Veränderungssperre

Korrekt alle Grundstücke darstellt, die von der Veränderungssperre betroffen sind und auch die tatsächlichen Flurstücke nennt (hier Flurstücke 34 und 35 des betroffenen Grundstücks Frühlingstraße 14 statt Straße 79), ändert sich der Bereich, der von der Veränderungssperre betroffen ist, nicht. Ebenfalls berichtigt wird die Bezeichnung des Ortsteils ­ hier tatsächlich Niederschönhausen.

Ziel der Planung ist die Sicherung und Entwicklung des ehemaligen Mauerstreifens zwischen den Bezirken Mitte, Pankow und Reinickendorf zu der übergeordneten Grünverbindung „Grünes Band zum Barnim", die von der Innenstadt ins nördliche Umland führen soll und damit dauerhaft als Erholungsraum gesichert werden kann. Aufgrund ihrer einstigen Funktion als innerstädtische Grenze und noch vorhandener originaler Ausstattungsteile leistet die Grünverbindung gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zum Gedenken an die frühere Teilung Berlins. Überwiegende Teile des Geltungsbereiches - unter anderen auch die von der Veränderungssperre betroffenen Flächen - sind noch unbebaut. Seit der Aufgabe der Grenzbebauung hat sich im Plangebiet eine vielfältige Ruderalvegetation entwickelt.

Der geltende Flächennutzungsplans soll im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB sowie im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden (Stand: öffentliche Auslegung). Er stellt für den Vorhabenbereich eine symbolische Erweiterung des Grünzuges dar. Im Erläuterungsbericht zum FNP ist dieser Hauptgrünzug vom Märkischen Viertel bis zum Raum Gesundbrunnen aufgrund seiner besonderen Bedeutung ausdrücklich benannt. Hauptgrünzüge werden großräumig und möglichst durchgängig von den Innenstadträndern bis in die Landschaftsräume des Umlandes geführt.

Konkretisierend wird im LaPro für diesen Bereich im Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung" die Neuanlage bzw. die Verbesserung eines Grünzuges dargestellt, im Programmplan „Biotop- und Artenschutz" die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion für Arten und Grünzüge und Bahnböschungen und im Programmplan „Landschaftsbild" der Erhalt und die Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung.

Die Flächen der Grundstücke Klemkestraße 110, 112, Frühlingstraße 2-5, 8, 14, Provinzstraße 62A, 63, 65, 67, 68, 74, 79, 80, Straße vor Schönholz 22, Buddestraße 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind zudem Teil folgender übergeordneter Wegeverbindungen: Mauerweg (einschließlich des Mauergedenkens) Lübarser Weg (aus dem Stadtzentrum in den Naturpark Barnim) als Teil des Konzeptes der „20 Grünen Wege durch Berlin" Radialroute 5 (Radwege vom Schlossplatz nach Oranienburg)

Die Vorbescheidsanträge vom 23. Juni 2008 (Eingang am 1. Juli 2008) hatten das Ziel die Zulässigkeit der Errichtung von Wohn- und Geschäftshäusern auf den Grundstücken Frühlingstraße 2-5, Provinzstraße 79, 80 und Provinzstraße 63, 65 und Buddestraße 1 und 2 nach Art und Maß der Nutzung prüfen zu lassen. Beabsichtigt war eine Bebauung der Grundstücke nach § 34 BauGB bis zu einer GFZ von 1,5.

Die in den Vorbescheidanträgen beabsichtigten Vorhaben widersprechen dem Planungsziel des nunmehrigen Bebauungsplans 3-15a den ehemaligen Mauerstreifen in seiner gesamten Breite als öffentliche Grünverbindung zu gestalten und planungsrechtlich zu sichern. Die beabsichtigten Bebauungen, die gemäß § 34 BauGB zu beurteilen sind, würden eine breite erholungswirksame Durchgängigkeit dieser Grünverbindung unterbrechen. Die angrenzenden bzw. dazwischen liegenden Grundstücke wurden zur Sicherung der Planung in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen.

Die Entscheidung zu den o.g. Vorbescheidsanträgen wurde mit Schreiben Bezirksamt Pankow PG 617/200803998, PG 617/200803999 und PG 617/200804000 je vom 23. Oktober 2008 gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Dauer von 12 Monaten - gerechnet ab Zustellung des Bescheids - zurückgestellt.

Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre ist jedoch auch die faktische Zurückstellung seit dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde in der nach Landesrecht festgesetzten Frist (§ 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauOBln) über das Baugesuch (hier den Vorbescheidsantrag) hätte entscheiden müssen und die sich demzufolge auf die Fristberechnung auswirkt, zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB spätestens am 23. August 2010 außer Kraft tritt.

Die Verordnung über die Veränderungssperre wurde am 12. September 2009 im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin, Nr. 20 (S. 412) verkündet. Das Abgeordnetenhaus hat gemäß Art. 64 Verfassung von Berlin die Vorlage zur Kenntnis genommen.

Das Erfordernis für die Sicherung der Planung besteht weiterhin, da die Verhandlungen zur Finanzierung der notwendigen Grundstücksankäufe noch nicht abgeschlossen sind.

Demzufolge ist die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22. August 2011 erforderlich.

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Gemäß § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, sofern besondere Umstände es erfordern, die Frist nochmals bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern.

Gleichwohl ist insgesamt aber Folgendes zu berücksichtigen:

Die Veränderungssperre ist zwar eine grundstücksbezogene Maßnahme, da es sich jedoch um eine Verlängerung der Veränderungssperre 3-15/5 handelt, wird die Bebauungsplannummer „3-15" beibehalten, obwohl der Bereich der Veränderungssperre nun im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-15a liegt.

Aus den Fristen der bereits für den Bebauungsplan 3-15 erlassenen Veränderungssperre ist die Frist, die sich aus dem Ablauf der Verlängerung der Veränderungssperre 3-15/7 am 24. Mai 2010 ergibt und damit bereits drei Jahre umfasst, u. U. zu berücksichtigen, da insgesamt die gleiche Planung im ursprünglich ungeteilten Bebauungsplan 3-15 zu sichern und festzusetzen wäre, ohne dass in diesen Fällen Entschädigungen geltend gemacht werden können. Ob und wie weit dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich Entschädigungsansprüche des Eigentümers gegeben sind, muss einem gesonderten Prüfverfahren vorbehalten bleiben. Der Eigentümer hat bis dato weder einen entsprechenden Antrag gestellt oder angekündigt noch der Höhe nach beziffert. Eine sachwidrige Verzögerung der Planung, die zu einer längeren als der gebotenen Frist führt, ist hier nicht zu erkennen.

B. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578); zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Nicht abschätzbar, weil der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen dem jeweiligen Eigentümer obliegt.

D. Gesamtkosten:

Wie zu C.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch den Erlass der Veränderungssperre und ihrer Verlängerung würden lediglich Entschädigungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 BauGB entstehen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre dauert.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen: Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch den Erlass der Veränderungssperre werden die Ziele des Bebauungsplanentwurfs gesichert, die für die betroffenen Grundstücke die planungsrechtliche Sicherung einer öffentlichen Grünverbindung vorsehen. Gegenüber der in den Vorbescheidsanträgen beabsichtigten Bebauungen ist von einer Verbesserung der Umweltbelange auszugehen.