Eine schriftliche Prüfung findet im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis statt

2. das Kolloquium,

3. die schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen und

4. die mündlichen Prüfungen in allen Lernbereichen.

Eine schriftliche Prüfung findet im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis" statt. Die Lernbereiche der schriftlichen Prüfungen gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens sieben Wochen vor ihrer Durchführung bekannt.

§ 78

Facharbeit:

(1) Die Prüflinge haben in der Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Einbeziehung ihrer beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit selbständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Grundlage für das Kolloquium.

(2) Das Thema der Facharbeit wählen die Prüflinge im Einvernehmen mit der Fachschule aus. Hierzu setzen sie sich spätestens in der ersten Unterrichtswoche des Prüfungssemesters mit der Fachschule in Verbindung. Findet die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler außerhalb der regulären Fachschulprüfungen statt, ist die Frist im Zulassungsschreiben anzugeben.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt die für die Betreuung und Bewertung der Facharbeit zuständigen Lehrkräfte und legt den Termin für die Abgabe fest. Der Zeitraum für die Fertigung der Facharbeit beträgt mindestens drei Monate. Wird die Facharbeit gar nicht oder erst nach Ablauf der Frist eingereicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die oder der Betroffene unverzüglich nachweist, dass sie oder er die Gründe nicht selbst zu vertreten hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine Fristverlängerung gewähren, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht gestört wird.

(4) Das Ergebnis der Facharbeit lautet „entspricht den Anforderungen" oder „entspricht nicht den Anforderungen". Entspricht eine Facharbeit den Anforderungen nicht, beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere sachkundige Lehrkraft mit der Zweitkorrektur und entscheidet nach Rücksprache mit den betreffenden Lehrkräften über das endgültige Ergebnis. Bei einer nicht den Anforderungen entsprechenden Facharbeit ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 79

Kolloquium:

(1) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss in der Regel als Einzelgespräch statt. Gruppengespräche sind zulässig, wenn dies auf Grund inhaltsverwandter oder einander ergänzender Facharbeitsthemen sinnvoll erscheint. Im Übrigen gilt § 39 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Im Kolloquium hat der Prüfling im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit darzustellen und zu begründen. In die sich anschließende Erörterung sind seine bisherigen beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit einzubeziehen. Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss das Ergebnis fest. Es lautet „bestanden" oder „nicht bestanden". § 80

Schriftliche Prüfungen

Die §§ 41 bis 43 gelten entsprechend. Eine schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend" lautet.

§ 81

Mündliche Prüfungen:

(1) § 46 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorkonferenz entscheidet nach den Maßgaben des Absatzes 2, in welchen Lernbereichen ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.

(2) Abweichend von § 77 Satz 1 Nummer 4 ist in Lernbereichen, die schriftlich geprüft wurden, keine mündliche Prüfung durchzuführen, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „befriedigend" oder besser lautet.

(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenfeldern zu stellen, wobei ein vom Prüfling bis spätes9 tens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Themenfeld einzubeziehen ist. § 41 Absatz 2 und § 48 gelten entsprechend.

(4) Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend" lautet.

§ 82

Bestehen der Prüfung, Endnoten:

(1) § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler hat bestanden, wer alle in § 77 Satz 1 genannten Prüfungsteile bestanden hat. Steht auf Grund einer nicht ausreichenden Prüfungsleistung bereits vor Ablauf aller Prüfungen fest, dass die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht mehr bestanden werden kann, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Betroffenen das vorzeitige Nichtbestehen unverzüglich bekannt zu geben und sie von der weiteren Prüfungsteilnahme auszuschließen.

(3) Für Lernbereiche, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Prüfungsnote zugleich Endnote. Für Lernbereiche, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, ist die Endnote das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung des betreffenden Lernbereichs, wobei die Note der schriftlichen Prüfung zweifach in die Berechnung eingeht.

§ 83

Zeugnis

Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat, erhält ein Zeugnis, auf dem die Art der Prüfung, der erworbene Abschluss, die Prüfungs- und Endnoten aller Lernbereiche sowie die Durchschnittsnote auszuweisen sind. Die Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma errechnete und nicht gerundete arithmetische Mittel aus den Endnoten aller Lernbereiche. Für die Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Vordrucke zu verwenden.