Immobilie
II Anpassung wegen Natura 2000
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (Abl. EG Nummer L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 368) sieht vor, dass zur Sicherung der Artenvielfalt ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete gebildet wird. Ziel ist die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere, einschließlich der Vogelarten, und Pflanzen.
Die Berliner Natura-2000-Gebiete wurden über drei Senatsbeschlüsse festgestellt (Nummer 947/97 vom 15. Juli 1997, Nummer 511/2000 vom 5. September 2000 und Nummer 1209/03 vom 24. Juni 2003). Sie beinhalten u. a. die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sowie die angestrebten Erhaltungsziele nach der FFHRichtlinie.
Das FFH-Gebiet mit der Bezeichnung „Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug" wurde auf der Grundlage der Senatsbeschlüsse an die Europäische Kommission gemeldet.
Die Meldung wurde von der Kommission bestätigt und das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen (Landesnummer: FFH 6, Gebietsnummer DE-3548-302). Das Gebiet ist somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000".
Nach § 22 b Absatz 2 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) erklärt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Absatz 1 NatSchG Bln.
Das Gebiet „Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug" ist bereits durch Verordnung vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330), als Naturschutzgebiet unter besonderen Schutz gestellt worden.
Die bestehende Naturschutzgebietsverordnung von 1995 genügt diesen weitergehenden Anforderungen nach der FFH-Richtlinie bisher nicht. Sie ist bzgl. des Schutzzweckes, der Entwicklungsziele und Entwicklungsmaßnahmen und der Verbote anzupassen.
Darüber hinaus wird das erforderliche Verfahren genutzt, die in mehr als 10 Jahren der Pflege und Entwicklung des Gebietes und des Vollzuges der Verordnung gemachten Erfahrungen auszuwerten und ggf. sinnvolle Anpassungen der Verordnung vorzunehmen.
Eine Synopse des alten VO-Textes und des neuen Entwurfes liegt bei.
III Flächenveränderungen
a.) Erweiterung um Militärstandort Innerhalb des bestehenden Naturschutzgebietes befinden sich die sogenannten Grenzberge. Sie wurden mit der Naturschutzgebietsverordnung von 1995 erstmals unter besonderen Schutz gestellt: gutachterliche Untersuchungen des natürlichen Inventars zeigten, dass auch dieser Dünenbereich als Teil einer Staffel aus Haupt-, Seiten- und Paralleldünenketten besonders schutzwürdig ist. Die Grenzberge werden forstlich genutzt.
Es befand sich darin bis 1990 auf einer Fläche von ca. 12 Hektar jedoch das Munitionslager des Ostberliner Polizeipräsidiums, das bei der Unterschutzstellung 1995 wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, möglicher Altlasten sowie wegen der vorhandenen Bebauung mit diversen polizeilichen Einrichtungen (Bunker, Sicherungsanlagen, Lagerhäuser, Fahrzeughallen, Sendemasten, befestigte Fahrwege etc.) nicht in das Naturschutzgebiet mit einbezogen wurde.
Aus den selben Gründen wurde die Fläche 1997 bei der ersten Meldung des Gebietes „Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug" an die Kommission der EU nach der FFHRichtlinie ausgespart.
Nach der inzwischen durch das Bundesministerium des Innern erfolgten Konversion der ehemaligen militärisch genutzten Fläche ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mittlerweile Eigentümer der Fläche und es besteht die Absicht, die Fläche im Tausch gegen andere Waldflächen an das Land Berlin zu übertragen.
Eine Konzeption für den Rückbau diverser baulicher Anlagen und für den Umbau von einzelnen Bunkern als Lebensraum für ausnahmslos streng geschützte Fledermausarten liegt vor; die Arbeiten haben bereits begonnen.
Die Fläche des ehemaligen Polizeistandortes befindet sich in einem vom sie umgebenden Naturschutzgebiet abgedeckten geologisch / hydrologisch / klimatisch einheitlichen Raum.
Die jahrzehntelange militärische Nutzung des Sonderstandortes führte zur Etablierung ausgedehnter Trockenrasenbestände und verhinderte insbesondere in den Randbereichen der Fläche sowohl Sukzession als auch Aufforstung. Dadurch konnten sich Gesellschaften der Silbergrasfluren in verschiedenen Altersstufen bis hin zu moos- und erdflechtenreichen Ausprägungen, Strandnelkenfluren, ruderale Sandtrockenrasen mit Nachtkerzen, Calamagrostis-Fluren und Blauschillergrasfluren erhalten auf einem ursprünglich für den gesamten Dünenzug charakteristischen, locker bewaldeten bis (infolge der Holz- und Weide-Nutzung) waldfreien Binnendünenstandort. Die Fläche ist von herausragender floristischer und entomologischer Bedeutung und stellt ein Rückzugsgebiet und künftiges Ausbreitungszentrum für die hochspezialisierten Binnendünenbewohner inmitten des gesamten Dünenzuges dar. Insbesondere die Bestände der Blauschillergrasrasen im engeren Sinne und der Heide auf Binnendünen sind in Berlin sonst nur noch in den Baumbergen anzutreffen.
Die Einbeziehung dieser besonders wertvollen Fläche des ehemaligen Polizeistandortes in das sie umgebende Naturschutzgebiet ist daher erforderlich und dient dem Erhalt und der künftigen Ausbreitung dieser für Berlin seltenen Lebensraumtypen.
Mit der erforderlichen Meldung weiterer Gebiete nach der FFH-Richtlinie wurde die Fläche des ehemaligen Polizeistandortes wegen der o. g. dort vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie wegen der dortigen Vorkommen der Zauneidechse (Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) mit Senatsbeschluss Nummer 1209/03 vom 24. Juni 2003 in die Liste der an die Kommission der EU nach zu meldenden FFH-Gebietsflächen aufgenommen (Die abschließende Meldung erfolgte im April 2004).
Die Aufnahme der Erweiterungsfläche in das Naturschutzgebiet ergibt sich daher auch aus § 22 b Absatz 2 NatSchG Bln, der Anpassungsbedarf der gültigen Schutzgebietsverordnung aus § 22 b Absatz 3 NatSchG Bln.
b.) Herausnahme des „Schützenwäldchens"
Das sogenannte „Schützenwäldchen" ist von seiner Wertigkeit nicht vergleichbar mit den anderen Dünenbereichen. Auch konnte durch die Inanspruchnahme infolge der umliegenden Nutzungen (Kleingartenanlage, Wohnbebauung) die Fläche nicht zu einer den anderen Naturschutzgebietsbereichen entsprechenden Qualität weiterentwickelt werden. Das „Schützenwäldchen" wird daher aus dem Naturschutzgebiet entlassen und wegen seiner Bedeutung für den Biotopverbund in das künftige Landschaftsschutzgebiet „Köpenicker Wald- und Seenlandschaft" aufgenommen, da diese Schutzkategorie der Fläche gerechter wird.
c.) Weitere Arrondierungen : Geringfügige Flächenänderungen ergeben sich ferner durch die Aktualisierung der Kartengrundlagen (die neue digitale Grundkarte K5 wurde aus der aktualisierten Automatisierten Liegenschaftskarte abgeleitet), der Herein- und Herausnahme von (Wald-) Wegen, die der Erschließung von Grundstücken dienen, Flächenkäufen durch das Land Berlin.
Durch die Flächenveränderungen erhält das Naturschutzgebiet eine Größe von ca. 186,65 ha. Das FFH-Gebiet wird entsprechend angepasst.
b) Einzelbegründung
1. Zu § 1:
Durch diese Vorschrift wird das in § 2 bezeichnete Gebiet zum Naturschutzgebiet erklärt. Die überlieferten Bezeichnungen der verschiedenen Teilflächen bleiben erhalten.
Der Hinweis auf die Vorkommen an Lebensraumtypen und Arten im Sinne der FFHRichtlinie und die Lage soll die Bedeutung des Gebietes im Rahmen des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000" verdeutlichen und den besonderen rechtlichen Rahmen aufzeigen, aus dem sich das weitere strenge Schutzregime ableitet.
Nach § 2 a Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) entwickelt und erhält das Land Berlin ein Netz verbundener Biotope, das länderübergreifend sein soll, um die heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften nachhaltig zu sichern. Hinsichtlich der zu schützenden FFH-Lebensraumtypen und Arten dient die Unterschutzstellung dem Biotopverbund des Gebiets mit den entsprechenden Lebensräumen in angrenzenden Bereichen im Land Brandenburg und damit gemäß Artikel 3 Absatz 3 der FFH-Richtlinie der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von „Natura 2000". Es ist im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) als Bestandteil des länderübergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems ausgewiesen.
2. Zu § 2:
In Absatz 1 ist das geschützte Gebiet beschrieben.
Die in Absatz 2 genannte Karte zeigt den Verlauf seiner Grenzlinien und die nachrichtlich übernommene Ausprägung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung.
Absatz 3 nennt die Dienststellen, bei denen eine Ausfertigung der Schutzgebietskarte angesehen werden kann.