Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister RdB zur Stellungnahme

Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Januar 2010 von der o.g. Vorlage Kenntnis genommen, die endgültige Beschlussfassung aber bis zum Vorliegen der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zurückgestellt.

Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister (RdB) zur Stellungnahme vorgelegen.

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 15. April 2010 wie folgt Stellung genommen: „Der Rat der Bürgermeister stimmt der RdB-Vorlage Nr. R 668/2010 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 4. Januar 2010 mit folgenden Änderungen zu:

1. In der Tarifstelle 31114 und in der Tarifstelle 31120 ist die Wortgruppe „oder Lebensmittelkontrolleur" ersatzlos zu streichen, da die in den Tarifstellen 31110 bis 31115 genannten Tätigkeiten nicht von Lebensmittelkontrolleuren wahrgenommen werden.

2. Die Tarifstelle 32430 soll wie folgt geändert werden: „Erhebung des mittleren Stundensatzes für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, um eine Gleichbehandlung des Gebührenschuldners zu gewährleisten mit einer Gebühr von 22,- je angefangener 1/2 Stunde".

Die Festlegung einer Höchstgebühr (570,--) wird abgelehnt.

3. Die Tarifstelle 32316 ist ersatzlos zu streichen.

4. Die Tarifstelle 32431 soll wie folgt geändert werden: „Schriftliche Anordnungen nach § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderem Aufwand... 44,- bis 1.140,--".

5. Die Tarifstellen 33610 und 33611 sollen wie folgt geändert werden: 28,50 bis 92.

6. Für die neuen Tarifstellen 33440, 33450 und 33460 wird die Festlegung einer Gebühr je angefangene 1/2 Stunde 28,50 vorgeschlagen."

7. Die Tarifstelle 81020 soll wie folgt geändert werden:

Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (Das für die amtlichen Kontrolleneingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird),

b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen),

c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfällen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme).

Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt.

Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend des Artikels 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden.

8. Zur Tarifstelle 25010 regt der Rat der Bürgermeister an, die Problematik der Gebührenbefreiung für ehrenamtlich tätige Personen in den Themenspeicher der Beauftragten des Senats für Bürgerschaftliches Engagement aufzunehmen

Der Zustimmungsvorbehalt des RdB wird wie folgt berücksichtigt.

Zu 1. Probenahmen und -transporte im Rahmen von Untersuchungen von Tieren nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz werden grundsätzlich nicht von Lebensmittelkontrolleuren durchgeführt, so dass dem Änderungsvorschlag des RdB gefolgt wird und die entsprechenden Hinweise in der Anmerkung nach Tarifstelle 31114 und der Tarifstelle 31120 Tarifstellen entfallen.

Zu 2. Die Tarifstelle 32430 dient der Umsetzung der VO (EG) Nr. 882/2004, d.h., der Erhebung von Gebühren für zusätzliche Kontrollen, die über die normalen Regelkontrollen der zuständigen Behörden hinausgehen. In diesen Fällen ist nur die Erhebung kostendeckender Gebühren möglich. Die ursprünglich vorgesehene Differenzierung nach Mitarbeitern unterschiedlicher Qualifikation wird zugunsten eines Durchschnittssatzes der an der Leistung beteiligten Mitarbeiter ersetzt. Damit soll eine Gleichbehandlung aller überwachten Unternehmer hinsichtlich der anfallenden Kosten sichergestellt werden. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass die Gebühren angemessen sind, d.h., dass sie den notwendigerweise erforderlichen Kosten der zu erbringenden Leistung entsprechen. Der nun vorgesehene Durchschnittssatz von 22 entspricht dem Halbstundensatz eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes.

Zu 3. Der Gebührentatbestand diente vormals ausschließlich der Überprüfung eines Gaststättengewerbes nach dem Gaststättengesetz. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetz zum 1. Juli 2005 sind weitgehende Erleichterungen für den Kundenservice verbunden, die dazu führen, dass die Bewirtung von Kunden im Handel und Dienstleistungsbereich mit Ausnahmen ohne Konzession möglich ist.

Die Erstkontrolle der VetLebÄmter bei Gaststätten mit Küche und Alkoholausschank erfolgt nun nach einer Risikobewertung des Küchenbetriebes und steht nicht mehr im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung, so dass die Tarifstelle 32316 ersatzlos gestrichen werden kann.

Zu 4. Die ursprüngliche Vorgabe der Tarifstelle 32431, für alle Anordnungen nach § 39 Abs. 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches Gebühren zu erheben, hat sich als unverhältnismäßig für den betroffenen Lebensmittelunternehmer herausgestellt, da die Anordnungen häufig im Rahmen von EU-Schnellwarnungen zur Abklärung eines Verdachtes bei anderen Chargen des Produktes dienen und damit keine Schuldfrage geklärt ist. Auch bei Anordnungen für Kleinstmängeln scheint die vorgesehene Minimalgebühr von 114 unverhältnismäßig.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Gebührentatbestand daher nunmehr nur noch bei umfangreichen Verstößen greifen, die nicht im Rahmen von mündlichen Anordnungen geregelt werden. Hier ist es erforderlich, schriftliche Anordnungen zu erteilen, die aufgrund des umfangreichen Bundes- aber auch EURechts verwaltungsaufwendig sind.

Zu 5. Die vorgesehene Umstellung von Rahmengebühren auf Halbstundensätzen bei den Tarifstellen 33610 und 33611 wird rückgängig gemacht, da ansonsten nur kostendeckende Gebühren erhoben werden könnten. Dagegen kann bei Leistungen, für die in der Gebührenordnung ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung der Leistung und auch nach dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten bemessen werden. Der Gebührenrahmen wird entsprechend dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens angepasst.

Zu 6. Die zusätzliche Einführung von drei neuen Gebührentatbeständen mit den Tarifstellen 33440, 33450 und 33460 dienen der erforderlichen Umsetzung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Neben dem bereits geregelten Sachkundenachweis werden nun auch die Zulassung des/der Tiertransportunternehmers/in, die Zulassung des/der Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt und die Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gebührenpflichtig. Die Gebührenbemessung erfolgt zunächst nach dem Halbstundensatz, da der Verwaltungsaufwand unterschiedlich ist und die Gebührenobergrenze noch nicht hinreichend bestimmt werden kann.

Zu 7. Die VO (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass für die in Anhang IV Abschnitt B Kapitel I genannten Untersuchungen entweder die in der Verordnung aufgeführten Mindestgebühren oder aber eine kostendeckende Pauschalgebühr erhoben wird.

Um dem Bestimmtheitsgebot eines Gebührentatbestandes und einer in allen Bezirken gleichmäßigen Anwendung der VO (EG) Nr. 882/2204 Rechnung zu tragen, wird die Erhebung einer kostendeckenden Pauschale festgeschrieben. Die Erhebung kostendeckender Gebühren entspricht der Vorgabe im Erwägungsgrund 32 der Verordnung, der den Mitgliedsstaaten vorgibt, den Behörden zu ermöglichen, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten für die Durchführung amtlicher Kontrollen zu erheben. Absatz 3 übernimmt die Vorgabe der Verordnung, Gebührendifferenzierungen abhängig von den Besonderheiten einzelner Unternehmen nach Risikofaktoren vorzunehmen. Die Begrifflichkeit „sollen....Gebühren erhoben werden" ermöglicht in besonderen, begründeten Fällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren abzusehen und nur die Mindestgebühren zu erheben.

Zu 8. Hinsichtlich des Themenfeldes Gebührenfreiheit für ehrenamtlich tätiges Personal erfolgte in diesem Jahr bereits ein abschließender Schriftwechsel zwischen der zuständigen Beauftragten für bürgerschaftliches Engagement, Frau Staatssekretärin Helbig und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Herrn Staatssekretär Dr. Hoff. Es wurde in diesem Zusammenhang auf die bereits vorhandene Möglichkeit der Gebührenbefreiung von ehrenamtlich Tätigen hingewiesen, die in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen tätig sind.