Abmahnung
Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV)
Vom 12. Februar 2010
A. Begründung
a) Allgemeines:
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR) erfordert eine Anpassung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324). Aus Gründen der Lesbarkeit wird die Verordnung neu gefasst; sie orientiert sich inhaltlich und strukturell an der überarbeiteten Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) - Fassung September 2008. Die Bautechnische Prüfungsverordnung enthält eine Vielzahl von Detailänderungen gegenüber dem früheren Rechtsstand. Abweichungen von der M-PPVO erfolgen in weitgehender Anpassung an die novellierte Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung, die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung und die Brandenburgische Baugebührenordnung, um einheitliche Regelungen, insbesondere im Bereich der Gebühren, im gemeinsamen Prüfgebiet Berlin/Brandenburg zu gewährleisten.
Die neue amtliche Abkürzung der Bautechnischen Prüfungsverordnung lautet BauPrüfV. Personen aus Mitgliedstaaten der EU oder einem nach Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat sind zukünftig berechtigt, Prüfaufgaben nach der BauPrüfV wahrzunehmen, sofern sie in ihrem „Heimatland" vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen mussten, hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Anerkennung besitzen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen sie ihre fachliche Eignung nachweisen.
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen zukünftig neben ihrem Geschäftssitz eine Zweit-Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands errichten. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige aus Mitgliedstaaten der EU oder einem nach Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat dürfen ohne Begründung einer (Zweit)Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland prüfend tätig werden.
Die Regelungen zur Übertragung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde für Fliegende Bauten auf den TÜV wurden aus der BauPrüfV herausgenommen und erfolgen stattdessen in einer eigenständigen Rechtsverordnung. In der BauPrüfV wird nur noch die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten geregelt.
b) Einzelbegründungen
Zum Ersten Teil (Allgemeine Vorschriften)
Der Erste Teil (Allgemeine Vorschriften) legt den Anwendungsbereich (§ 1) der BauPrüfV fest. Er definiert die Rechtsstellung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (§ 2) und regelt die Voraussetzungen für deren Anerkennung (§ 3), die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen (§ 4), die allgemeinen Pflichten der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (§ 5), das Anerkennungsverfahren (§ 6), Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (§ 7), die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger (§ 8) sowie die Gleichwertigkeit von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen und deren gegenseitige Anerkennung in den Ländern (§ 9).
Zu § 1 - Anwendungsbereich § 1 Satz 1entspricht § 1 BauPrüfVO, Satz 2 entspricht § 2 Satz 3 BauPrüfVO. § 1 regelt den Anwendungsbereich der BauPrüfV, nämlich die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, ferner die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle sowie die Typenprüfungen. Zunächst werden nach Satz 2 Halbsatz 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure in den Fachbereichen Standsicherheit (Nummer 1) und Brandschutz (Nummer 2) anerkannt. Dabei werden die Begriffe „Standsicherheit" und „Brandschutz" im Sinne des Sprachgebrauchs der Bauordnung benutzt. Standsicherheit bedeutet danach Standsicherheit unter allen Belastungszuständen, also auch im Brandfall, so dass sie die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile einschließt. Der Begriff „Brandschutz" bezieht sich auf die Anforderungen des § 14 BauO Bln und mithin auf den vorbeugenden Brandschutz.
Nach Halbsatz 2 werden darüber hinaus Prüfsachverständige in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen (Nummer 1) sowie Erd- und Grundbau (Nummer 2) anerkannt. Für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren in diesen beiden Fachbereichen besteht kein Bedürfnis, da dort bereits bisher Sachverständige bzw. Sachkundige Personen ausschließlich auf privatrechtlicher Basis und nicht als beliehene Unternehmer tätig waren: Nach § 1 Absatz 1 SEGVO war es Aufgabe der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Person zu „beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen". § 3 Absatz 1 der Anlagen-Prüfverordnung (AnlPrüfVO) sah für technische Anlagen und Einrichtungen eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Sachkundige Person vor; auch im Übrigen ergibt sich auch aus den Regelungen des § 3 AnlPrüfVO, dass es sich bei der Tätigkeit der Sachkundigen Personen nicht um eine bauaufsichtliche (hoheitliche) Tätigkeit handelte. Nach § 3 Absatz 1 AnlPrüfVO bedurfte es nicht einmal einer förmlichen Anerkennung als Sachkundige Person. Das hat sich mit der BauPrüfVO 2006 geändert. Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen werden inzwischen auf der Grundlage eines Anforderungsprofils, das sich an der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige orientiert, anerkannt. Dadurch wird auch die Gleichwertigkeit mit Prüfsachverständigen anderer Länder sowie die gegenseitige Anerkennung gewährleistet.
Zu § 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige Absatz 1 Satz 1 umschreibt die hoheitliche Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure als beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer dadurch, dass diese bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der BauO Bln oder von Vorschriften aufgrund der Bauordnung wahrnehmen (vgl. auch § 84 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauO Bln). Die Vorschrift schreibt zusätzlich fest, dass Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (ausschließlich) auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn tätig werden. Auch wenn die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Beantragung der Prüfung durch die Bauherrin oder den Bauherrn nicht darüber entscheidet, ob die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hoheitlich (bauaufsichtlich) oder privatrechtlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1993 III ZR 34/92 , NJW 1993, 1784), soll damit eine klare systematische Trennung zwischen der oder den allein im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn und im (privaten) Rechtsverhältnis zu ihr oder ihm tätig werdenden Prüfsachverständigen einerseits und den gleichsam als „verlängerter Arm" der Bauaufsichtsbehörde arbeitenden Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren andererseits bewirkt werden.
Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Bestandteil der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind und unterstellt sie der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde. Der Begriff der Fachaufsicht wird verwendet, um klarzustellen, dass sich die Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit und nicht nur die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur erstreckt. Für die Prüfsachverständigen kommt da sie nicht Bestandteil der Staatsverwaltung sind eine entsprechende Regelung nicht in Betracht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Ordnungsmäßigkeit ihrer Aufgabenerfüllung keiner öffentlichrechtlichen Überwachung unterläge; sie ist Aufgabe der Anerkennungsbehörde und wird insbesondere über die Widerrufsbefugnis nach § 7 Absatz 2 sanktioniert. Die Befugnis zum Widerruf der Anerkennung als ultima ratio schließt auch die Befugnis der Anerkennungsbehörde zu vorbereitenden Maßnahmen und milderen Mitteln ein, etwa zur Anforderung von Auskünften und Aufzeichnungen oder zu Abmahnungen.
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 umschreibt die ausschließlich privatrechtliche Tätigkeit der Prüfsachverständigen, deren Charakter sich auch darin niederschlägt, dass diese allein von der Bauherrin oder vom Bauherrn oder der oder dem sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen beauftragt und für sie oder ihn nicht für die Bauaufsichtsbehörde tätig werden (vgl. auch § 84 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO Bln). Die Beauftragung durch eine oder einen sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen kommt immer dann in Betracht, wenn eine sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit der Bauherrin oder des Bauherrn nicht mehr besteht, etwa durch die Eigentümerin oder den Eigentümer. Halbsatz 2 unterstreicht die ausschließlich privatrechtliche Stellung der Prüfsachverständigen durch die klarstellende Aussage, dass die Prüfsachverständigen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Aufgaben wahrnehmen.
Satz 2 sichert die fachliche Unabhängigkeit der Prüfsachverständigen gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern. Die Vorschrift soll auch auf die zwischen Prüfsachverständigen und Bauherrin oder Bauherrn abzuschließenden privatrechtlichen Verträge insofern ausstrahlen, als sie eine Kündigung dieser Verträge wegen fachlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrin oder Bauherrn und Prüfsachverständigen (als wichtigen Grund) ausschließen soll.
Die (personenbezogene) Verantwortlichkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für die von ihnen vorgenommenen Prüfungen und Bescheinigungen schließt nicht aus, dass sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige, wenn ihre Fachkunde im Einzelfall nicht ausreicht.