Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden

Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 4).

(9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.

(10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.

(11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.

§ 20:

Leistungsbeurteilung:

(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an der Integrierten Sekundarschule mit Noten und Punkten bewertet (§ 27). Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.

(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen" erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.

(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend" bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend" zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.

(4) Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote).

(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:

1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Niveaustufen erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf die Niveaustufe des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.

2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in eine andere Niveaustufe gilt.

(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.

§ 21

Zeugnisse:

(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.

(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.

(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.

(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.

(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.

(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.

(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.

(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.

(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Kapitel 6

Wiederholung, Schulwechsel, Höchstverweildauer

§ 22:

Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen:

(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint. Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.

(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen:

1. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 und 10 dürfen nicht übersprungen werden.

2. Das Überspringen und die Vorversetzung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.

Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.

§ 23

Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses:

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil.