Steuer

Absatz 5 Satz 1 macht deutlich, dass ein Nachlass auf die Gebühr nicht zulässig ist.

Dass ein solcher Nachlass den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, regelt § 36 Absatz 2. Satz 2 stellt klar, dass hiervon die Regelungen des § 29 - beispielsweise der abweichenden Gebührenbemessung nach Absatz 4 - unberührt bleiben.

Die Absätze 6 und 7 unterstreichen den Charakter der Gebühr als öffentlich-rechtliche Forderung, in dem Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure berechtigt sind, analog den Behörden eine Vorauszahlung auf die vermutlich entstehende Gebühr zu verlangen.

Absatz 8 regelt den Säumniszuschlag. Da die BauPrüfV nicht auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erlassen wurde, sondern auf Grundlage der BauO Bln, erfolgt die Regelung eines Säumniszuschlages in der BauPrüfV selbst.

Zu § 27 ­ Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen § 27 orientiert sich im Wesentlichen an § 15 BauPrüfVO. Neuregelungen erfolgen in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Anlage 1) und bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte für die nicht in der Anlage 1 enthaltenen baulichen Anlagen (Absatz 2). Hier orientiert sich die BauPrüfV an der Brandenburgische Baugebührenordnung, um einheitliche Gebührenregelungen im gemeinsamen Prüfgebiet Berlin/Brandenburg zu gewährleisten.

Absatz 1 enthält Regelungen für die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte als Grundlage der Gebührenberechnung. Für bestimmte Gebäudearten sind in der Anlage 1 anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt aufgeführt. Diese auf Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Kubikmeterpreise wurden der MusterVerordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO), Fassung September 2008, für das Bezugsjahr 2000 entnommen. Die Bauwerte sind entsprechend der M-PPVO durch Vervielfältigung mit der Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet, an die Entwicklung anzupassen. Die letztmalige Anpassung an den Preisindex erfolgte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BauPrüfVO vom 11. April 2008 in einer Höhe von 10 %. Das Land Brandenburg hat sich 2009 an die Berliner Tabelle angepasst und zusätzlich in Abstimmung mit Berlin die Grenzen der Brutto-Rauminhalte für eingeschossige hallenartige Bauwerke von bisher 2.500 m³ auf 5.000 m³ angehoben und mit 5.000 m³ bis 20.000 m³ und 20.000 m³ bis 50.000 m³ sowie >50.000 m³ neue Bereiche definiert, die mit dieser Verordnung übernommen wurden. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung der Gebührenberechnung durch die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure BVS erleichtert.

Die Nummer 11 weist die anrechenbaren Bauwerte für eingeschossige Hallen aus. Die Nummern 11.1 bis 11.4 orientieren sich in vier Stufen an den Rauminhalten und unterscheiden ferner nach den Bauarten und nach dem Vorhandensein von nicht geringen Einbauten, wie Maschinenfundamenten oder Stützen, die in den Standsicherheitsnachweisen gesondert zu berücksichtigen sind.

Die neue Nummer 11.4 der Anlage 1 berücksichtigt künftig eingeschossige Hallen mit mehr als 50 000 m³ Rauminhalt und beseitigt damit die von der BVS geltend gemachte rechtliche Unklarheit. Auch bei Nummer 14 (mehrgeschossige Verkaufsstätten) und Nummer 15 (mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude) wird künftig auf eine Begrenzung der Brutto-Rauminhalte verzichtet.

Für eingeschossige hallenartige Gebäude werden die Grenzen der Brutto-Rauminhalte von bisher 2 500 m³ auf 5 000 m³ angehoben und mit 5 000 m³ bis 20 000 m³ bis 50 m³ sowie mehr als 50 000 m³ neue Bereiche definiert. Des Weiteren wird in Angleichung an das Land Brandenburg die Bauart „schwer und mit nicht geringen Einbauten" eingeführt. Für den neuen Bereich der eingeschossigen Hallen mit mehr als 50 000 m³ Rauminhalt enthält die neue Nummer 11.4 ebenfalls degressiv abgeminderte anrechenbare Bauwerte. Die Abminderung um 8 Euro/m³ gegenüber der Nummer 11.3 berücksichtigt das große Volumen zu Gunsten der Bauherrin oder des Bauherrn.

Absatz 2 regelt die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte für die wenigen nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen. Bisher orientierte sich in diesen Fällen die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte an den Regelungen des § 62 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1996). Die neue Berechnung der anrechenbaren Bauwerte als fiktive Werte auf Grundlage der NettoHerstellungsherstellungskosten erfolgt in Rechtsangleichung an das Land Brandenburg und ist in der Anwendung nicht nur einfacher, sondern liefert auch eindeutige anrechenbare Bauwerte. Die Anwendung der bisherigen Regelung aus dem Anwendungsbereich der HOAI führte wegen verschiedener Interpretationen in der Vergangenheit immer wieder zu rechtlichen Unklarheiten. Durch die Rechtsangleichung an das Land Brandenburg wird eine effektive und einfache Berechnung der anrechenbaren Bauwerte ermöglicht. Nach Satz 1 sind für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten Gebäude 50 % der Netto-Herstellungskosten anzusetzen. Satz 2 regelt, dass für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude nach § 2 Absatz 2 BauO Bln sind (z. B. Traggerüste), wegen des wesentlich geringeren Ausbauanteils 60 % der Netto-Herstellungskosten anzusetzen sind. Folgerichtig sind nach Satz 3 bei hoher maschinentechnischer Ausstattung dagegen nur 40 % der Netto-Herstellungskosten als fiktive anrechenbare Bauwerte anzusetzen. Nach Satz 4 sind nicht die tatsächlichen Herstellungskosten, sondern die voraussichtlich entstehenden Herstellungskosten heranzuziehen. Bei einem Antrag auf Baugenehmigung sind es die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Baugenehmigung, die auch als Grundlage für die Ermittlung der Baugenehmigungsgebühr dienen. Satz 5 stellt klar, dass Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen beim Ansatz der anrechenbaren Bauwerte nicht zu berücksichtigen sind. Dadurch wird eine einheitliche Vergütung gewährleistet, unabhängig davon, ob eine Bauherrin oder ein Bauherr in diesen Fällen billiger baut. Ansonsten würden sich in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Gebühren ergeben, obwohl die Prüfleistung gleich ist. Satz 6 regelt die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte bei Umbauten und Aufstockungen. Sätze 7 und 8 benennen die Grundlage für die Ermittlung der Netto-Herstellungskosten.

Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 3 BauPrüfVO. Der Mindestwert von 10 000 Euro entspricht dem Eingangswert der Gebührentafel (Anlage 3). Absatz 4 beinhaltet wie bisher die Einstufung der zu prüfenden baulichen Anlagen entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen. Die Klasseneinteilung und die Beschreibung der Schwierigkeitsmerkmale entspricht der Anlage 2 der BauPrüfVO. Da die Bauwerksklassen dieser Verordnung den Honorarzonen nach § 50 HOAI 2009 weitestgehend entsprechen, wird ein Vergleich der Prüfgebühr mit dem Honorar für die Tragwerksplanung erleichtert.

Absatz 5 regelt die Festlegung der Grundlagen der Gebührenberechnung durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30. Durch die Einschaltung dieser mit Fachleuten besetzen Stelle ist eine ordnungsgemäße Gebührenberechnung gewährleistet.

Zu § 28 ­ Berechnungsart der Vergütung Absatz 1 Satz 1 entspricht sinngemäß § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BauPrüfVO, wobei der dortige Verweis auf die alternative Vergütung nach Zeitaufwand bereits in § 26 Absatz 2 übernommen wurde. In Satz 1 wird auch klar gestellt, dass sich aus der Anlage 3 zunächst eine Grundgebühr ergibt. In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Übernahme der mit dem Baupreisindex aktualisierten Gebührentafel der M-PPVO ist eine wesentliche Grundlage für die Vergleichbarkeit der Prüfgebühren in Berlin mit den Prüfgebühren anderer Länder. Nach Satz 2 sind Zwischenwerte wie bisher zu interpolieren.

Absatz 2 entspricht § 16 Absatz 2 BauPrüfVO. Satz 1 regelt die Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung der Gebühr, wenn eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen umfasst. Satz 2 regelt die Zusammenfassung der anrechenbaren Bauwerte mehrerer baulicher Anlagen, die der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch in statischkonstruktiver Hinsicht vergleichbar sind. Die Gebühr ist in diesem Fall wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln.

Absatz 3 entspricht § 16 Absatz 3 BauPrüfVO. Es wird die Gebühr für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile geregelt. In die Wiederholungsgebühr ist der Gebührenansatz für die Prüfung von Nachträgen nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 nicht einzubeziehen; andererseits wird die Einbeziehung des „Umbauzuschlages" nach § 29 Absatz 2 ermöglicht.

Absatz 4 präzisiert wie bisher die Gebühr für mehrere gleichartige Bauabschnitte mit denselben Standsicherheitsnachweisen und Nachweisen der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. In die Wiederholungsgebühr wird die Gebühr für die Prüfung von Nachträgen nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 nicht mit einbezogen.

Absatz 5 entspricht § 16 Absatz 5 BauPrüfV.

Zu § 29 ­ Höhe der Gebühren § 29 regelt die Gebührenanteile für die einzelnen Prüf- und Überwachungsleistungen.

Absatz 1 entspricht § 17 Absatz 1 BauPrüfVO. Die Nummern 1 bis 6 listen die Prüfleistungen auf, die durch einen festen Gebührensatz vergütet werden. Die neue Unterteilung der Nummer 4 ist redaktioneller Art. Nach Nummer 3 ist der Gebührenansatz für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile auf höchstens ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenen Grundgebühr beschränkt. Die Beschränkung dieses Gebührenansatzes ist erforderlich, da mit einem höheren statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad nicht unbedingt auch die Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile schwieriger werden. In dieser Vergütungsregelung ist die Prüfung der Konstruktionszeichnungen bis zur Feuerwiderstandsfähigkeit F 30 eingeschlossen. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen bei einer Feuerwiderstandsfähigkeit höher als F 30 wurde der Aufwand bisher unterschätzt.

Nummer 6 regelt den Gebührenansatz für die Prüfung einer Lastvorberechnung; für eine Lastvorprüfung der Genehmigungsplanung gibt es keinen Gebührentatbestand.

Absatz 2 regelt entsprechend § 17 Absatz 2 BauPrüfV die Gebührerhebung für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen. Je nach Höhe des zusätzlichen Aufwands ist ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 vorgesehen.