Anerkennungsvoraussetzungen

§ 13 Absatz 6 Satz 3 regelt lediglich eine typische Fallkonstellation; aus der Vorschrift kann aber kein Umkehrschluss dahingehend gezogen werden, dass in allen anderen denkbaren Fällen die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige weitere sachverständige Dritte ­ unbeschadet ihrer oder seiner Außenverantwortung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Bauherrin oder dem Bauherrn ­ nicht hinzuziehen dürfte.

Zu § 3 ­ Voraussetzungen der Anerkennung Absatz 1 regelt die grundsätzliche Verbindlichkeit der Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 vorbehaltlich abweichender Regelungen in Einzelvorschriften der BauPrüfV. Absatz 2 lässt in Satz 1 die Versagung der Anerkennung für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG sind, bei fehlender Gegenseitigkeit zu, es sei denn, es handelte sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder um nach deren Recht diesen gleichgestellte Personen (Satz 2).

Zu § 4 ­ Allgemeine Voraussetzungen § 4 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 4 BauPrüfVO. Satz 1 Nummer 3 entspricht § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauPrüfVO. Sätze 2 und 3 entsprechen § 10 Absatz 1 Sätze 3 und 4 BauPrüfVO. § 4 fasst die allgemeinen ­ fachbereichsübergreifenden ­ Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen im Land Berlin zusammenfassen. Ausnahmen von dem Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit nach Nummer 3 enthalten § 20 Absatz 2 und § 23 Absatz 2. Nach Nummer 4 ist der Geschäftssitz diejenige Niederlassung der Prüfingenieurin, des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen, für die er als solcher anerkannt wird. Die Anforderung der Nummer 5, dass Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen müssen, ist für eine sachgerechte Anwendung des Bauordnungsrechts einschließlich des technischen Regelwerks und für den Umgang mit Bauaufsichtsbehörden, Bauherrinnen und Bauherrn und sonstigen am Bau Beteiligten erforderlich.

Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3. Nummer 2 präzisiert insoweit, unter welchen Voraussetzungen „Selbstständigkeit" auch vorliegt, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige innerhalb eines Zusammenschlusses ­ einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder auch einer Genossenschaft ­ tätig ist.

Buchstabe a soll sicherstellen, dass die Tätigkeit innerhalb eines solchen Zusammenschlusses keinen fachfremden Einflüssen unterliegt. Nach Buchstabe b ist die Rechtsstellung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen innerhalb eines solchen Zusammenschlusses vergleichbar mit der Rechtsstellung von Selbständigen. Buchstabe c soll die fachliche Unabhängigkeit einer Tätigkeit als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger innerhalb dieses Zusammenschlusses gewährleisten. Der Begriff der „Beratung" in Nummer 3 umfasst auch Nachweiserstellung und Planung (vgl. die Beschreibung der Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten in den §§ 1 und 30 des Architekten- und Baukammergesetzes). Dabei erscheint die zusätzliche Forderung, dass auch die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ein eigenes Ingenieurbüro unterhalten solle, nicht gerechtfertigt.

Ein Verzicht darauf führt auch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen, da die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ­ als Beamtin oder Beamter ­ bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen darf, das sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten hat und den besonderen Vorteil berücksichtigen muss, der der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer durch die Inanspruchnahme entsteht (§ 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes [LBG]). Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen. Die Vorschrift konkretisiert zugleich generalisierend die Verpflichtung zur Unparteilichkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und die allgemeine Befangenheitsregelung in § 5 Absatz 4.

Zu § 5 ­ Allgemeine Pflichten § 5 regelt die allgemeinen Pflichten der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen.

Absatz 1 Sätze 1 bis 4 entspricht grundsätzlich § 5 Absatz 1 BauPrüfVO. Die allgemeinen Pflichten werden die Anforderungen an den Inhalt des Anerkennungsantrags hinsichtlich der Prüfgeräte und Hilfsmittel ergänzt. Dabei versteht sich von selbst, dass die Prüfgeräte geeignet, u. a. kalibriert und kalibrierfähig sein müssen. Satz 3 stellt sicher, dass analog den Regelungen für die Prüftätigkeit bei einem Zusammenschluss nach § 4 Satz 2 Nummer 2 die Prüfung am Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgen muss. Diesem Ziel dient auch die Forderung nach Satz 4, wonach sich die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige für die Mithilfe bei ihrer oder seiner Tätigkeit nur befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedienen darf und auch nur in einem solchen Umfang, dass sie oder er ihre Tätigkeit jederzeit überwachen kann.

Die Beschäftigung sog. „freier Mitarbeiter", die auf Honorarbasis außerhalb des Geschäftssitzes der Prüfingenieurin, des Prüfingenieurs, der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen Prüfungen durchführen, läuft der vorgenannten Zielsetzung zuwider und ist nicht erlaubt. Soweit es bei einer Prüfung ­ wie bei technischen Anlagen und Einrichtungen ­ auf die spezifische Sachkunde der Prüfsachverständigen ankommt und dies eine Anwesenheit vor Ort voraussetzt, kann diese Anwesenheit vor Ort nicht durch mitwirkende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ersetzt werden. Satz 5 entspricht Absatz 2 BauPrüfVO; er gleicht die Mindestdeckungssummen für Sach- und Personenschäden an; die Haftpflichtversicherung muss auch solche Schadensfälle abdecken, deren Ursache zwar während des Bestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses gesetzt worden ist, die aber erst nach Beendigung dieses Verhältnisses eintreten (Nachhaftung). Obwohl sich die Haftung der hoheitlich tätigen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure - ein Anspruch ist hier unter den Voraussetzungen der Amtshaftung nach Artikel 34 Satz 1 in Verbindung mit § 839 BGB gegeben - erheblich von der Haftung der privatrechtlich beauftragten Prüfsachverständigen unterscheidet, wird auf differenzierte Anforderungen an die Haftpflichtversicherung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren einerseits und Prüfsachverständigen andererseits verzichtet. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur haftet nach Artikel 34 Satz 2 GG gegenüber der Behörde allenfalls auf dem Rückgriffsweg, wenn ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nur für diesen Fall des Rückgriffs durch die Behörde hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das Bestehen der geforderten Haftpflichtversiche39 rung nachzuweisen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist ein solcher Rückgriffsfall in Berlin noch nicht vorgekommen.

Satz 6 bestimmt die zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Damit wird einerseits dem Interesse der Versicherer Rechnung getragen, da bei Erlöschen der Haftpflichtversicherung das Versicherungsunternehmen zwar im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer frei wird, aber nur bei Bekanntgabe des Erlöschens gegenüber einer zuständigen Stelle auch im Außenverhältnis; andererseits erhält so die Anerkennungsbehörde zeitnah die Mitteilung des Versicherers über das Erlöschen der Haftpflichtversicherung. Aus § 7 Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich, dass die Anerkennung noch vor der Mitteilung der Versicherung erlischt.

Absatz 2 entspricht § 5 Absatz 3 BauPrüfVO und verpflichtet Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige, Änderungen hinsichtlich des Geschäftssitzes, etwaiger Niederlassungen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) und etwaiger Beteiligungen an Gesellschaften, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5), der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. In der Begründung einer Niederlassung kann ggf. ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und damit ein Widerrufsgrund nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 liegen, in der Beteiligung ein Verstoß gegen § 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Satz 3 und damit ein Widerrufsgrund nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwVfG. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann indiziell für die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 1 sein.

Absatz 3 regelt eine Genehmigungspflicht bei der Errichtung von weiteren Niederlassungen (Zweitniederlassung) als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger. Die Genehmigungspflicht resultiert aus der Tatsache, dass die Anerkennung ausschließlich an die Person der Prüfingenieurin, des Prüfingenieurs, der oder des Prüfsachverständigen gebunden ist. Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige sind damit persönlich für die Prüfung verantwortlich und haben die Prüftätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderem Maße persönlich zu überwachen. Sie müssen über den Stand der Prüfung jederzeit Bescheid wissen und der Behörde, der Aufstellerin oder dem Aufsteller der Standsicherheitsnachweise und der Bauherrin oder dem Bauherrn darüber und über eventuelle Problempunkte bei der Prüfung kurzfristig verbindlich Auskunft geben können. Die Bewerberin oder der Bewerber hat deshalb im Genehmigungsantrag anzugeben, in welcher Weise sie ihre oder er seine Aufgaben von mehreren Niederlassungen aus erfüllen wird. Insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen und zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet werden kann. Dabei ist ausreichend, wenn insoweit begründete Bedenken bestehen. Soweit eine Zweitniederlassung in einem anderen Land errichtet werden soll, werden auch die Interessen des anderen Landes berührt. Es handelt sich hierbei um die Frage nach der Zulässigkeit hoheitlichen Tätigwerdens in einem anderen bzw. für ein anderes Land, daher soll die Zweitniederlassung im Einvernehmen mit dem anderen Land durch das Land des Geschäftssitzes genehmigt werden. Bei Verfehlungen in anderen Ländern ist wie bisher das Land des Geschäftssitzes für die Ahndung zuständig.

Absatz 4 enthält eine mit Regelbeispielen versehene allgemeine Befangenheitsvorschrift, die zusätzlich die in § 4 Satz 2 Nummer 2 angesprochene Fallkonstellation einbezieht.