Unfallversicherung

Zur Tarifstelle 71110:

Der Gebührenrahmen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen wurde deutlich erhöht, da dieser bisher nicht immer den Bearbeitungsaufwand abdeckt. Auch wurde für die Verlängerung der Anerkennung ein neuer Gebührentatbestand eingeführt, der einem verringerter Aufwand für eine Folgeanerkennung Rechnung trägt.

Der Gebührenrahmen orientiert sich damit an dem vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) erarbeiteten Leitfaden zur Anerkennung von Ausbildungsgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch die Länder/ Unfallversicherungsträger, der auch eine Gebührenregelung in der genannten Höhe empfiehlt.

Die folgenden Buchstaben b) und c) werden die Buchstaben c) und d). Die Gebühren werden dem Verwaltungsaufwand entsprechend geringfügig angepasst.

Zu den Tarifstelle 71120 und 71130: Anpassung der Rahmengebühren an die überarbeiteten Stundensätze.

Zur Tarifstelle 71210: Buchstabe e entfällt, da durch Artikel 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768) § 15 der Druckluftverordnung entfallen ist. Die vormaligen Buchstaben f und g werden die neuen Buchstaben e und f.

Zur Tarifstelle 71230:

In Anpassung an die Rechtsgrundlage wurden die Anmerkungen zu Buchstabe a bezüglich der Hinweise auf die gültigen Tarifstellen der Baugebührenordnung geändert.

Die Gebührensätze zu den Buchstaben b bis i wurden den neuen Stundensätzen entsprechend angepasst.

Die Anmerkungen wurden ergänzt, da bei genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach BImSchG in Verbindung mit Dampfkesselanlagen nach BetrSichV es bei Änderungen an den Dampfkesselanlagen in der Regel erforderlich ist, ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG durchzuführen. Wird im Rahmen dieses Anzeigeverfahrens festgestellt, dass eine Genehmigung nach BImSchG nicht erforderlich ist, wird dann häufig jedoch ein Erlaubnisverfahren nach BetrSichV notwendig. Bei Dampfkesselanlagen, die gleichzeitig genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG sind, werden beide Verfahren durch das LAGetSi durchgeführt. Es kommen hierbei "quasi für einen Vorgang" - aus der Sicht des Antragstellers - zwei Rechtgrundlagen zu Anwendung, die jeweils zu einem gesonderten Gebührenbescheid führen, wodurch es zu einer Doppelbelastung des Antragstellers kommt.

Die oben genannte Ergänzung der Anmerkungen entspricht der Regelung in der Umweltschutzgebührenordnung - UGebO. Hier werden bei den Zulassungsverfahren (z.B. BImSchG-Genehmigung) ebenfalls 50% der Gebühr eines vorangegangenen Verfahrens (z.B. BImSchG-Anzeige) berücksichtigt.

Die Erhöhung der Gebühr nach Buchstabe c ist zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlich. Bei den o.g. Erlaubnissen handelt es sich zumeist um Erlaubnisse für Tankstellen, Autogastankstellen und Erdgastankstellen. Bei Änderungen von Tankstellen und beim Neubau von Autogas- und Erdgastankstellen betragen die Kosten der Anlage in der Regel nicht mehr als 50.000, so dass lediglich die Mindestgebühr von bisher 102 zu entrichten war. Diese Gebühr steht in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand, da neben der Prüftätigkeit des LAGetSi in der Regel das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, die Feuerwehr und bei wassergefährdenden Stoffen das Umweltamt am Verfahren vom LAGetSi beteiligt werden. Im Jahr 2008 wurden 51 Erlaubnisse mit einer Gebühr von 102 erteilt und in diesem Jahr (bis Oktober) 31 Erlaubnisse. Der vorgeschlagene Mindestsatz von 275 entspricht dem Mindestsatz nach Tarifstelle 71230 Buchstabe a für Erlaubnisverfahren bei Dampfkesselanalgen, die vom Verwaltungsaufwand vergleichbar sind.

Zur Tarifstelle 71250:

Die Tarifstelle ist gemäß Artikel II der Verordnung vom 9.5.2006 (GVBl. S. 388) außer Kraft getreten.

Zur Tarifstelle 71320:

Die unter den Buchstaben c bis i aufgeführten gesetzlichen Grundlagen wurde mit Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung vervollständigt. Zudem wurden die aus dem Anhang III der Gefahrstoffverordnung zitierten laufenden Nummern aktualisiert, welche aufgrund der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 geändert wurde.

Buchstabe e wurde insofern überarbeitet, als die Sachkunde nicht unmittelbar anerkannt wird, sondern nur die Eignung eines anderen Berufs- oder Ausbildungsweges zum Erwerb der Sachkunde.

Für die Buchstaben c und e wurden die Rahmengebühren erhöht, da die Gebührenhöhe nicht in allen Fällen den Verwaltungsaufwand abdeckt.

Der ursprüngliche Buchstabe h für die Zulassung von Begasungen auf Schiffen entfällt, da im Land Berlin keine Begasungen von Schiffen mehr stattfinden. Der alte Buchstabe i wird der neue Buchstabe h.

Die Gebührentatbestände zu den Buchstaben i und j wurden neu eingeführt. Mit der Überarbeitung des Chemikalienrechts und der Gefahrstoffverordnung im besonderen sind neue Amtshandlungen festgelegt worden, deren Gebührenpflicht umzusetzen ist. Mit der Aufnahme dieser neuen Gebührentatbestände werden noch verbliebene Lücken geschlossen. Die Höhe der Rahmengebühr ergibt sich aus einem Zeitaufwand ab einer Stunde für eine/n Aufsichtsbeamtin/en des mittleren Dienstes für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfung in Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl des Lehrgangs.

Alle unteren Rahmensätze wurden unter Berücksichtigung der Erhöhung der Stundensätze auf volle 10 -Beträge aufgerundet. Die oberen Rahmensätze wurden um durchschnittlich 15 Prozent entsprechend den neuen Stundensätzen angepasst.

Zur Tarifstelle 71330:

Die Rechtsgrundlage zur Durchführung der Sachkundeprüfung findet sich in § 5 Absatz 1 und 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Zur Streichung der Tarifstelle 71340:

Der Gebührentatbestand wurde gestrichen, da die FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) außer Kraft getreten und durch die ChemikalienOzonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) ersetzt wurde.

Klimaschutzrelevante Gebührentatbestände sind nunmehr in der Umweltgebührenordnung geregelt.

Zur Tarifstelle 71360:

Mit § 3 der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) vom 16. Dezember 2004 werden die Verbote für das Inverkehrbringen von lösungsmittelhaltigen Farben und Lacken geregelt.

Anhang II dieser Verordnung enthält Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, dekorativen Bauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken, die ab 1. Januar 2007 bzw. 1. Januar 2010 eingehalten werden müssen.

Gemäß Absatz 3 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte dieses Anhangs nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Zubereitungen bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Höhe der Erlaubnisgebühr ist vergleichbar den Erlaubnissen und Genehmigungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Zur Tarifstelle 71410:

Die Buchstaben a) und b) entfallen, da die Zulassung der Bauart von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Anlagen dieser Art nunmehr in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz liegt.

Die nachfolgenden Buchstaben c bis q werden die neuen Buchstaben a bis o.

Für die in Buchstabe a und b (neu) geregelten Genehmigungsverfahren nach § 7 und § 11 der Strahlenschutzverordnung war der Aufwand für besonders umfangreiche Verfahren bisher nur unzureichend berücksichtigt. Der expandierende Wissenschafts- und Medizinstandort Berlin bringt mehr und mehr Großbeschleunigeranlagen, Forschungseinrichtungen und Klinika mir entsprechend zeitaufwändigen Genehmigungsverfahren hervor, z. B. Teilchenbeschleuniger, Herstellung von Seeds und PET-Pharmaka, große nuklearmedizinische Betriebe u.a. Der bisherige Gebührenrahmen trägt dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht angemessen Rechnung. Da für derartige Verfahren ein Zeitaufwand bis zu 130 Stunden eines Sachbearbeiters im gehobenen Dienst anzusetzen ist, wurde der obere Gebührenrahmen entsprechend angehoben.

In Buchstabe c (neu) wird die Gebührenrahmenobergrenze deutlich auf 180 angehoben, da die bisherige Obergrenze in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stand.

Spezielle Fachkundebescheinigungen und Fortbildungsanträge erfordern einen höheren Verwaltungsaufwand.

In Buchstabe f (neu) wird die Gebührenrahmenobergrenze ebenfalls deutlich angehoben, da die neue digitale Röntgentechnik wie beispielsweise Teleradiologie, digitale Radiographie, Mammographiescreeening und CT-Fluoroscopie einen höheren Prüfaufwand zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen mit sich bringen (Datenübertragungswege, Befundungsarbeitsplätze, digitale Archivierung, umfangreiche Fachkundevoraussetzungen etc.).

In Buchstabe n (neu) werden die Tatbestände inhaltlich erweitert. Neue Anzeigeverfahren an fremden Röntgeneinrichtungen nach § 6 der Röntgenverordnung und anzeigepflichtige Beförderungen von radioaktiven Stoffen nach § 17 Abs. 1a der Strahlenschutzverordnung sind bisher nicht in der Gebührenordnung berücksichtigt gewesen.

In Buchstabe o (neu) wird die Gebührenrahmenobergrenze deutlich erhöht. Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass zeitintensivere Verfahren auftreten, als dies bisher berücksichtigt wurde. Beispielhaft sei hier die Anerkennung von Fernkursen genannt, die aus einem zu prüfenden Präsenzteil und einem Internet- bzw. Softwaremodul bestehen.