Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon
I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Umweltschutzgebührenordnungen Alte Fassung Neue Fassung § 1 § 1
Gebührenerhebung Gebührenerhebung:
(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grund wasserschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben:
(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, sowie Boden- und Grund wasserschutz sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 3 § 3
Rahmengebühr Rahmengebühr
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen der Beteiligten,
1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen der Beteiligten,
2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.
2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt.
Anlage zu § 1 Abs. 1 Umweltschutzgebührenordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 Umweltschutzgebührenordnung Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Vorbemerkungen Tarifstellen Tarifstellen
I. Allgemeines ab 1000 I. Allgemeines ab 1000
II. Immissionsschutz ab 2000 II. Immissionsschutz ab 2000
III. Abfallentsorgung ab 3000 III. Abfallentsorgung ab 3000
IV. Strahlenschutz ab 4000 IV. Strahlenschutz ab 4000
V. Gewässerschutz ab 5000 V. Gewässerschutz ab 5000
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000
VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000
Vorbemerkungen Vorbemerkungen Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen, Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen, oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer.
Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen,
2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem BundesImmissionsschutzgesetz bzw.