Nichtschülerabitur

Da eine Vielzahl von Änderungen der bisher geltenden Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur) erforderlich war und eine Neustrukturierung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgte, wurde die PrüfVONichtschülerabitur neu gefasst. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere folgende Punkte:

1. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) am 15.05.2008 beschlossene „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" und die von der Kultusministerkonferenz am 24.10.2008 beschlossene „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" wurden umgesetzt. Die hierdurch bedingten Änderungen betreffen u.a. das Verfahren zur Ermittlung der Gesamtqualifikation und die Wahl der Prüfungsfächer.

2. Die bisherige Struktur der Prüfung wurde wie folgt geändert: Die Aufteilung in Prüfungsabschnitte und die Vorgabe, dass die schriftlichen vor den verpflichtenden mündlichen Prüfungen durchzuführen sind, entfallen. Die verpflichtenden mündlichen Prüfungen können daher vor den schriftlichen Prüfungen angesetzt werden. Da die Termine der schriftlichen Prüfungen nunmehr durch das Zentralabitur teilweise vorgegeben sind, ist (außer bei den Prüfungen für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen wegen der für diese geltenden Sonderregelungen) ohne ein Vorziehen der verpflichtenden mündlichen Prüfungen der Abschluss der Abiturprüfung vor den Sommerferien aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

3. Einige Regelungen wurden zur Vereinheitlichung von Prüfungsvorschriften an die entsprechenden Regelungen in anderen Prüfungsverordnungen (insbesondere der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe ­ VO-GO ­) angepasst.

4. Weitere Ergänzungs- und Änderungsbedürfnisse, die sich bei Anwendung der bisherigen PrüfVO-Nichtschülerabitur ergeben haben, wurden berücksichtigt.

Einzelbegründung:

Zu Abschnitt I ­ Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1: Absatz 1 entspricht § 1 Absatz 1 der bisherigen PrüfVO.

Die in § 1 Absatz 2 der bisherigen PrüfVO vorgenommene Gliederung in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsabschnitt entfällt. In § 1 Absatz 2 der Neufassung wird festgelegt, dass die Prüfung im zweiten Schulhalbjahr stattfindet.

Zu § 2:

Diese Vorschrift ist gegenüber der bisherigen Fassung der Verordnung unverändert geblieben.

Zu § 3:

Bei der Festlegung der Prüfungsfächer und der bei der Wahl dieser Fächer zu beachtenden Bedingungen wurden die KMK-Vorgaben wie folgt umgesetzt: Politikwissenschaft ist nicht mehr verpflichtendes Prüfungsfach, die Prüflinge können auch ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach wählen. Die Bestimmung im bisherigen § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, nach der aus dem Aufgabenfeld II kein weiteres schriftliches Prüfungsfach gewählt werden kann, wenn Politikwissenschaft schriftliches Prüfungsfach ist, entfällt. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. In der bisherigen Vorgabe, dass eines der Leistungsfächer eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein muss, wurde die Naturwissenschaft durch Deutsch ersetzt.

Zu § 4:

Es erfolgte eine Angleichung an die Regelung über Zuhörerinnen und Zuhörer in der Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (ZBW-LG-VO).

Zu § 5:

Die Regelung über Protokolle wurde an die entsprechende Bestimmung in der VOGO angepasst. Die bisherige Regelung wurde insbesondere wie folgt geändert: Das Protokoll einer mündlichen Prüfung enthält nicht mehr den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten, sondern Angaben über die Prüfungsgegenstände und die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung. Bei mehreren Teilen oder Aufgaben ist nunmehr die auf die einzelnen Teile und Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

Zu § 6:

Im Wesentlichen wurde die Regelung der VO-GO zum Nachteilsausgleich übernommen. Ergänzt wurde, dass ein Nachteilsausgleich bei sonderpädagogischem Förderbedarf nur auf Antrag gewährt wird. Eine Antragstellung ist erforderlich, da anders als bei der Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern keine Unterlagen über die Prüflinge vorliegen, aus denen sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf ergibt. Zudem wurde aufgenommen, dass in den Fällen, in denen während der Schulzeit kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden kann.

Zu Abschnitt II Prüfungsorgane

Zu § 7:

Entsprechend der Vorgabe der KMK besteht die Prüfungskommission nunmehr aus drei von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Mitgliedern.

Zu § 8:

Diese Vorschrift regelt die Bildung der Fachausschüsse und sowie die Aufgabenverteilung innerhalb dieser Ausschüsse bei Durchführung der mündlichen Prüfung.

Von der Bestimmung, dass dem Fachausschuss außer der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören, kann nach der Neufassung im Einzelfall abgewichen werden. Dies entspricht der KMK-Regelung, nach der Fachausschüsse mit in der Regel mindestens drei Mitgliedern gebildet werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder der Fachausschüsse sowie deren Vorsitzende. Die bisherige Regelung, nach der die Auswahl aus einem von der Schulaufsichtsbehörde benannten Kreis von Prüferinnen und Prüfern erfolgt, entfällt, da sie von der KMK-Vereinbarung nicht vorgegeben wird.

Die Regelung in § 8 Absatz 3 entspricht teilweise dem bisherigen § 15 Absatz 5. Entsprechend der Bestimmung in der VO-GO zur mündlichen Prüfung erfolgte eine Änderung dahingehend, dass die oder der Vorsitzende des Fachausschusses berechtigt ist, im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu übernehmen und in diesem Fall den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses Gelegenheit gegeben werden muss, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.

Zu § 9: Absätze 1 und 2 des § 9 entsprechen den Absätzen 1 und 3 der bisherigen PrüfVO. Absatz 2 der bisherigen PrüfVO wurde nicht übernommen, da diese Regelung im Hinblick auf die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erforderlich ist.

Zu § 10:

Da der Prüfungsausschuss nur noch aus 3 Mitglieder besteht (§ 7 Absatz 1 Satz 1), ist dieser nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.

Zu Abschnitt III Prüfungsverfahren

Zu § 11:

Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Prüfung wurde an die KMKVereinbarung angepasst. Insbesondere entfällt die Regelung in der bisherigen PrüfVO, nach der Bewerberinnen und Bewerber mit Ausnahme der in § 11 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle nur zuzulassen sind, wenn sie das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung, in Ausnahmefällen bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung, vollendet haben.

Während nach der bisherigen PrüfVO die Prüfung zweimal jährlich durchgeführt wurde, findet nach § 11 Absatz 3 der Neufassung die Prüfung nur einmal jährlich statt, da die Prüflinge an den im zweiten Schulhalbjahr in einigen Fächern stattfindenden zentralen Abiturprüfungen teilnehmen sollen.