Kultusministerkonferenz

Des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die "Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs)" wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Stiftung nach Satz 1 und 2 errechnet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1. "Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise ­typen erworben worden sind" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),

2. "Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),

3. "Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 1. Februar 2007 (BeschlussSammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Stiftung eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im

Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990

(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Stiftung legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Stiftung auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 i. d. F. vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002

(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventin21 nen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.

(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalaureat International" erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.