Bildung
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A. Begründung
a) Allgemeines:
Mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren sollen die Kosten berücksichtigt werden, die durch Verwaltungsakte oder sonstige Tätigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Amtshandlungen) im Interesse einzelner entstehen. Dabei ist das von der Rechtsprechung entwickelte „Äquivalenzprinzip" zu beachten, wonach Leistung (Amtshandlung) und Gegenleistung (Gebühr) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.
Die Verwaltungsgebührenordnung vom 27. Juni 1972 gilt nunmehr seit über 36 Jahren und wurde zuletzt mit der 27. Änderungsverordnung vom 9.9.2008 angepasst. Die bisherigen Änderungen beschränkten sich auf das unbedingt Notwendige.
Erforderliche redaktionelle Anpassungen, insbesondere die Umsetzung einer einheitlichen Rechtschreibung und die Einführung des EuroZeichens, Änderungen der die Amtshandlungen begründenden Rechtsvorschriften, die Streichung nicht mehr benötigter Tarifstellen sowie die Berücksichtigung von EU-Recht gaben nunmehr Anlass zu einer grundlegenden Überarbeitung.
Der Umfang der zu berücksichtigenden Änderungen ließ es angebracht erscheinen, die bisherige Verwaltungsgebührenordnung aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen.
Die neue Verwaltungsgebührenordnung tritt an die Stelle der Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.9.2008 (GVBl. S. 254). Der wesentliche Teil ihrer Bestimmungen, die Paragraphenfolge sowie das bewährte Gliederungssystem ihres Gebührenverzeichnisses wurden soweit wie möglich beibehalten.
b) Einzelbegründung
1. Zu §§ 1 - 8 der Verwaltungsgebührenordnung:
Die in der Neufassung enthaltenen Vorschriften sind aus der Verwaltungsgebührenordnung vom 27. Juni 1972 übernommen worden. Lediglich in § 2 wurde eine redaktionelle Änderung notwendig.
Zu § 8:
Mit Inkrafttreten des Neuerlasses der Verordnung tritt die bis dahin gültige Verordnung außer Kraft.
2. Zum Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1): Grundlage für das Verzeichnis bildete das Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenordnung vom 27. Juni 1972, welches redaktionell überarbeitet wurde (z.B. einheitliche Rechtsschreibung, Verwendung des Euro-Zeichens) und im Hinblick auf die Tarifstellen folgende Änderungen erfuhr:
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Zu Tarifstelle 1001
Die Tarifstelle wurde in Anpassung an die veränderten technischen Gegebenheiten zum einen um weitere Leistungen ergänzt (Farbkopien, Datenübermittlung per E-Mail, Erstellung von Plots), zum anderen wurden nicht mehr relevante Leistungen (Druckvervielfältigungen) gestrichen. Des Weiteren wurden die in der Praxis schlecht handhabbaren Preise zur besseren Anwendbarkeit gerundet (z.B. einfache Fotokopien von 0,51 auf 0,50 Euro) und eine mengenabhängige Preisstaffel für Fotokopien eingeführt.
Zu Tarifstelle 1002
Mit Buchstabe c wurde ein weiterer Gebührentatbestand hinzugefügt.
Für die Einreise deutscher Staatsangehöriger verlangt die libysche Regierung die Einbringung eines deutsch-arabischen Stempeleindrucks als zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Diese beispielsweise zum Teil per Hand - einzutragenden Daten im Libyenstempel sind mit einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verbunden.
Aufgrund der hohen Anzahl (rd. 2500/Jahr) und des damit verbundenen Arbeitsaufwandes wird eine Verwaltungsgebühr analog zur Gebühr für die Änderung eines Passes erhoben.
Zu Tarifstelle 1004
Die vorgenommenen Änderungen stellen Klarstellungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarifstelle auf vergleichbare Akteneinsichtsrechte dar. Damit wird eine höhere Anwenderfreundlichkeit des Gebührenverzeichnisses erreicht.
Durch weitere Anmerkungen soll zudem eine Klarstellung im Hinblick auf die Anwendung von Tarifstelle 1001 erreicht werden.
Zu Tarifstelle 2003
Die Tarifstelle entfällt ersatzlos.
Das zugrunde liegende Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wurde durch Gesetz vom 14.7.2006 (GVBl. S. 827) aufgehoben.
Zu Tarifstelle 2004
Das „Berliner Betriebegesetz" wurde aufgehoben und durch das „Berliner Betriebe-Gesetz" ersetzt; die Tarifstelle wurde dementsprechend angepasst.
Zu den Tarifstellen 2250 und 2251
Die Tarifstellen entfallen ersatzlos.
Die zugehörigen Genehmigungstatbestände wurden mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 bzw. mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 abgeschafft, so dass auch die Gebühren nicht mehr anfallen. Dies gilt in gleicher Weise für die Figur des Kursmaklers, die abgeschafft wurde.
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Zu den Tarifstellen 2321, 2322, 2323, 2324, 2331 und 2462
Die Tarifstellen entfallen ersatzlos.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Bestimmungen u.a. nach den Rechtsvorschriften des Ökologischen Landbaus, des Tierzuchtgesetzes und des Fleischgesetzes ist mit dem Landwirtschaftsstaatsvertrag vom Land Berlin auf das Land Brandenburg übertragen worden.
Dies gilt auch für die Durchführung der Bestimmungen aus dem Regelungsbereich des Saatgutverkehrgesetzes (Tarifstellen 2321, 2323, 2324). Entsprechende Verwaltungsvorgänge, die das Land Brandenburg für das Land Berlin wahrnimmt, werden auf Grundlage der geltenden Brandenburgischen Gebührenordnung abgerechnet.
Zu der Tarifstelle 2351
Die Tarifstelle wurde der veränderten Sach- und Rechtslage angepasst.
Durch die zweite Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammer Berlin vom 9. Januar 2007 (GVBL. 2007, S. 6) wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß §§ 7a, 7b Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 3 S. 3, 9 Handwerksordnung auf die Handwerkskammer übertragen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen ist nunmehr Widerspruchsbehörde. Die Tarifstelle war daher entsprechend anzupassen. Eine Änderung der Gebührenhöhe war nicht erforderlich, da Antrags- und Widerspruchsverfahren einen vergleichbaren Aufwand haben.
Zu der Tarifstelle 2859
Wegen der nicht mehr existierenden Tarifstelle 2851 wurde der folgende Klammerzusatz am Ende in der Tarifstellenüberschrift gestrichen: „(s. auch Tarifstelle 2851)".
Zu Tarifstelle 2863
Die Tarifstelle entfällt ersatzlos.
Die Getränkeschankanlagenverordnung ist am 30. Juni 2005 außer Kraft getreten.
Zu Tarifstelle 2871
Die Tarifstelle entfällt ersatzlos.
Das den Amtshandlungen zugrunde liegende Sicherheitsfilmgesetz war ein Bundesgesetz, welches seit dem 1.7.1994 nicht mehr in Kraft ist.
Zu Tarifstelle 4108
Die Tarifstelle entfällt ersatzlos.
Die Amtshandlung ist weder bei der Bildungsverwaltung noch bei der Stadtentwicklungsverwaltung (Zuständig für die Taxenordnung) oder im LABO (Genehmigungsbehörde für Taxen) bekannt. Auch ist die Terminologie veraltet („Kraftdroschkenfahrer"), so dass eine bestehende Verwendung ausgeschlossen werden kann.