Krankenpflege

Seite 133 von 202 zenttarif" abgeschlossen hat, regelmäßig ein einmaliger Nachweis und die Mitteilung eventueller Veränderungen aus.

Zu § 49 (Eigenbehalte)

Zur Kostenbegrenzung und zur Erzielung von Steuerungseffekten sieht das Beihilferecht die Berücksichtigung von vierteljährlich zu erhebenden Eigenbehalten vor. Die Erhebung dieser Eigenbehalte soll eine kostenbewusste Inanspruchnahme der beihilferelevanten Dienstleistungen durch die Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen fördern, indem sie den Beihilfeberechtigten vor Augen führt, dass krankheits-, pflege- und geburtsbedingte Leistungen ein kostbares Gut sind und sie in die Kostenverantwortung für das Gesundheitswesen mit einbezieht. Ihr Umfang und ihre Höhe verleihen den anzurechnenden Eigenbehalten eine einerseits spürbare, andererseits aber auch maßvolle und vertretbare Wirkung. Die Eigenbehalte entsprechen den in der gesetzlichen Krankenversicherung von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen. Es erfolgt entweder ein Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen (Absatz 1) oder ein Abzug von der Beihilfe insgesamt (Absatz 2). Absatz 1:

Der Einbehalt von Eigenbehalten bei stationärer Krankenbehandlung und Anschlussheilbehandlung ist auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt, um Überforderungen der Beihilfeberechtigten zu verhindern.

Absatz 2:

Von der Beihilfe insgesamt abgezogen wird der Eigenbehalt für jede erste Inanspruchnahme ärztlicher oder psychotherapeutischer und zahnärztlicher Behandlung im Kalendervierteljahr (so genannte „Praxisgebühr"). Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern: Da es sich um eine eigene Kategorie beihilfefähiger Aufwendungen handelt, ist auch hier der Abzug eines Eigenbehalts im Sinne einer „Praxisgebühr" sachgerecht.

Bei jeder ersten Inanspruchnahme in einem Kalendervierteljahr sind die Eigenbehalte für ärztliche oder psychotherapeutische, zahnärztliche und Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker je gesondert anzurechnen. Als Ausgleich für den Wegfall der Regelungen über die Eigenbehalte für Arznei- und Verbandmittel, für Hilfsmittel, bei Fahrtkosten und für die Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege wird der Betrag für die „Praxisgebühr" um zwei Euro auf insgesamt zwölf Euro erhöht. Entstehen in allen drei Bereichen Aufwendungen innerhalb eines Kalendervierteljahres, sind daher insgesamt 36 Euro Eigenbehalt anzurechnen. Da sich der Abzug auf die Beihilfe insgesamt bezieht, erfolgt er unabhängig von der Höhe der jeweiligen Rechnung, d. h. auch wenn der einzelne Rechnungsbetrag unter dem abzuziehenden Eigenbehalt liegt. Diese Form der Anrechnung verwirklicht die im Beihilferecht angestrebte Konzeption einer wirkungsgleichen BelaSeite 134 von 202 stung der Beihilfeberechtigten im Vergleich zu den gesetzlich Krankenversicherten. In der die Beihilfe in der Regel ergänzenden privaten Krankenversicherung erfolgt in den meisten Fällen schon deshalb keine der Praxisgebühr wirtschaftlich entsprechende Kürzung der Kostenerstattung, weil diese im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen ist.

Absatz 3:

In den in dieser Vorschrift enumerativ genannten Fällen wird aus sozialen Gründen vom Abzug der Eigenbehalte abgesehen. Da regelmäßige Vorsorge und Gesundheitskontrolle dazu beitragen, höhere Beihilfeaufwendungen zu vermeiden, liegt die in Nummer 3 enthaltene Ausnahme auch im steuerungspolitischen Interesse.

Absatz 4:

Die Regelung vermeidet eine Doppelbelastung mit den Eigenbehalten einschließlich der Praxisgebühr, die andernfalls für in einem beihilfeergänzenden Standardtarif oder einem Basistarif Versicherte eintreten würde.

Zu § 50 (Belastungsgrenzen)

Obwohl die Eigenbehalte im Einzelfall eine sehr maßvolle und angemessene Höhe haben, können sie sich bei schwerer, häufiger oder lang dauernder Krankheit oder Pflegebedürftigkeit summieren und so zu einer erheblichen, dem Fürsorgegrundsatz widersprechenden Belastung der oder des Beihilfeberechtigten werden. Die Belastungsgrenzen verhindern dies zuverlässig, indem sie eine kalenderjährliche Obergrenze für den Abzug von Eigenbehalten festlegen. Sie sind an die individuelle Höhe der jährlichen Einnahmen gekoppelt und tragen damit der Belastbarkeit der einzelnen Beihilfeberechtigten Rechnung. Eine jährliche Belastung mit Eigenbehalten von bis zu einem Prozent der jährlichen Einnahmen im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 3 bis 7 stellt keine wesentlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Alimentation dar und ist daher zumutbar und vertretbar.

Diese Grenze gilt daher für Beihilfeberechtigte, denen infolge einer eigenen chronischen Erkrankung oder einer solchen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen fortlaufend beihilfefähige Aufwendungen entstehen und die deshalb dauerhaft mit entsprechenden Eigenbehalten belastet sind. Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige ohne chronische Erkrankungen kann im Rahmen einer bei der Normsetzung notwendigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung von einer jährlich deutlich wechselnden Höhe der relevanten Aufwendungen ausgegangen. Dies führt im Vergleich zur Situation chronisch Kranker üblicherweise im Verlauf mehrerer Jahre zu einer gemittelten niedrigeren Belastung und rechtfertigt es, die Belastungsgrenze für die betroffenen Beihilfeberechtigten auf zwei Prozent ihrer jährlichen Einnahmen im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 3 bis 7 festzulegen. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung enthält mit § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung.

Seite 135 von 202 Absatz 1:

Nach Überschreiten der in dieser Vorschrift festgelegten Belastungsgrenze sind für das laufende Kalenderjahr ­ auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten ­ keine Eigenbehalte mehr abzuziehen. Die Vorschrift übernimmt die in der Chroniker-Richtlinie für die gesetzliche Krankenversicherung getroffenen Entscheidungen in das Beihilferecht und bedient sich dadurch des Sachverstands des fachkundig besetzten gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Maßstab für die Feststellung therapiegerechten Verhaltens und der Beteiligung an Gesundheitsuntersuchungen, die die Voraussetzung für die Zugrundelegung der ermäßigten Belastungsgrenze für chronisch Kranke bilden, sind damit die vom gemeinsamen Bundesausschuss für die gesetzliche Krankenversicherung in der Chroniker-Richtlinie aufgestellten Grundsätze. Die Verweisung erfolgt zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen dynamischen Verweisung auf die Fassung dieser Richtlinie vom 19. Juli 2007. Ein Antrag kann auch im Folgejahr gestellt werden. Das Antragsverfahren dient der Gegenüberstellung des anzurechnenden Einkommens und der getätigten Aufwendungen. Soweit Eigenbehalte durch Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet werden, erfolgt die Berücksichtigung bei der Belastungsgrenze nur in Höhe der individuellen Bemessungssätze, weil die Beihilfeberechtigten nur in diesem Umfang auch monetär belastet sind. Sowohl die Belastungsgrenzen von zwei Prozent des Einkommens oder einem Prozent bei chronisch Kranken als auch die Voraussetzungen für die Heranziehung der niedrigeren Belastungsgrenze für chronisch Kranke entsprechen den Regelungen, die für die gesetzliche Krankenversicherung auf der Grundlage des § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Darüber hinaus besteht für die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Möglichkeit, in einer Verwaltungsvorschrift weitere Einzelheiten für die Inanspruchnahme der niedrigeren Belastungsgrenze festzulegen.

Absatz 2:

Durch die Vorschrift wird erreicht, dass in der Beihilfe bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen nur das Einkommen der Personen berücksichtigt wird, deren Eigenbehalte auch einbezogen werden können. Die berücksichtigungsfähigen Einkommen vermindern sich um die in der Vorschrift genannten Pauschbeträge.

Absatz 3:

Die Vorschrift beschränkt das für die Belastungsgrenze der Beihilfeberechtigten, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, zu berücksichtigende Einkommen auf den Regelsatz nach der Regelsatzverordnung. Damit wird sichergestellt, dass auch in diesen Fällen Eigenbehalte erhoben werden, die jedoch der besonderen Einkommenssituation angepasst sind.

Die Regelung entspricht der Verfahrensweise der gesetzlichen Krankenversicherung.