Berechnungsart der Vergütung 1 Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten § 27 Absatz
Seite 34 von 5934 alte Fassung neue Fassung einzustufen.
(5) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse werden von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure (§ 30) ermittelt.
§ 28
Berechnungsart der Vergütung:
(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4) nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst eine Prüfung mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
§ 29
Höhe der Gebühren:
(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten
1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3,
2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Grundgebühr,
3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis Seite 35 von 5935 alte Fassung neue Fassung zur Hälfte der Grundgebühr,
4. für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Grundgebühr, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr, der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Grundgebühr, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr,
5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1 bis 3,
6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Grundgebühr.
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr vergütet werden.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet
1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, BergschädensicheSeite 36 von 5936 alte Fassung neue Fassung rung und Bauzustände,
5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Grundgebühr betragen,
6. die Überwachung der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile; die Gebühr darf jedoch höchstens ein Zwanzigstel der Grundgebühr betragen,
7. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind,
8. die Prüfung der Standsicherheit im Zusammenhang mit der Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nichtmaschineller Art.
Je angefangene Stunde werden 74 Euro erhoben. Fahrtzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 erhoben.
§ 30
Bewertungs- und Verrechnungsstelle
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die von der Bauherrin oder dem Bauherrn veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Berlin oder im Land Brandenburg.
§ 31
Vergütung der Prüfämter:
(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 26 bis 29 sowie nach den folgenden Vorschriften.
(2) Für die Typenprüfung (§ 15) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.
(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.