Schutzpolizei-Laufbahnverordnung (SLVO)

Mit der achten Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung (SLVO) wird die laufbahnrechtliche Grundlage für eine weitere Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn bei der Berliner Schutzpolizei durch Überleitung des Endamtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes in das Eingangsamt bzw. das erste Beförderungsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienst geschaffen.

Darüber hinaus wird für leistungsstarke, motivierte Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes die Möglichkeit geschaffen, ausbildungs- und prüfungsfrei in den gehobenen Dienst bis zum ersten Beförderungsamt aufzusteigen, um eine stärkere Anerkennung der beruflichen Leistungen zu erreichen.

Die genannte Zielgruppe muss vor Übernahme weiterer, höherwertiger Funktionen und Aufgaben ab Ämtern der Besoldungsgruppe A 11 (Polizeihauptkommissar/-in) eine zusätzliche, mehrmonatige Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen.

Damit wird es künftig neben dem dreijährigen Aufstiegsstudium für besonders leistungsfähige Beamte/-innen des mittleren Dienstes, die Möglichkeit geben, im Rahmen eines Praxisaufstiegs in den gehobenen Dienst, zumindest bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 10 (POK), zu gelangen.

Die bisherige Regelung eines Aufstiegs durch einen viermonatigen Kompaktlehrgang an der Landespolizeischule wird aufgegeben.

b) Einzelbegründungen :

1. Zu Art. I Nr. 1 (§ 10 SLVO):

Mit der Regelung des Absatzes 1 wird die erfolgreich praktizierte Aufstiegsmöglichkeit aus dem mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch ein dreijähriges Studium (künftig im Bachelor-Format) am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) für besonders leistungsstarke und jüngere Beamte/-innen fortgeführt.

Im Absatz 2 wird nunmehr ein neuer Weg des Aufstiegs für Beamte/-innen der Besoldungsgruppe A 8 in das Eingangsamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 9) unter gewissen, leistungsbezogenen Voraussetzungen ermöglicht.

Der Aufstieg erfolgt durch Verleihung des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes und die Betreffenden erwerben die eingeschränkte Laufbahnbefähigung bis zum ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10). Dieser „Praxisaufstieg" erfolgt ausbildungs- und prüfungsfrei und berücksichtigt neben den Leistungsgesichtspunkten insbesondere wie bei Verwendungsaufstiegen üblich die berufliche Erfahrung, die für die Wahrnehmung eines Amtes nach BesGr A 9 angemessen erscheint.

2. Zu Art. I Nr. 2 (§ 11 SLVO):

Die Bestimmung regelt den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die im § 10 und in den Übergangsvorschriften erwähnten Zielgruppen.

Der Absatz 2 legt für die durch das Aufstiegsstudium nach dem Bachelor-Format in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gelangenden Beamte/-innen eine dreijährige Einführungszeit fest. Die Einführungszeit schließt mit der Bachelor-Prüfung ab, die als staatliche Laufbahnprüfung anerkannt und mit der die Laufbahnbefähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes erworben wird. Für diese Beamten/-innen ist somit die in § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule (DHPolG) genannte Zugangsvoraussetzung zum zweijährigen Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster/Hiltrup erfüllt, mit der auf dem Wege des Aufstiegs die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben wird.

Die im Absatz 4 genannten Personengruppen verfügen lediglich über die eingeschränkte Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Besoldungsgruppe A 10. Vor der Übertragung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 11 ist eine mehrmonatige Qualifizierungsmaßnahme erforderlich, weil ab diesen Ämtern erhöhte Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben in Führungsfunktionen gestellt werden. Diese Bildungsmaßnahme sollte in Form eines Lehrganges an einer polizeilichen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, der die Standards des ehemaligen sog. Kompaktlehrganges nicht unterschreitet.

3. Zu Art. I Nr. 3 (§ 12 SLVO):

Die Bestimmung wird aufgehoben, weil in § 11 aufgenommen.

4. Zu Art. I Nr. 4 (§ 13 Satz 2 SLVO):

Die Regelung stellt klar, dass die Übernahme im Wege des Aufstiegs nach Leistungsgesichtspunkten erfolgt.

5. Zu Art. I Nr. 5 (§13 Satz 3 SLVO):

Die Regelung soll sicherstellen, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Laufbahnbewerbern und Aufsteigern gewährleistet ist.

6. Zu Art. I Nr. 5 (§ 14 SLVO):

Die Regelung kann wegen des Aufstiegs nach § 10 Abs. 2 aufgehoben werden,

7. Zu Art. I Nr. 6 (§ 22 SLVO):

Die Vorschrift führt die zum mittleren Dienst gehörenden Ämter auf.

Für die bisherigen Endämter der Besoldungsgruppe A 9 S bzw. A 9 mit Amtszulage gibt es künftig keine materielle Grundlage mehr, da die Aufgabengebiete und Funktionen im Rahmen der zweigeteilten Laufbahn dem Eingangsamt bzw. dem ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 9) zugeordnet sind.

8. Zu Art. II (Übergangsvorschriften):

Mit der Regelung wird die laufbahnrechtliche Grundlage für die Überleitung aller Amtsinhaber/-innen der Besoldungsgruppe A 9 S in Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bzw. der Besoldungsgruppe A 9 Z in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 geschaffen.

Zur Klarstellung und zum besseren Verständnis wird bei der Ämterbezeichnung auf die jeweilsgeltende Verordnungsfassung verwiesen.

Der Absatz 4 regelt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung jener Aufstiegsbeamte/innen, die über das Fachochschul/- bzw. Hochschulstudium oder über den sog. viermonatigen Kompaktlehrgang (s. § 10 Abs. 1 SLVO -alt-) aufgestiegen sind. Dieser Personenkreis verfügt über die uneingeschränkte Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Als Beförderungsvoraussetzung für die Übertragung bestimmter Ämter können weitere Fortbildungsmaßnahmen vorgeschrieben sein (s. hierzu § 3 Absatz 7 SLVO).

9. Zu Art. III:

Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

B. Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

D. Gesamtkosten: Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Mit Inkrafttreten der Verordnung entstehen durch die Überleitung der derzeit im Amt befindlichen Polizeihauptmeister und Polizeihauptmeister mit Amtszulage in das Amt des Polizeikommissars bzw. Polizeioberkommissars Personalausgaben (IstAusgaben) von rund 525.000 Euro pro Jahr. Gemessen an dem Gesamtanteil der Personalausgaben der Polizeibehörde entspricht dies einem Anteil von 0,58%. Die Mehrausgaben werden innerhalb des Polizeihaushaltes ausgeglichen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Die unter Zugrundelegung der Durchschnittssätze kostenneutrale Umwandlung aller 271 Stellen der BesGr A 9 Z in Stellen der BesGr A 10 sowie aller 2.596,5 Stellen des BesGr A 9 S in Stellen der BesGr A 9 ist im Haushalt 2010 enthalten.

Die Stellen sind jedoch derzeit mittels qualifizierter Sperrvermerke gem. § 22 LHO nur bis BesGr A 9 S bzw. A 9 Z freigegeben.

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 der Aufhebung der qualifizierten Sperrvermerke zugestimmt.