer 3 hat klarstellende Funktion, weil sie die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Begleitperson ausschließlich dann zulässt, wenn die Anwesenheit der Begleitperson für den Behandlungserfolg der Patientin oder des Patienten aus medizinischen Gründen notSeite 108 von 202 wendig ist und daher auf die notwendigen Krankenhauskosten nach Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes beschränkt.

Absatz 2:

Die Vorschrift legt für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis ergänzend zu Absatz 1 fest, welche Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern beihilfefähig sind. Für die Unterbringung in Zweibettzimmern ist dabei ein Eigenbehalt von 14,50 Euro je Tag festgelegt, soweit Unterkunftskosten gesondert berechnet werden.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Unterbringung in Einzel- oder Zweibettzimmern nicht die Standardleistung des Krankenhauses ist. Der Abzugsbetrag für die Unterbringung im Zweibettzimmer trägt den häuslichen Ersparnissen während einer stationären Krankenhausbehandlung Rechnung. Hinzu tritt der Eigenbehalt nach § 49 Absatz 1. Nicht beihilfefähig sind die berechneten Kosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer.

Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen der Patientin oder dem Patienten Wahlleistungen nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Um Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen, die im Rahmen dieser Vorschrift beihilfefähig sind, handelt es sich daher nur, wenn diese auf Wunsch der Patientin oder des Patienten erbracht werden und schriftlich vereinbart worden sind.

Zu den von Buchstabe c erfassten Wahlleistungen zählt insbesondere das Einholen von ärztlichen Zweitmeinungen.

Absatz 3:

Mit der Regelung sollen die Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Höchstgrenze für die Notwendigkeit der Aufwendungen wird durch die Aufwendungen bestimmt, die für vergleichbare Leistungen in Krankenhäusern der Maximalversorgung entstehen. In der Praxis werden in Privatkliniken überwiegend Vergütungen nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet; im Ausland wird stets nach anderen Grundsätzen abgerechnet. In manchen Privatkliniken wurden in der Vergangenheit Pflegesätze verlangt, die erheblich über den Pflegesätzen der Einrichtungen lagen, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwenden. Diese erhöhten Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Aufwendungen für die Krankenhäuser, die die Regelungen der Bundespflegesatzverordnung oder des Krankenhausentgeltgesetzes anwenden, beihilfefähig. Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen, die üblicherweise Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind, sind nicht beihilfefähig. Die in Satz 3 geregelte Möglichkeit, eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten vor Durchführung der Krankenhaus