Steuer

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu bemessen ist. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jede Prüfung festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Den Gebührenbescheid erlässt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der die gebührenpflichtige Prüfung vorgenommen hat. Die Gebühr schuldet, wer die Prüfung veranlasst hat. Die Gebühren werden auf Antrag der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Vollstreckungsanordnung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.

(6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann die Aufnahme der Prüf- und Überwachungstätigkeit von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen.

(7) Hinsichtlich der Verjährung gilt § 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.

(8) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet. Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 27

Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen:

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten Gebäude und für Gebäude, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Netto-Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Netto-Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der NettoHerstellungskosten anzusetzen. Die Netto-Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln; bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Netto-Herstellungskosten sind nach DIN 276-1:2008-12 zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und 730 Architekten- und Ingenieurleistungen zugrunde zu legen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden. Der Mindestwert für den anrechenbaren Bauwert beträgt 10 000 Euro.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Prüfumfang einzustufen.

(5) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse werden von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure (§ 30) ermittelt.

§ 28

Berechnungsart der Vergütung:

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4) nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst eine Prüfung mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

§ 29

Höhe der Gebühren:

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten

1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3,

2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Grundgebühr,

3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Grundgebühr,

4. für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Grundgebühr, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr, der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Grundgebühr, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr,

5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1 bis 3,

6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Grundgebühr.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet

1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,

2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,