Stromerzeugung

§ 7

Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume

Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. 2

§ 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 6 Absatz 2 gelten sinngemäß; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. 4

An den Türen muss ein Schild "Batterieraum" angebracht sein.

(2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.

§ 8:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 15. Oktober 1974 (GVBl. S. 2671) außer Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines: Vorrangiges Schutzziel der Verordnung ist, andere Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen von Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV zu schützen. Der Aspekt der Sicherstellung des notwendigen Funktionserhaltes von elektrischen Anlagen im Brandfall für sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen ist ebenfalls Regelungszweck der Verordnung. Daher sind ortsfeste Stromerzeugungsapparate und zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen unterzubringen, um sie bei einem Brand im Gebäude zu schützen.

Die EltbauV entspricht der Muster ­ Fassung vom Januar 2009, die vom Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung erarbeitet und von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonfrenz beschlossen worden ist. Das Notifizierungsverfahren nach der Informationsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften wurde durchgeführt.

Die Neufassung ersetzt die geltende EltBauVO vom 15.Oktober 1974 (EltBauVO 1974)

b) Einzelbegründung:

Zu § 1 - Geltungsbereich

Es wird festgelegt, für welche Betriebsräume, nämlich die von Aggregaten und Anlagen nach Nummer 1 bis 3, die Verordnung gilt. Anlagen nach Nummer 1 sind demnach ­ im Gegensatz zu Anlagen nach Nummer 2 und 3 ­ immer in elektrischen Betriebsräumen entsprechend dieser Vorschrift aufzustellen. Damit wird insbesondere dem besonderen Gefährdungspotenzial dieser Anlagen Rechnung getragen, und zwar unabhängig von der Nutzung des Gebäudes. Die Beschränkung der Nummer 2 und 3 auf „bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" verdeutlicht die Trennung von allgemeiner Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung zur Sicherstellung des notwendigen Funktionserhaltes von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall. Anforderungen an die Aufstellräume von Blockheizkraftwerken, die ebenfalls der Stromerzeugung dienen, sind hingegen in § 10 der Feuerungsverordnung - FeuVO geregelt.

Unter zentralen Batterieanlagen nach Nummer 3 sind sowohl Zentral- als auch Gruppenbatterien zu verstehen, nicht jedoch Einzelbatterien. Die Batterieanlage kann sowohl die Batterie als auch das zugehörige zentrale Stromversorgungssystem umfassen. Nicht mehr verwendet wird der Begriff „Zentralbatterie", da er im CENELEC-Normenwerk nicht mehr enthalten ist.

Zu § 2 - Begriffsbestimmung

Zu den Betriebsräumen nach § 2 gehören nicht die Räume für elektronische Anlagen wie Serverräume o. ä., weil das Gefährdungspotenzial bzw. das Erfordernis eines Funktionserhaltes dieser Anlagen im Gegensatz zu den in § 1 genannten Anlagen und Einrichtungen als geringer angesehen wird.

Zu § 3 - Allgemeine Anforderungen

Die Formulierung von Satz 2 greift die Regelung des § 1 Absatz 2 EltBauVO 1974 wieder auf. Die gemeinsame Unterbringung von Transformatoren und zentralen Batterieanlagen in einem elektrischen Betriebsraum ist nicht zulässig, da dies dem Schutzziel widersprechen würde. Für alle Betriebsräume, die elektrische Anlagen enthalten, für die ein Funktionserhalt notwendig ist, ist in jedem Fall eine brandschutztechnische Abtrennung zu gewährleisten. In Industriebauten kann die Unterbringung von Transformatoren in elektrischen Betriebsräumen manchmal nur schwer zu realisieren sein. In diesen Fällen ist eine Abweichung gemäß § 68 Absatz 1 BauO Bln erforderlich. Die Festlegung des früheren § 3 Absatz 2, nach der elektrische Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen, ist entbehrlich, da selbstverständlich elektrische Anlagen nach dem VDE-Regelwerk errichtet werden.

Zu § 4 - Anforderungen an elektrische Betriebsräume

Es werden die Anforderungen an elektrische Betriebsräume aufgeführt. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 um „durch nach außen aufschlagende Türen" war bereits in § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 EltBauVO enthalten und wird nun „vor die Klammer gezogen". Die Ergänzung um „notwendige" Treppenräume erfolgt in Anpassung an die BauO Bln. Die Änderung in Satz 2 auf 35 m Rettungsweglänge erfolgt im Hinblick auf § 35 Absatz 2 BauO Bln.

Absatz 2 regelt nach wie vor die Mindestgrößen für elektrische Betriebsräume.

Absatz 3 berücksichtigt nicht nur den Betrieb der Anlagen, sondern z. B. auch den Ladevorgang von Batterien. Nicht nur die entstehende Wärme, auch ggf. entweichende Gase müssen abgeführt werden.

Absatz 4 wird klargestellt, dass ausschließlich die für den Betrieb der elektrischen Anlage erforderlichen Installationen in den Betriebsräumen vorhanden sein dürfen.

Zu § 5 - Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV

Die zusätzlich bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV erforderlichen Anforderungen sind auf das Erforderliche reduziert und die Regelung im Übrigen redaktionell überarbeitet worden.

Aufgrund der zunehmenden Auslastung der elektrischen Netze weisen diese deutlich höhere Kurzschlussleistungen auf, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Dies kann zu Gefahrensituationen führen, weil die Kurzschlüsse „energiereicher" sind. Aufgrund dieser gewachsenen praktischen Bedeutung wird das Schutzziel in Absatz 1 Satz 2 aufgenommen. Nach Beendigung der Bauausführung sind Veränderungen am Baukörper kaum möglich; Berechnungen zur Kurzschlussleistung müssen daher i. S. der Gefahrenabwehr bereits in der Planungsphase erfolgen. Das technische Regelwerk hat diesen Aspekt bereits aufgegriffen. Für Standardanlagen liefert üblicherweise der Anlagenhersteller die Berechnung der erforderlichen Druckentlastungs-öffnungen; anderenfalls ist sie planerisch oder über Gutachten zu ermitteln.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 der EltBauVO 1974 entfällt, da auch in der Feuerungsverordnung für deutlich höhere Brennstofflagermengen - als die in Transformatoren