Ausbildung

B. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Art. IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Gebührenerhebung erfolgt überwiegend bei Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen. Obwohl keine lineare Erhöhung der Gebühren vorliegt, wurden diese -sofern erforderlich - den im Jahr 2008 von der Senatsverwaltung für Finanzen neu herausgegeben Stundensätzen angepasst. Auch Leistungen innerhalb gleichbleibenden Rahmen sind daher aufgrund der erhöhten Stundensätze mit höheren Gebühren verbunden.

Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hat zu einer völligen Überarbeitung der Kapitel VI - Grenzkontrollstelle - und VIII - Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht - geführt. Auch Lebensmittelkontrollen im Abschnitt III - außer Regelkontrollen - sind davon betroffen. Daraus können sich je nach Inanspruchnahme zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben. Bei Kontrollen zur Einfuhr lebender Tiere und bei Erzeugnissen, die zum oder nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, sieht die EU-Verordnung Mindestgebühren vor, die über den vormals erhobenen Gebühren liegen. Diese können aber unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden, was im Einzelnen zu prüfen ist.

Auch im Abschnitt VIII wurden für amtliche Kontrollen in Schlacht- und Zerlegebetrieben die verbindlichen EU-Mindestgebühren übernommen, die allerdings deutlich geringer sind als die vormals in der Gebührenverordnung festgelegten Gebühren. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Gebühren bis zu Kostendeckung anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Erhebung von Pauschalen anhand einer Kostenanalyse vor.

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind zur Umsetzung der o.g. Verordnung amtliche Kontrollen nur gebührenpflichtig, die als Folge einer Beanstandung, eines begründeten Verdachts oder auf Grund von Verbraucherbeschwerden durchgeführt werden, sofern sich die Beschwerde als berechtigt erwiesen hat.

Mit der Neuzuordnung der vormals in der Zuständigkeit des LAGetSi - Bereich Pharmaziewesen, Veterinärwesen, Gentechnik und Umweltmedizin - gelegenen Tarifstellen in den Zuständigkeitsbereich des LAGeSo sind keine Auswirkungen auf die Antragsteller verbunden. Anpassungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage rechtlicher Änderungen.

Im Arbeitsschutzbereich finden neben der Einführung einiger neuer Tatbestände überwiegend nur geringe Anpassungen der Gebühren und Gebührenrahmen statt. Deutlich erhöht wurde der Gebührenrahmen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Sicherheitsfachkräfte auf Grund der Orientierung an einem vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) erarbeiteten Leitfaden zur Anerkennung von Ausbildungsgängen freier Träger.

Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach der Tarifstelle 51215 wird künftig eine geringere Gebühr erhoben, da die Anerkennung unter den Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und damit nur kostendeckende Gebühren erhoben werden können.

Mit der Einführung einer Erlaubnispflicht in das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit der Gewinnung von Gewebe sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen einschließlich Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen sind neue Gebührentatbestände mit - aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes - hohen Rahmengebühren eingeführt worden, die ausschließlich Wirtschaftsunternehmen betreffen.

Von Gebührenerhöhungen sind insbesondere auch die Teilnehmer der Gruppenbelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes betroffen, die für das gewerbsmäßige Arbeiten mit Lebensmitteln eine kostenpflichtige Bescheinigung über die erfolgte Belehrung benötigen.

D. Gesamtkosten: Keine, da die Gebührenerhebung wie bisher über vorhandenes Personal erfolgt.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Aufgrund der teilweise umfangreichen Anpassungen der Gebühren gestalten sich die Auswirkungen bei angenommener gleichbleibender Inanspruchnahme der Leistungen in den erhebenden Einrichtungen unterschiedlich:

Aufgrund der Einführung von Tarifstellen für Erlaubnisse im Umgang mit Gewebe ist mit Mehreinnahmen in nicht zu beziffernder Höhe zu rechnen, da in dem Zusammenhang auch eine Zunahme an Verwaltungsaufwand erwartet wird.

Die Anpassung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 51215 an die Vorgaben der EUDienstleistungsrichtlinie bis zur Kostendeckung ist mit Mindereinnahmen bis zu 5.000 jährlich verbunden.

Die mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verbundene Neustrukturierung der Gebührentatbestände und die Möglichkeit der Veterinärämter, ihre Gebühren selbst anhand des Verwaltungsaufwandes festzusetzen, lässt aufgrund mangelnder Erfahrung noch keine Rückschlüsse auf die künftigen Gebühreneinnahmen zu. Im Mittel gesehen wird eine geringe Erhöhung der Einnahmen erwartet.

Mehreinnahmen können auch erwartet werden auf Grund neuer Tatbestände nach dem Tierseuchengesetz und dem Anzeigeverfahren nach dem Gentechnikgesetz. Auch für Auskünfte, Auswertungen aus dem Krebsregisterdatenbestand können aufgrund des erweiterten Gebührenrahmens im Einzelfall aufwandsbezogen deutlich höhere Gebühren erhoben werden, die aber in der Höhe nicht beziffert werden können.

In den drei Lebensmittelpersonal-Beratungsstellen der Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg und Mitte von Berlin werden abhängig von der Nachfrage aufgrund der kostendeckenden Anpassung der Gebühren für Belehrung und Bescheinigung nach § 43

IfSG jährliche Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt ca. 90.000 erwartet.

Mit der Einführung von Gebühren für die Zulässigerklärung der Kündigung von Personen, die sich in der Pflegezeit befinden, werden Gebühren in gleicher Art und Weise wie nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erwartet. Im LAGetSi wurden dafür im Jahr 2007 Gebühren in Höhe von 11.112 erhoben. Es kann davon ausgegangen werden, dass Einnahmen in vergleichbarer Höhe erzielt werden. Mit der Erhöhung der Gebühren für Erlaubnisse von Tankstellen nach der Betriebssicherheitsverordnung können bei gleichbleibender Fallzahl ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von etwa 10.000 erwartet werden.