Veränderungssperre
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befinden sich u.a. die Grundstücke Klemkestraße 110, 112, Frühlingstraße 2-5, 8, Straße 79 Nr. 14, Provinzstraße 62A, 63, 65, 67, 68, 74, 79, 80, Straße vor Schönholz 22, Buddestraße 1, 2, 3, 4, 5, und 6 die von der Veränderungssperre betroffen sind.
Ziel der Planung ist die Sicherung und Entwicklung des ehemaligen Mauerstreifens zwischen den Bezirken Mitte, Pankow und Reinickendorf zu der übergeordneten Grünverbindung „Grünes Band zum Barnim", die von der Innenstadt ins nördliche Umland führen soll und damit dauerhaft als Erholungsraum gesichert werden kann. Aufgrund ihrer einstigen Funktion als innerstädtische Grenze und noch vorhandener originaler Ausstattungsteile leistet die Grünverbindung gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zum Gedenken an die frühere Teilung Berlins. Überwiegende Teile des Geltungsbereiches unter anderen auch die von der Veränderungssperre betroffenen Flächen - sind noch unbebaut. Seit der Aufgabe der Grenzbebauung hat sich im Plangebiet eine vielfältige Ruderalvegetation entwickelt.
Der geltende Flächennutzungsplans soll im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB sowie im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden (Stand: öffentliche Auslegung). Er stellt für den Vorhabenbereich eine symbolische Erweiterung des Grünzuges dar. Im Erläuterungsbericht zum FNP ist dieser Hauptgrünzug vom Märkischen Viertel bis zum Raum Gesundbrunnen aufgrund seiner besonderen Bedeutung ausdrücklich benannt. Hauptgrünzüge werden großräumig und möglichst durchgängig von den Innenstadträndern bis in die Landschaftsräume des Umlandes geführt.
Konkretisierend wird im LaPro für diesen Bereich im Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung" die Neuanlage bzw. die Verbesserung eines Grünzuges dargestellt und im Programmplan „Botop- und Artenschutz" die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion für Arten und Grünzüge und Bahnböschungen und im Programmplan „Landschaftsbild" der Erhalt und die Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung.
Die Flächen der Grundstücke Klemkestraße 110, 112, Frühlingstraße 2-5, 8, Straße 79 Nr. 14, Provinzstraße 62A, 63, 65, 67, 68, 74, 79, 80, Straße vor Schönholz 22, Buddestraße 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind zudem Teil folgender übergeordneter Wegeverbindungen: Mauerweg (einschließlich des Mauergedenkens) Lübarser Weg (aus dem Stadtzentrum in den Naturpark Barnim) als Teil des Konzeptes der „20 Grünen Wege durch Berlin" Radialroute 5 (Radwegeplanungen vom Schlossplatz nach Oranienburg).
Die Vorbescheidsanträge vom 23. Juni 2008 (Eingang am 1. Juli 2008) hatten das Ziel die Zulässigkeit der Errichtung von Wohn- und Geschäftshäusern auf den Grundstücken Frühlingstraße 2-5, Provinzstraße 79, 80 und Provinzstraße 63, 65 und Buddestraße 1 und 2 nach Art und Maß der Nutzung prüfen zu lassen. Beabsichtigt war eine Bebauung der Grundstücke auf der Grundlage des § 34 BauGB bis zu einer GFZ von 1,5.
Die in den Vorbescheidanträgen beabsichtigten Vorhaben widersprechen dem Planungsziel des Bebauungsplanes 3-15 den ehemaligen Mauerstreifen in seiner gesamten Breite als öffentliche Grünverbindung zu gestalten und planungsrechtlich zu sichern. Die beabsichtigten Bebauungen, die gemäß § 34 BauGB zulässig sind, würden eine breite erholungswirksame Durchgängigkeit dieser Grünverbindung unterbrechen. Die angrenzenden bzw. dazwischen liegenden Grundstücke wurden zur Sicherung der Planung in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen.
Die Entscheidung zu den o.g. Vorbescheidsanträgen wurde mit Schreiben Bezirksamt Pankow PG 617/200803998, PG 617/200803999 und PG 617/200804000 je vom 23. Oktober 2008 gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheids - zurückgestellt.
Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre ist jedoch auch die faktische Zurückstellung seit dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde in der nach Landesrecht festgesetzten Frist (§ 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauOBln) über das Baugesuch (hier den Vorbescheidsantrag) hätte entscheiden müssen und die sich demzufolge auf die Fristberechnung auswirkt, zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB spätestens am 23. August 2010 außer Kraft tritt.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erforderlichkeit der Festsetzung des Bebauungsplans ist jedoch die Frist, die sich aus dem Ablauf der Veränderungssperre 3-15/7 am 24. Mai 2010 ergibt, maßgeblich.
Das Bebauungsplanverfahren kann bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht zum Abschluss gebracht werden, daher war zur weiteren Sicherung der Planung der Erlass der Veränderungssperre 3-15/5 erforderlich.
B. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Nicht abschätzbar, weil der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen dem jeweiligen Eigentümer obliegt.
D. Gesamtkosten:
Wie zu C.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Durch den Erlass der Veränderungssperre würden lediglich Entschädigungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 BauGB entstehen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre dauert.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen:
Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 23 ha.
H. Auswirkungen auf die Umwelt:
Durch den Erlass der Veränderungssperre werden die Ziele des Bebauungsplanentwurfs gesichert, die für die betroffenen Grundstücke die planungsrechtliche Sicherung einer öffentlichen Grünverbindung vorsehen. Gegenüber der in den Vorbescheidsanträgen beabsichtigten Bebauungen ist von einer Verbesserung der Umweltbelange auszugehen.