Daten

§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung nennt den Grundsatz, dass die Aufgaben nach § 1 einer anderen Stelle diese Aufgaben übertragen hat, ist diese zu benennen und Raum zu vereinheitlichen, wird das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine allgemeine Anweisung zur Durchführung der Kontrollen herausgeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 b neue Fassung.

§ 2 Abs. 2 enthält eine Notklausel, welche die Gewährleistung der Aufgabendurchführung auch für die Fälle sicherstellt, bei denen die Polizei nicht verfügbar ist.

Daten und Informationen bereit zu stellen sind. Die Daten werden durch die im internationalen Verkehr abgefragt und elektronisch aufbereitet.

c) Aufsicht

Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechts- und Fachaufsicht ist nach hiesiger Auffassung nicht erforderlich. Die generelle Frage, ob Kontrollen durchgeführt werden, stellt sich nicht für die Polizeidienststellen. Dies hat der Bund mit der Annahme der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens durch 2004). aber aufgrund der fachlichen Nähe der Wasserschutzpolizeien zur äußeren in diesen Fällen darüber, ob eine ganz bestimmte Maßnahme durchgeführt wird. Daher sind die Polizeidienststellen in diesem Fall ausschließlich für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich. Demgemäß können die Polizeidienststellen in anderen Fällen über die Frage, welche Maßnahme angewendet werden und wie sie durchgeführt werden soll, in eigener Verantwortung entscheiden. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesamt für Änderungen vom Dezember 2002 des SOLAS-Übereinkommens und des geht es ausschließlich um die Feststellung eines Verstoßes des Schiffes gegen die bestehenden Vorschriften, nicht aber darum, die Polizeidienststellen zu beaufsichtigen. Werden die Polizeibehörden während der Ausführung der Kontrollen im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens wegen eines Anfangsverdachts in eigener polizeilicher Zuständigkeit tätig, so liegt diese Tätigkeit außerhalb der SOLAS-Maßnahmen und wird nicht mehr durch diese Vereinbarung gedeckt.

d) Zusammenarbeit nach Regel 9 Absatz 1.3 und 2.5 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens beziehungsweise minderschwere Maßnahmen getroffen werden, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu unterrichten. Ebenfalls durch die Polizei muss die Zentrale Kontaktstelle unterrichtet werden können. für die administrative Kommunikation mit anderen Vertragsstaaten. Das Bundesamt kann auf Anfrage der Wasserschutzpolizei-Leitstelle die Informationen der Flaggenbehörde des betreffenden Schiffes an diese übermitteln, beziehungsweise wird die Flaggenbehörde von ergriffenen Maßnahmen in Kenntniszusetzensein. zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 anderer geeigneter Stellen bedienen. Diese werden dann der bekannt gemacht.

e) Kosten

Die genaue Abrechnung der angefallenen Kontrollen würde eine übermäßige der Grundlage einer Pauschalierung erfolgen. Der Bund erstattet dem Land für erweiterten und den anlassbezogenen Kontrollen, multipliziert mit der durchschnittlichen Dauer und den durchschnittlichen Personalkostensätzen des Landes. gesondert erstattet.

f) Haftung

Im Falle einer Schädigung haftet der Bund im Außenverhältnis nach den bei der Erfüllung eigener Aufgaben haften würde.

g) Inkrafttreten

Die Vereinbarung wird zunächst nur für zwei Jahre abgeschlossen. Wird sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt, verlängert sich deren Laufzeit um weitere fünf Jahre. Die dann zur Kündigung notwendige Frist wird auf zwölf Monate vor dem jeweiligen Ablauf der Vereinbarungsdauer festgelegt.