Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004

Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden.

81010 Rindfleisch

a) ausgewachsenen Rinder, je Tier 5

b) Jungrinder, je Tier 2

81012 Schweinefleisch: Tiere

a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier 1

b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier 0,50

81013 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere

a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier 0,25

b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier 0,15

81014 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3

81015 Zuchtkaninchen, je Tier 0,005

81016 Geflügelfleisch

a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier 0,005

b) Enten und Gänse, je Tier 0,01

c) Truthühner, je Tier 0,005

81020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird),

b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen),

c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfällen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme).

Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der ge-tragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt.

Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend des Artikels 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden.

81030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden.

Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 82010 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, je Tonne 2

82011 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne 1,50

82012 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne

a) kleines Federwild und Haarwild 1,50

b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3

c) Eber und Wiederkäuer 2 Tarif- Leistung Gebührstelle 82020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

82030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

83030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden.

Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Anmerkung:

Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.