Studiengang

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§ 5:

Gestaltung der Ausbildung:

(1) Das Studium gliedert sich in einzelne Studienmodule, die theoretische und fachpraktische Inhalte enthalten. Mit Ausnahme des Einführungsmoduls schließen die Module regelmäßig mit einem Leistungsnachweis ab. Die Module werden mit Leistungspunkten gemäß dem „European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)" bewertet. Der Gesamtumfang des Bachelor - Studiums beträgt 180 Leistungspunkte.

(2) Die inhaltliche Ausgestaltung der Module sowie die Leistungspunkte eines einzelnen Moduls werden in dem Modulkatalog des Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt. Weitere Einzelheiten zum Ablauf des Studiums, den Studienfächern, den Prüfungen und den Leistungsnachweisen werden in der von der Hochschule für Wirtschaft und Recht zu erlassenden Studienordnung geregelt. Der Modulkatalog ist Bestandteil der Studienordnung.

(3) Die studienbegleitenden Praktikumseinheiten umfassen insgesamt zwölf Monate. Im 5. Semester finden Praktikumseinheiten von insgesamt mehrmonatiger Dauer statt, in den übrigen Semestern können auch kürzere Phasen vorgesehen werden. Die Durchführung der Praktikumseinheiten obliegt der Dienstbehörde.

§ 6:

Ausbildungsleitung:

(1) Die Dienstbehörde bestellt für die Aufgaben der Ausbildungsleitung eine Dienstkraft des höheren Dienstes, die zugleich Modulkoordinatorin oder Modulkoordinator für die Studienpraktika (Praktikumsbeauftragte oder Praktikumsbeauftragter) ist. Für die Durchführung der Praktikumseinheiten in der Dienstbehörde werden fachlich und persönlich geeignete Dienstkräfte bestellt.

(2) Die zur Ausbildungsleitung und zur Praxisanleitung bestimmten Dienstkräfte sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse.

(3) Die zur Praxisanleitung in der berufspraktischen Ausbildung bestimmten Dienstkräfte sind für die modulkonforme und berufspraktische Ausbildung der Studierenden verantwortlich.

§ 7:

Pflichten der Studierenden:

(1) Die Studierenden unterliegen den beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Landes Berlin.

(2) Für sie besteht Anwesenheitspflicht nach Maßgabe der im Modulkatalog ausgewiesenen Präsenzzeiten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an Prüfungen teilzunehmen. In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Die Genehmigung für eine Dienstbefreiung erfolgt nur mit Zustimmung der Ausbildungsleitung.

(3) Die Anwesenheit der Studierenden in den Präsenzveranstaltungen der fachtheoretischen Unterrichtseinheiten ist mittels einer Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die Anwesenheitslisten sind auf Verlangen der Ausbildungsleitung von der Verwaltung des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement vorzulegen.

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen der Klasse B für Schaltgetriebe bis spätestens zum Ende des 2. Semesters nachzuweisen.

§ 8:

Studienabschluss:

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst endet mit dem Abschluss des Studiums am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn ­ gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Anrechnungen nach § 11 ­ alle Module mindestens mit „ausreichend" bewertet werden; im Modul 01 genügt der Nachweis der Teilnahme. S 1 Verkehr I S 2 Planübungen zur Bewältigung von Versammlungs - und Veranstaltungslagen S 3 Bewältigung besonderer Lagen S 4 Verkehr II.

2. für Studierende der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes K 1 Gewaltkriminalität K 2 Gewinnkriminalität (nationale und internationale Kriminalität) K 3 Kriminalpolizeiliche Aufgabenstellungen in überwiegend schutzpolizeilichen Handlungsfeldern.

§ 10:

Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten:

(1) Die in den Modulen erbrachten Prüfungen und Leistungsnachweise werden von der für die Abnahme der Prüfung oder des Leistungsnachweises verantwortlichen Lehrkraft oder von der mit der Praxisanleitung beauftragten Dienstkraft mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet: Seite 6 von 25 bis 14 Punkten = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; sehr gut (1) 13 bis 11 Punkten = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; gut (2) 10 bis 8 Punkten = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; befriedigend (3) 7 bis 5 Punkten = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anfordeausreichend (4) rungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkten = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch ermangelhaft (5) kennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkten = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst ungenügend (6) die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; Einzelheiten werden in der Studienordnung des Bachelorstudiengangs gehobener Polizeivollzugsdienst geregelt.

§ 12:

Verlängerung und Entlassung:

(1) Wird der Vorbereitungsdienst durch Krankheit, durch die Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung, wegen Inanspruchnahme von Elternzeiten oder durch nicht in der Person der oder des Studierenden liegende Umstände unterbrochen oder werden wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen, entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall, in welchem Umfang der Vorbereitungsdienst verlängert oder vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.

(2) In den Fällen, in denen ein Modul oder eine Prüfung oder ein Leistungsnachweis wiederholt werden darf, entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, ob und gegebenenfalls wie lange der Vorbereitungsdienst verlängert wird.

(3) Wer bis zum Ende des 2. Semesters nicht die erforderliche Fahrerlaubnis nachweisen kann oder sich wegen Verhaltensmängeln als nicht geeignet erweist, die Ausbildung an der Hochschule nicht fortsetzt oder nicht fortsetzen darf, ist aus dem Vorbereitungsdienst unverzüglich zu entlassen.