Steuer
Errichtung von Landesfamilienkassen im Land Berlin (Familienkassen-Verordnung)
Vom 30. September 2009
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 21. Oktober 2008 (GVBl. S. 373) wird verordnet:
§ 1:
(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:
1. das Landesverwaltungsamt Berlin,
2. der Polizeipräsident in Berlin,
3. die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
4. das Bezirksamt Treptow-Köpenick.
(2) Das Landesverwaltungsamt Berlin kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Dienstbehörden aus dem Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung, den Dienstbehörden sonstiger öffentlicher Stellen des Landes Berlin oder den Dienstbehörden der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen werden.
(3) Der Polizeipräsident in Berlin kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von der Berliner Feuerwehr übertragen werden.
(4) Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den nachgeordneten Behörden, den nichtrechtsfähigen Anstalten und den unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetrieben ihres Geschäftsbereiches im Sinne der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20. Februar 2007 (ABl. S. 986) übertragen werden.
(5) Das Bezirksamt Treptow-Köpenick kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Bezirksämtern einschließlich nachgeordneter Einrichtungen und nichtrechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts der Bezirke sowie den Eigenbetrieben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das durch Artikel II des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, übertragen werden.
Eine Aufgabenübertragung der vorgenannten bezirklichen Einrichtungen auf eine der drei anderen Landesfamilienkassen ist ausgeschlossen.
(6) Verwaltungsträger des Landes Berlin, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet oder errichtet werden, sollen ihre Aufgaben als Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern der Verwaltungsträger dem Geschäftsbereich der unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Behörden zuzurechnen ist. Die Übertragung der Aufgaben als Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes soll dann an die jeweils nach den Absätzen 3, 4 oder 5 zuständige Landesfamilienkasse erfolgen.
§ 2:
(1) Die Übertragung erfolgt in Einvernehmen mit der aufnehmenden Landesfamilienkasse durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentliche Anordnung der übertragenden Dienstbehörde. Das Weitere regelt eine ergänzende Servicevereinbarung zwischen der Landesfamilienkasse und der übertragenden Familienkasse, in der nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben auch Regelungen zur Kostentragung zu treffen sind. Die Familienkasse nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 erhält das erforderliche Budget im Rahmen der Globalsummenzuweisung über eine mit dem Rat der Bürgermeister abgestimmte Servicevereinbarung in Form von Budgetabtretungen.
(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.
(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann durch Verwaltungsvorschrift das Nähere zur Durchführung dieser Verordnung bestimmen.
§ 3:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Anordnungen zur Übertragung der Aufgaben einer Familienkasse auf eine gemeinsame Familienkasse bleiben weiterhin wirksam.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Zentralisierung der Familienkassen für die Kindergeldbearbeitung im Land Berlin ist mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 21. Oktober 2008 (GVBl. S. 373) eingeleitet worden, die die Senatsverwaltung für Finanzen als Verordnungsgeber einsetzt. Nunmehr ist im Einzelnen zu bestimmen, bei welchen Behörden die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten durch die Einrichtung von Landesfamilienkassen gebündelt werden soll. Ziel ist es, die Anzahl der bisher rd. 30 Familienkassen im Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung soweit wie möglich zu verringern.
Mit der vorgelegten Verordnung werden das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA), der Polizeipräsident in Berlin (PolPräs), die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (SenBildWiss) sowie das Bezirksamt Treptow-Köpenick für den Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung als Landesfamilienkassen bestimmt. Die Bündelung der Kindergeldbearbeitung beim LVwA folgt aus dem Anspruch, dieses Amt zu einem landesweiten Dienstleister im Bereich der Personalverwaltung auszubauen. Das LVwA ist bereits Familienkasse für eine Vielzahl von Behörden des mittelbaren und unmittelbaren Landesdienstes sowie für alle Versorgungsempfänger des Landes Berlin. Insoweit besitzt das LVwA ein breites Fachwissen und erhebliche Erfahrung insbesondere in der Zusammenarbeit mit Behörden und Dienststellen des mittelbaren Landesdienstes.
Der Senat von Berlin hat mit seinem Beschluss Nr. S-1308/2008 vom 17.06.2008 die Bündelung der Aufgaben der Familienkasse beim LVwA für die Hauptverwaltung (mit Ausnahme des Ressorts der SenBildWiss sowie des Bereiches der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr) beschlossen.
Diese Entscheidung ist durch Übertragungserklärungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu vollziehen.
Darüber hinaus werden der PolPräs und die SenBildWiss zu Landesfamilienkassen bestimmt, jedoch im Gegensatz zum LVwA nur ressortgebunden.
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick wurde vom Rat der Bürgermeister mit Beschluss Nr. R-480/2009 vom 26.02.2009 zur bezirklichen Landesfamilienkasse bestimmt.