Erziehung
In einem ersten Schritt werden mit der vorliegenden Verordnung vier Landesfamilienkassen für die Haupt- und Bezirksverwaltung eingerichtet, davon ist das LVwA zusätzlich die Landesfamilienkasse für die mittelbare Landesverwaltung. Hierdurch sind für alle Dienststellen des Landes Berlin die Voraussetzungen geschaffen worden, die Aufgaben ihrer jeweiligen Familienkasse auf die für sie zuständige Landesfamilienkasse übertragen zu können.
Bei der Entscheidung der Dienstbehörden, ob sie ihre Aufgaben auf eine Landesfamilienkasse übertragen oder die Aufgaben weiterhin in eigener Verantwortung wahrnehmen, ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Bündelung der Kindergeldbearbeitung nach der Erfahrung sowohl zu einem deutlichen Rückgang der Fehlerhäufigkeit und damit zur Steigerung der Bearbeitungsqualität führt als auch eine Erhöhung der Betreuungsquote und damit eine höhere Wirtschaftlichkeit zur Folge hat.
Die Übertragung der Aufgaben der Familienkasse auf eine Landesfamilienkasse ist für die übertragenden Behörden nicht mit einem Kompetenzverlust im Bereich des Personalwesens verbunden. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Familienkasse gehört ohnehin weder zu den originären Aufgaben der Personalverwaltung noch ist sie den Kerngeschäften der Personalverwaltung zugehörig. Soweit die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet sind, nach § 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz für ihre Beschäftigten das Kindergeld als Familienkassen festzusetzen und auszuzahlen, nehmen sie ihre Aufgaben als Familienkassen lediglich im Wege der Organleihe wahr und gelten dabei als Bundesfinanzbehörden. Die Fachaufsicht über die Familienkassen führt daher das Bundeszentralamt für Steuern. Die Kindergeldbearbeitung beruht im Übrigen auf einer der Personalverwaltung völlig fremden Rechtsmaterie, die dem Steuerrecht zugehörig ist.
Nach dem Erlass der Verordnung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Bündelung der Aufgaben der Familienkassen bei zentralen Personaldienstleistern, die im Rahmen der nachfolgenden Wirtschaftlichkeitsprüfung in einen Vergleich gestellt werden, geschaffen. In einem weiteren Schritt muss der Prozess der Bündelung von Aufgaben der Familienkassen durch Überzeugungsarbeit und insbesondere durch den Nachweis der Wirtschaftlichkeit weiter gefördert werden.
b) Einzelbegründung:
Zu § 1: § 1 regelt, bei welchen Behörden und für welchen Zuständigkeitsbereich im Land Berlin Landesfamilienkassen eingerichtet werden. Die Bestimmung entspricht dem Stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung.
§ 1 Absatz 1: Landesfamilienkassen im Land Berlin werden beim LVwA, beim PolPräs und bei der SenBildWiss sowie beim Bezirksamt Treptow-Köpenick eingerichtet.
§ 1 Absatz 2:
Das LVwA wird sowohl für den Bereich der unmittelbaren als auch der mittelbaren Landesverwaltung zu einer Landesfamilienkasse bestimmt. Sichergestellt ist, dass auch die Familienkassen sonstiger öffentlicher Stellen des Landes Berlin die Möglichkeit haben, ihre Aufgaben als Familienkasse auf das Landesverwaltungsamt Berlin zu übertragen. Dabei handelt es sich z.B. um die Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin, den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Gerichte und den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Die Kindergeldbearbeitung für den Bereich der mittelbaren Landesverwaltung, d.h. die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soll ausschließlich beim Landesverwaltungsamt Berlin gebündelt werden.
Die Einrichtung einer Landesfamilienkasse im LVwA ist ein weiterer Schritt, das LVwA zum landesweiten Dienstleister im Bereich der Personalverwaltung zu qualifizieren. Das LVwA ist bereits zentraler Personaldienstleister für Beihilfen und für Versorgungsempfänger. Das LVwA hat zum 1. September 2005 für die von dort betreuten Beschäftigten und Versorgungsempfänger bereits eine gemeinsame Familienkasse eingerichtet und betreut gegenwärtig rund 4.100 Kindergeldberechtigte mit rund 5.800 Kindern, davon rund 3.
Kinder über 18 Jahren. Hierbei handelt es sich um Beschäftigte aus dem Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung (u.a. Behörden aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der Senatskanzlei, des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Eigenbetriebs Kindergärten City) und aus dem Bereich der mittelbaren Landesverwaltung (u.a. ITDienstleistungszentrum Berlin (ITDZ), Zentral- und Landesbibliothek Berlin).
Darüber hinaus nimmt das LVwA die Aufgaben der Familienkasse für Versorgungsempfänger sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Landesverwaltung (z.B. Universitäten und andere landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) wahr. Es ist somit faktisch bereits als Landesfamilienkasse tätig.
Das LVwA hat das für die Funktion einer Landesfamilienkasse erforderliche Know-how bereits aufgebaut und bringt die erforderlichen Voraussetzungen ein, um die Aufgaben der Landesfamilienkasse effizient wahrzunehmen.
§ 1 Absatz 3:
Der PolPräs wird ebenfalls zu einer Landesfamilienkasse bestimmt. Der PolPräs übt bereits die Funktion eines zentralen Personalverwaltungsdienstleisters einschließlich Familienkasse für die Polizei sowie die Berliner Feuerwehr aus.
§ 1 Absatz 4:
Die SenBildWiss wird ebenfalls zu einer Landesfamilienkasse bestimmt. Die SenBildWiss übt bereits die Funktion eines zentralen Personalverwaltungsdienstleisters einschließlich Familienkasse für das gesamte Ressort Bildung, Wissenschaft und Forschung aus.
§ 1Absatz 5:
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick wird ebenfalls zu einer Landesfamilienkasse bestimmt, jedoch nur für die Bezirksämter und die Eigenbetriebe nach § 20 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes.
Die Eigenbetriebe Kindertagesstätten NordWest, SüdOst und SüdWest haben die Aufgaben der Familienkasse auf ihre jeweiligen Trägerbezirke (Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Bezirksamt Treptow-Köpenick und Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg) übertragen bzw. beabsichtigen eine entsprechende Übertragung. Der Eigenbetrieb Kindergärten City hingegen hat die Aufgaben der Familienkasse auf das LVwA übertragen, während der Eigenbetrieb Kindergärten NordOst die Aufgaben der Familienkasse noch in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
§ 1 Absatz 6:
Durch Absatz 6 wird sichergestellt, dass den vier eingerichteten Landesfamilienkassen bei neu errichteten Behörden die Aufgaben der Familienkasse übertragen werden können.
Zu § 2: § 2 Absatz 1:
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die konkrete Übertragung von Verwaltungsaufgaben und Personalbefugnissen auf das LVwA oder auf andere Behörden nach § 8a Abs. 2 und 3 AZG bzw. § 4 i.V.m. § 113 LBG im Einzelfall eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung erfordert. Sofern nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben Regelungen zur Kostentragung erforderlich sind, müssen diese in einer die Anordnung ergänzenden (Service-)Vereinbarung getroffen werden. Im Rahmen dieser Vereinbarungen sollen auch Festlegungen zur Qualität der Leistungserbringung erfolgen.
Nehmen die die Aufgaben der Familienkasse übertragenden Dienstbehörden am Zahlverfahren für die Personalbezüge (IPV) oder die Versorgunsgsbezüge (VADM) im Land Berlin teil, so kann den Landesfamilienkassen sowohl die Festsetzung als auch die Zahlbarmachung des Kindergeldes übertragen werden. Dieses bedarf einer besonderen Vereinbarung. Es ist jedoch auch möglich, die Zahlbarmachung im Personalservice der Dienstbehörde zu belassen. Dieser wird dann auf der Grundlage der Festsetzungen in den Landesfamilienkassen die Zahlbarmachung realisieren. Für alle Dienststellen (insbesondere im mittelbaren Landesdienst), welche nicht an den Bezügezahlverfahren teilnehmen, ist die Trennung von Festsetzung und Zahlbarmachung vorgegeben, da ein Zugriff der Landesfamilienkassen auf die behördenspezifischen Zahlverfahren nicht ermöglicht werden soll.
Seit dem 1. Januar 2007 ist eine von den Personal- bzw. Versorgungsbezügen getrennte Auszahlung des Kindergeldes zulässig (z. B. im Falle der Bündelung der Aufgaben der Familienkasse bei einer Landesfamilienkasse).
Durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) ist die Vorschrift des § 72 Abs. 7 Satz 1 EStG geändert worden. Nach der vom 1. Januar 2007 an geltenden Neufassung dieser Vorschrift ist das Kindergeld nur dann in den Abrechnungen der Bezüge oder des Arbeitsentgelts gesondert auszuweisen, wenn es auch zusammen mit den Personal- oder Versorgungsbezügen ausgezahlt wird.