Eignungsprüfung

Wer zum Besuch eines Vorkurses verpflichtet ist, kann sich alternativ auch für die Teilnahme an einer Eignungsprüfung entscheiden. Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, entfällt die Verpflichtung zum Besuch des Vorkurses. § 12 fasst die Bedingungen für die Durchführung dieser Eignungsprüfung zusammen. Die Prüfung findet in den drei Kernfächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik statt, die schriftlich geprüft werden (Absatz 2 und 3). Ergänzend kann in höchstens einem Fach, das mit mangelhaft bewertet wurde, eine ergänzende mündliche Prüfung stattfinden (Absatz 5). Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden (Absatz 6).

Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung ist keine Wiederholung möglich; in diesem Fall muss der Vorkurs besucht werden, um die Voraussetzung für die Aufnahme in den Bildungsgang zu erfüllen (Absatz 7).

Zu Teil III - Unterricht Kapitel 1: Unterricht, Zeugnisse

Zu § 13: Absatz 1 stellt klar, dass der gesamte Unterricht ­ auch der der Kurse ­ den in dieser Verordnung vorgesehenen Unterrichtsfächern zuzuordnen ist und auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne erteilt wird. Die Regelungen in Absatz 2 stellen sicher, dass das Unterrichtsangebot der Einrichtungen so gestaltet sein muss, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Belegverpflichtungen erfüllen können. Entfallen sind jedoch die noch in der bisherigen VO-KA geltenden Einschränkung für das Fach Informatik, da dieses inzwischen ausreichend inhaltlich, personell und organisatorisch abgesichert ist.

Lediglich für die Einrichtung neuer, nicht in dieser Verordnung enthaltener Fächer wurden die bisherigen Einschränkungen beibehalten (Absatz 3).

Zu § 14: Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kollegs und Abendgymnasien bringen ­ je nach der vorher besuchten Schulart ­ sehr unterschiedliche Fremdsprachenkenntnisse mit; teilweise fehlen diese auch gänzlich. Damit die Einhaltung der von der KMK festgelegten Fremdsprachenverpflichtungen sichergestellt ist, werden hier die unterschiedlichen Verpflichtungen je nach den mitgebrachten Vorkenntnissen formuliert. Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwei Fremdsprachen nachweisen müssen. Die Regelungen umfassen für die besonderen Fallgruppen auch die von der Regelform abweichenden Belegverpflichtungen in der Qualifikationsphase und die Verpflichtungen zur Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation.

Zu § 15:

Diese Regelung ersetzt für die Kollegs und Abendgymnasien die Ausführungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten (AV Klassenarbeiten) vom 2. April 1990 (ABl. S. 694). Die in der Rechtsverordnung getroffenen Bestimmungen setzen die bisherige Regelungsdichte in diesem Bereich deutlich herab und erhöhen damit, entsprechend der Intention des Schulgesetzes, den Spielraum der schulischen Gremien für eigenverantwortliche Regelungen. Bei den in Absatz 3 für die Qualifikationsphase getroffenen Regelungen werden bereits in einer Klausur der Leistungskurse die in der Abiturprüfung geltenden Zeit- und Leistungsstandards berücksichtigt, die in den Fachanlagen der AV Prüfungen und den dort für verbindlich erklärten EPAs der KMK festgelegt sind. In Absatz 9 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung des Nachteilsausgleichs bei sonderpädagogischem Förderbedarf nach §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) geregelt und die Möglichkeit der Zeitverlängerung bei Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen eingeräumt.

Zu § 16:

Diese Regelung ersetzt für die Kollegs und Abendgymnasien die Bestimmungen über Noten der Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse (AV Noten und Zeugnisse) vom 25. Juli 1988 (ABl. S. 1292). Die bisherigen Bestimmungen wurden erheblich gestrafft, weil durch § 58 des Schulgesetzes bereits detaillierte Regelungen getroffen werden. Im Gegensatz zur bisher geltenden VO-KA umfasst die Leistungsbewertung jetzt nicht nur in der Qualifikationsphase, sondern bereits in der Einführungsphase zusätzlich zu den Noten auch Punkte und vereinheitlich daher die Bewertung im Bildungsgang (Absatz 1). Absatz 2 nimmt Bezug auf die AV Prüfungen mit ihren Fachanlagen und die darin für die Abiturprüfung in den einzelnen Fächern festgelegten Bewertungsmaßstäbe. Für die während des Unterrichts in der Einführungs- und Qualifikationsphase erbrachten Leistungen können die Einrichtungen - ggf. abweichend von den im Abitur geltenden Maßstäben - selbst diese Bewertungsgrundsätze festlegen. Leistungen, die aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, werden immer mit der Note 6 bewertet (Absatz 3). Die Regelung in Absatz 6 stellt sicher, dass Leistungen bei Verlassen des Bildungsganges in den ersten vier Wochen eines Halbjahres nicht mit Punkten bewertet werden und damit nicht für die Gesamtqualifikation zählen können. Die sich aus § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ergebende Regelung in Absatz 7 führt bei Kursen mit Einbringungsverpflichtung zur Notwendigkeit des Rücktritts oder, wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, zum Nichtbestehen der Prüfung.

Zu § 17: § 17 bestimmt, welches Zeugnis und gegebenenfalls welche zusätzliche Bescheinigung im Verlauf und am Ende des Bildungsganges jeweils erteilt wird. Ergänzend gelten die Ausführungsvorschriften über Zeugnisse vom 24. Oktober 2005 (ABl. S. 4306) in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel 2: Einführungsphase

Zu § 18:

Der in der Einführungsphase erteilte Unterricht ist in den Stundentafeln der Anlagen 1 a für die Kollegs und 1 b für die Abendgymnasien geregelt. Wegen der bereits in der Einführungsphase bestehenden Teilnahmeverpflichtung am Unterricht in den Prüfungsfächern (§ 25 Absatz 6) gelten für die Wahl und den Wechsel von Kursen des Wahlpflichtbereichs die in Absatz 2 festgelegten Grenzen.

Zu § 19:

Die Bedingungen für die Versetzung in die Qualifikationsphase sind im Wesentlichen gleich geblieben. Wie bisher wird ein Ausfall (schlechtere als ausreichende Leistungen) toleriert, zwei Ausfälle müssen durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern ausgeglichen werden. Absatz 3 ermöglicht im Ausnahmefall bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auch bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen einen Übergang in die Qualifikationsphase, wenn eine günstige Leistungsprognose gestellt werden kann.

Zu § 20:

Bei Erfüllung der in § 19 Absatz 2 genannten Versetzungsbedingungen ist ein freiwilliger Rücktritt möglich, wenn besondere Gründe, insbesondere die in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten, vorliegen.

Kapitel 3: Qualifikationsphase

Zu § 21:

Wegen der in der Qualifikationsphase bestehenden Wahlmöglichkeiten von Prüfungsfächern und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Verpflichtungen zur Belegung von Kursen, lassen sich die hier bestehenden Unterrichtsverpflichtungen nicht in Stundentafeln darstellen. § 21 setzt daher abschließend die in der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen unterrichteten Fächer fest und ordnet sie den drei von der KMK einheitlich vorgegebenen Aufgabenfeldern zu, die bei der Wahl der Prüfungsfächer eine Rolle spielen. Die jeweils bestehenden Unterrichtsverpflichtungen ergeben sich aus der Wahl der Prüfungsfächer (§ 25) und den Belegverpflichtungen (§ 26).

Zu § 22: Absatz 1 und 2 definiert die Grund- und Leistungskurse der Qualifikationsphase und setzt jeweils deren Umfang fest. Dabei wurde der Umfang der Leistungskurse aus pädagogischen Gründen von fünf auf sechs Wochenstunden erhöht. Auch die Dauer der Grundkurse wurde von bisher in der Regel drei Wochenstunden differenziert auf vier oder zwei Wochenstunden verändert. In jedem Fall ist sichergestellt, dass Grundkurse bei Wahl eines Faches zum Prüfungsfach vier Wochenstunden umfassen. Ge41

mäß Absatz 3 ist die sich aus den Rahmenlehrplänen ergebende Kursfolge 1/2/3/4 einzuhalten. Zusätzliche Kurse (Absatz 4) bereiten insbesondere auf die Thematik der besonderen Lernleistung vor (vgl. § 45 Absatz 4).

Zu § 23: § 23 regelt in Absatz 1 die beim Durchlaufen der vier Kurshalbjahre der Qualifikationsphase zu beachtenden organisatorischen Besonderheiten. Insbesondere wird in Absatz 2 und 3 festgelegt, welche Leistungen bei einem Rücktritt in den folgenden Schülerjahrgang oder Unterbrechung der Schullaufbahn bei dem erneuten Durchlaufen von Kurshalbjahren in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Wenn im Einzelfall aus von den betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretenden Gründen einzelne der für die Gesamtqualifikation erforderliche Kurse nicht belegt wurden oder nicht mehr angeboten werden, trifft die Schulaufsichtsbehörde die gemäß Absatz 4 erforderlichen Ausnahmeregelungen, damit die Schullaufbahn fortgesetzt werden kann.

Zu § 24:

Damit sicher gestellt ist, dass alle Belegverpflichtungen erfüllt werden, müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß Absatz 1 einen Übersichtsplan über ihre Kurswahl in den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase ausfüllen, den die Einrichtung genehmigen muss. Auch Änderungen sind dort zu vermerken Je nach den gewählten Prüfungsfächern und der besuchten Einrichtung ergeben sich die zu belegenden Pflichtkurse, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen (Absatz 2). Die Tabellen der zulässigen Wahlmöglichkeiten an den Kollegs und Abendgymnasien sind als Anlage Teil der AV Prüfungen. Es besteht die Möglichkeit, zusätzliche Kurse (§ 22 Absatz 4) zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen (§ 27 Absatz 3 Nummer 3).

Zu § 25: § 25 fasst die für die Wahl der vier Prüfungsfächer und der erstmals zusätzlich vorgesehenen fünften Prüfungskomponente zu beachtenden Bestimmungen zusammen (vgl. zur Form der Prüfungen § 31 Absatz 2). Gleichzeitig wird jeweils der Umfang der Belegverpflichtungen in diesen Fächern festgelegt. Gemäß Absatz 1 sind die beiden gewählten Leistungskursfächer gleichzeitig erstes und zweites Prüfungsfach. In den Absätzen 2 bis 7 sind die für die jeweiligen Fächer geltenden Einschränkungen bei der Wahl zum Prüfungsfach festgelegt. Die Regelungen stellen sicher, dass die Kernfächer und die drei Aufgabenfelder bei der Wahl der Prüfungsfächer angemessen berücksichtigt sind. In Absatz 8 sind die für die fünfte Prüfungskomponente geltenden Besonderheiten zusammengefasst. Beide Formen der fünften Prüfungskomponente beziehen sich jeweils auf ein Referenzfach, auf das sich das jeweils gewählte Thema schwerpunktmäßig bezieht. Um den fächerübergreifenden Bezug der Präsentationsprüfung deutlich zu machen, werden hier auch Belegverpflichtungen für ein weiteres Fach neben dem Referenzfach festgelegt. In Absatz 9 ist geregelt, bis zu welchem spätesten Zeitpunkt Änderungen bei der Wahl der Prüfungsfächer und der fünften Prüfungskomponente möglich sind.

Zu § 26: § 26 fasst die in der Qualifikationsphase bestehenden Belegverpflichtungen zusammen. In Absatz 1 Satz 1 wird Bezug genommen auf die bereits in § 25 festgelegten Belegverpflichtungen in den Prüfungsfächern; Satz 2 regelt die durchgehend für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestehenden Belegverpflichtungen in den Kernfächern. In den folgenden Absätzen werden die zu belegenden Pflichtgrundkurse in den Aufgabenfeldern II und III, der Mindestumfang des Unterrichts und die Gesamtzahl der einzubringenden Pflichtgrundkurse an den Kollegs und Abendgymnasien festgelegt. Für die Abendgymnasien gilt darüber hinaus die Sonderregelung in § 48 Absatz 5.

Zu § 27:

Die Gesamtqualifikation, in die die in den Grund- und Leistungskursen erzielten Leistungen der vier Kurshalbjahre und die Prüfungsleistungen einzubringen sind, besteht aus zwei Blöcken, dem Kursblock und dem Prüfungsblock. Absatz 1 setzt fest, wie viele Leistungen hier jeweils einzubringen sind.

In Absatz 2 wird festgelegt, welche Grund- und Leistungskursen verpflichtend in den ersten Block eingebracht werden müssen. In Absatz 3 sind die dabei zu beachtenden Einschränkungen geregelt für die verpflichtend einzubringenden Kurse und für die weiteren Kurse, die darüber hinaus bis zum Er42