Schule

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt die für die Betreuung und Bewertung der Facharbeit zuständigen Lehrkräfte und legt den Termin für die Abgabe fest. Der Zeitraum für die Fertigung der Facharbeit beträgt mindestens drei Monate. Wird die Facharbeit gar nicht oder erst nach Ablauf der Frist eingereicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die oder der Betroffene unverzüglich nachweist, dass sie oder er die Gründe nicht selbst zu vertreten hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung eine Fristverlängerung gewähren, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht gestört wird.

(4) Das Ergebnis der Facharbeit lautet „entspricht den Anforderungen" oder „entspricht nicht den Anforderungen". Entspricht eine Facharbeit den Anforderungen nicht, beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere sachkundige Lehrkraft mit der Zweitkorrektur und entscheidet nach Rücksprache mit den betreffenden Lehrkräften über das endgültige Ergebnis. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Im Kolloquium hat der Prüfling im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit darzustellen und zu begründen. In die sich an41 schließende Erörterung sind seine bisherigen beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit einzubeziehen.

Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss das Ergebnis fest. Es lautet „bestanden" oder „nicht bestanden". Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Im Kolloquium hat der Prüfling im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit darzustellen und zu begründen. In die sich anschließende Erörterung sind seine bisherigen beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit einzubeziehen.

Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss das Ergebnis fest. Es lautet „bestanden" oder „nicht bestanden". § 80

Schriftliche Prüfungen

Die §§ 41 bis 43 gelten entsprechend. Eine schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend" lautet.

§ 81

Mündliche Prüfungen:

(1) § 46 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorkonferenz entscheidet nach den Maßgaben des Absatzes 2, in welchen Lernbereichen ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.

(2) Abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist in Lernbereichen, die schriftlich geprüft wurden, keine mündliche Prüfung durchzuführen, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „befriedigend" oder besser lautet.

(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweili42 gen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindesten zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenfeldern zu stellen, wobei ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Themenfeld einzubeziehen ist. § 41 Abs. 2 und § 48 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend" lautet.

§ 82

Bestehen der Prüfung, Endnoten:

(1) § 50 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler hat bestanden, wer alle in § 77 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsteile bestanden hat.

Steht aufgrund einer nicht ausreichenden Prüfungsleistung bereits vor Ablauf aller Prüfungen fest, dass die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht mehr bestanden werden kann, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Betroffenen das vorzeitige Nichtbestehen unverzüglich bekannt zu geben und sie von der weiteren Prüfungsteilnahme auszuschließen.

(3) Für Lernbereiche, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Prüfungsnote zugleich Endnote. Für Lernbereiche, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, ist die Endnote das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung des betreffenden Lernbereichs, wobei die Note der schriftlichen Prüfung zweifach in die Berechnung eingeht.