Grundbuchführung

Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 GBO) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

§ 1:

Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den dafür zuständigen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften:

1. Grundbuchordnung:

a) § 1 Absatz 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

b) § 126 Absatz 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, daß

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;

3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

c) § 128 Absatz 1 Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist.

Die Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.

2. § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Grundbuchwesens

Die dem Senat in § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 3, § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung sowie in § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 3, § 81 Abs. 2 Satz 3 und § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.

3. § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten:

Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, im Bezirk des Kammergerichts durch Rechtsverordnung die Zuweisung amtsgerichtlicher Geschäfte für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte an eines von ihnen zu regeln.

4. § 13a des Gerichtsverfassungsgesetzes:

Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.