Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst ­ Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol - B.A.) Vom 27. August 2010

Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137,200) das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom geändert 19. März 2009 (GVBl. S. nach § 10 Absatz 1 der Schutzpolizei - Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei oder

2. nach § 10 Absatz 1 der Kriminalpolizei - Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei oder Seite 3 von 25

3. nach § 10 Absatz 1 der Gewerbeaußendienst - Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst des Gewerbeaußendienstes zugelassen wurde, wird nach den Regelungen dieser Verordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

§ 2:

Ziel der Ausbildung Ziel des Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, Dienstkräfte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihren auf fachwissenschaftlicher Grundlage erworbenen Kenntnissen und ihrer berufspraktischen Fertigkeiten in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Einsatzdienst, in der Sachbearbeitung, in der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung und in der Führung selbstständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Den Dienstkräften des Polizeivollzugsdienstes soll der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt und es soll bei ihnen die Bereitschaft geweckt werden, ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Ziel der Ausbildung ist es auch, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten.

Einstellung:

(1) Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der obersten Dienstbehörde abgestimmten Eignungs- und Auswahlverfahrens.

(2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber zum Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht zugelassen.

(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in der vorlesungsfreien Zeit abgegolten. Über Ausnahmen entscheidet die Dienstbehörde.

§ 4:

Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes:

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung in Form eines modularisierten Studiums einschließlich der Prüfungen und wird am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Recht durchgeführt. Das Studium dauert regelmäßig sechs Semester.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung nach §§ 12 Absatz 1 und 2 und 25 Absatz 1 verlängert. Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall um höchstens zwei Jahre zu verlängern. Die Elternzeit wird nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.