Tarifstelle

Zu Tarifstelle 4112

Der Tarifstelle wurde mit Buchstabe d ein eigener Gebührentatbestand für die Gleichstellung von Berufsabschlüssen der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Einigungsvertrages zugeführt. Bisher wurde hierfür Tarifstelle 1002 (Ausstellung einer Bescheinigung) herangezogen. Die in Buchstabe d ausgewiesene Gebühr berücksichtigt den zeitlichen Umfang der Bearbeitung selbst, aber auch den Wert einer Gleichstellung im Wirtschaftsleben. Eine formelle Gleichstellung führt zu einer tarifgemäßen Eingruppierung und zieht somit für den/die Begünstigten finanzielle Vorteile nach sich.

Zu Tarifstelle 4117

Die Gebühr für diese Verwaltungshandlung besteht seit über zehn Jahren unverändert und wurde nunmehr unter Berücksichtigung des mit der Bearbeitung der Anträge verbundenen Zeit- und Verwaltungsaufwandes angepasst.

Zu Tarifstelle 4118

Die Höhe der Gebühr wurde nach über 10 Jahren aufwandsentsprechend angepasst, wobei berücksichtigt wurde, dass zwei Bereiche des Ressorts Arbeit an den Amtshandlungen beteiligt sind. Aufgrund des jeweils unterschiedlichen Verwaltungsaufwandes in den beiden Bereichen wurde statt der bisherigen Festgebühr eine Rahmengebühr bestimmt.

Zu den Tarifstellen 4801, 4802 und 4851

Die Tarifstellen wurden im Hinblick auf die geänderten Begrifflichkeiten angepasst.

Zu Tarifstelle 4894

Die geänderte Titelbezeichnung der Hochschule wurde übernommen.

Zu den Tarifstellen 4923 und 4924

Die Tarifstellen wurden neu aufgenommen. Es handelt sich um gutachterliche Auskünfte (z.B. Bewertung eines Hochschulabschlusses), die von Antragstellern freiwillig in Anspruch genommen werden. Die Auskünfte erfolgen durch die bei dem Sekretariat der Kulturministerkonferenz angesiedelte Gutachterstelle (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). Die Auskünfte werden ab 2009 erbracht; mit den Gebühren soll eine Deckung der zu erwartenden Kosten erreicht werden.

Zu Tarifstelle 4951

In § 15 a der Verordnung zur Änderung der laufbahnrechtlichen Verordnungen vom 30. April 2009 wird die Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst geregelt. Danach entscheidet über die inhaltliche Gleichwertigkeit die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Diese Prüfung der Laufbahnbefähigung wird in die Gebührenbefreiung der Tarifstelle aufgenommen.

Zu den Tarifstellen 6004 und 6010

Die Gebühren wurden auf volle Beträge (ohne Nachkommastellen) gerundet.

Zu den Tarifstellen 6057 und 6058

Die Tarifstellen entfallen ersatzlos.

Das zugrunde liegende II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetz (WoBauG) wurde durch Gesetz vom 13.9.2001 (BGBl. S. 2376) außer Kraft gesetzt.

Zu den Tarifstellen 6101 und 6102

Die Tarifstellen wurden redaktionell angepasst. Zur Klarstellung sind nunmehr alle wesentlichen Verfahren getrennt aufgeführt und damit nachvollziehbar für den Gebührenpflichtigen. Die Höhe der zuletzt in 2001 angepassten Gebühren wurde unter Kostengesichtspunkten angepasst; zudem wurden Gebührensätze gerundet. Der Gebührentatbestand „Erteilung eines Negativattests" wurde neu aufgenommen und berücksichtigt den durchschnittlichen Prüfungsaufwand.

Die Anmerkung dient der Klarstellung für den Gebührenpflichtigen in Vorbereitung auf ein Verwaltungsverfahren und ist ausgehend von den praktischen Erfahrungen hier dringend geboten.

Zu Tarifstelle 6910

Buchstabe c der Tarifstelle wurde der geänderten Rechtsgrundlage für derartige Amtshandlungen angepasst und enthält nunmehr einen Verweis auf § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz ­ TKG. Des Weiteren wurde Buchstabe d der Tarifstelle gestrichen, da die für die Amtshandlung zugrunde liegende Bestimmung des § 50 Abs. 4 TKG nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist.

Zu Tarifstelle 6920

Einerseits war eine Glättung der Gebührenbeträge vorgesehen, andererseits wurde seit Jahren keine Anpassung mehr vorgenommen. Daher war eine Erhöhung sowohl aus inflatorischen Gründen als auch aufgrund gestiegener Personalkosten notwendig.

Zu Tarifstelle 6922

Diese Tarifsstelle enthält Definitionen, die momentan im Verordnungsgebungsverfahren zur 24. Änderung der Polizeibenutzungsgebührenordnung (PolBenGebO) modifiziert und an die Rechtsprechung angepasst werden. Die für gleichartige Sachverhalte in dieser Tarifstelle und der PolBenGebO verwendeten Definitionen (begonnene Umsetzung, Leerfahrt) werden nunmehr harmonisiert.

Zu den Tarifstellen 7909 und 7910

Die Tarifstellen, die sich auf bis 16.12.2006 geltendes Recht bezogen, wurden mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Änderungen durch EU-Recht (Tarifstelle 2326)

Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dürfen ab dem 28.12.2009 Gebühren für Genehmigungen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden, nur noch bis zur Höhe der verfahrensbedingten Kosten erhoben werden (Kostenüberschreitungsverbot nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie). Im Rahmen der Verwaltungsgebührenordnung war hiervon die Tarifstelle 2326 mit ihren Buchstaben a und b betroffen, deren Gebührenvorgabe bislang an dem Wert des Betriebes gekoppelt war und demzufolge angepasst wurde.

In Tarifstelle 2326 wurden zudem die Buchstaben „k" bis „o" ersetzt durch die Buchstaben „j" bis „n". Die Buchstabenfolge ist somit wieder fortlaufend

c) Beteiligung des Rats der Bürgermeister

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage Nr. R-597/2009 zu. Er weist jedoch darauf hin, dass er die Auffassung der Normprüfungsstelle teilt, dass bei einem Neuerlass der Verordnung die Gebühren nur in vollen Eurobeträgen festgesetzt werden sollten.

Der Auffassung des Rats der Bürgermeister ist der Senat nicht gefolgt.

Anhaltspunkte dafür, dass zulässige Gebührenänderungen aus Gründen der Wahrung des Äquivalenzprinzips oder aus Kostengesichtspunkten erforderlich sein könnten, wurden von der Normprüfungsstelle nicht vorgetragen. Gegenwärtig sieht der Senat keinen Bedarf an zusätzlichen Rundungen, schließt dies jedoch im Zusammenhang mit der Neukalkulation von Gebühren für die Zukunft nicht aus.

B. Rechtsgrundlage § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.2006 (GVBl. S. 713)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Die Gebührenordnung wurde im wesentlichen redaktionell angepasst. Die Höhe der Gebühren ist dabei weitgehend unverändert geblieben. Eine Gebührenanpassung (auch durch Rundung) sowie die Aufnahme neuer Gebührentatbestände fand nur in wenigen Einzelfällen statt.