Immissionen (Lärm / Luft)

Der Liefer-, Kunden- und Anwohnerverkehr wird vollständig über die Voßstraße geleitet. Der Liefer- und Kundenverkehr wird über die östliche Zu- und Ausfahrt in den unterirdischen Anliefer- und Stellplatzbereich geführt. Der im Verhältnis sehr geringe Anwohnerverkehr (rd. 5 % am vorhabenbezogenen Verkehrsaufkommen) wird über die westliche Zu- und Ausfahrt in der Voßstraße abgewickelt.

Gegenüber dem Prognosenullfall (2015: 3.660 Kfz/24 h) ist eine deutliche Zunahme des Verkehrs auf der Voßstraße zu erwarten (rd. 6.600 Kfz/24 h). Die Verkehrsmenge der Voßstraße verdoppelt sich jedoch nicht.

Für die Leipziger Straße wird für den Prognosenullfall mit einer Abnahme des Verkehrs von 45.200 Kfz/24 h (2005) auf 36.100 Kfz/24 h (2015) gerechnet. Dies ist Folge der geplanten Verlängerung der Lindenstraße (Durchstich zum Spittelmarkt) und der daraus resultierenden Ableitung des Verkehrs in Richtung Landwehrkanal.

Die prognostizierte Erhöhung der Verkehrsbelastung, die aus dem im Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Untersuchungsrahmen gegenüber dem Prognosenullfall resultieren, fällt für die Leipziger Straße nur geringfügig aus (+90 Kfz/24 h).

Dem Stellplatzbedarf von 685 (Büronutzung) bis 725 (Hotelnutzung) Stellplätzen steht ein Stellplatzangebot gegenüber, das nach textlicher Festsetzung Nr. 7 auf maximal 763 Stellplätze beschränkt ist. Damit ist kein Park-Such-Verkehr zu erwarten, der aus den durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen resultiert, da das Stellplatzangebot dem ermittelten Bedarf entspricht.

Immissionen (Lärm / Luft):

Die Ergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass die Lärmbelastung in der Leipziger Straße und am Leipziger Platz weniger durch die geringfügige Verkehrszunahme als vielmehr durch die mit der vorgesehenen Randbebauung verbundenen Reflexionseffekte zunehmen wird. Demgegenüber schirmt die vorgesehene Bebauung die von der Leipziger Straße ausgehende Immissionsbelastung der Wohngebiete an der Voßstraße ab.

Allerdings nimmt die Verkehrsbelastung der Voßstraße deutlich zu, da sich dort die Tiefgaragenzufahrten befinden, was zu einer erhöhten Immissionsbelastung führt.

Das Lärmgutachten unterscheidet Gewerbe- und Verkehrslärm.

Gewerbelärm:

Die gemäß TA Lärm entsprechend der baulichen Nutzung anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) für die Beurteilungspegel werden an den maßgeblichen Immissionsorten (IO) außerhalb des Plangebiets tags eingehalten. Nachts überschreiten die Beurteilungspegel in der als realistischer angesehenen Erschließungsvariante A an drei IO die entsprechend der baulichen Nutzung anzusetzenden IRW (IO14 Voßstraße 9/Südwestfassade in drei Geschossen um maximal 0,3 dB(A); am IO 15 Voßstraße 9/Südfassade in neun Geschossen um maximal 1,9 dB(A); am IO 37 Voßstraße 33/Nordfassade in zwei Geschossen um maximal 3,8 dB(A)). Ursache der Immissionsrichtwert-Überschreitungen sind die Ausfahrten der Kunden-Kfz nach 22.00 Uhr. An allen übrigen IO außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden die gemäß baulicher Nutzung zulässigen IRW nachts unterschritten.

Die gemäß TA Lärm anzusetzenden IRW für die Beurteilungspegel werden an den maßgeblichen IO innerhalb des Plangebiets tags eingehalten. Nachts wird der zulässige IRW an einem IO in der Nähe der östlichen Tiefgaragenzufahrt an der Voßstraße für Kunden-Kfz und Lieferfahrzeuge überschritten. Hauptursache der Richtwert-Überschreitung sind die mit der östlichen Tiefgaragenzufahrt in der Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr verbundenen Geräusche. Es wird davon ausgegangen, dass eine Verschiebung der beiden vom Gutachter berücksichtigten Tiefgaragenzufahrten entlang der Voßstraße keine grundsätzliche Veränderung der errechneten Werte zur Folge hat, sondern nur eine Verlagerung der konkret betroffenen Räume. Für die Abwägung würde das nichts ändern.

Für die Kindertagesstätte in der Voßstraße werden keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm in Bezug auf den Gewerbelärm prognostiziert. Bezüglich des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne der Nummer 7.4 der TA Lärm ergeben sich zwar für einen Immissionsort in beiden vorhandenen Geschossen Pegelerhöhungen um mindestens 3 dB(A) gegenüber dem Prognosenullfall. Die gemäß 16. BImSchV anzusetzenden Immissionsgrenzwerte werden hier jedoch nicht überschritten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass nachts keine Nutzung der Kindertagesstätte erfolgt und damit auch kein Schutzanspruch vorliegt. Die gemäß 16. BImSchV anzusetzenden Immissionsgrenzwerte werden auch auf den Freiflächen der Kindertagesstätte tags nicht überschritten.

Die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen gemäß TA Lärm werden an den maßgeblichen Immissionsorten außer- und innerhalb des Plangebiets tags und nachts eingehalten.

Verkehrslärm:

Für die schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets ergeben sich im Vergleich zum Prognosenullfall bei insgesamt 13 Immissionssorten Erhöhungen der Beurteilungspegel tags und/oder nachts um mindestens 3 dB(A) sowie erstmalige oder weitergehende Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV.

Da mit dem durch Planungsrecht ermöglichten Vorhaben Leipziger Straße 12-13 jedoch kein erheblicher baulicher Eingriff im Straßenraum im Sinne der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 verbunden ist, d.h. die Erhöhung der Beurteilungspegel nicht auf einen solchen baulichen Eingriff zurückzuführen ist, wird der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht betroffen. Ein Anspruch auf den Einbau von passiven Schallschutzmaßnahmen/Schallschutzfenstern in Bestandsgebäuden besteht somit nicht. Grenzwertüberschreitungen durch zusätzlichen Verkehrslärm stellt das Gutachten vor allem für den Kreuzungsbereich Voß-/Wilhelmstraße fest. Hier liegen die prognostizierten Immissionswerte in der Spitze um 13,9 dB(A) über dem Richtwert für Wohngebiete nach der 16.BImSchV (Wilhelmstraße 45), verbreitet zwischen 5 und 10 dB(A) darüber. Die zu erwartenden Gesamt-Immissionswerte liegen ganz überwiegend noch nicht im Bereich der absoluten Unzumutbarkeit von über 75/65 dB(A) (tags/nachts), mit Ausnahme einer Stelle (IO 46, EG und 1. OG, geplantes Gebäude Voßstraße 35).

Die Werte erreichen allerdings in den Bereichen Wilhelmstraße 44-45 und Voßstraße 1, 35 an insgesamt 6 IO die „Warnschwelle" für einen städtebaulichen Missstand von 70/60 dB(A) und liegen nachts an zwei IO sogar knapp darüber.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Richtwerte der Abwägung unterliegen.

Gerade in diesem Kreuzungsbereich besteht aber eine hohe Vorbelastung: bereits im Prognosenullfall, d.h. unter Berücksichtigung der heute vorhandenen und der aufgrund der Bebauungspläne I-15a und I-202b möglichen Bebauung, sind die Richtwerte teils deutlich überschritten, an drei IO wird die „Warnschwelle" erreicht, an der Voßstraße 35 (IO 46) überschritten. Die prognostizierte Mehrbelastung aufgrund der vorliegenden Planung liegt in diesen Bereichen nur zwischen 3,0 und 3,5 dB(A), an einem IO bei maximal 4,3 dB(A). An einer Stelle erhöhen sich die Werte um maximal 5,0 dB(A); dort ist die „Warnschwelle allerdings nicht erreicht (IO 40, Voßstraße 35). Diese Erhöhung der Belastung führt auch dazu, dass die drei in Nummer 7.4 der TA Lärm angeführten Kriterien (anlagenbezogener Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen) erfüllt sind.

Die ergänzend durchgeführten schalltechnischen Berechnungen (2. Ergänzung vom 15. Juni 09) zeigen, dass die im Umfeld der Kreuzung Wilhelmstraße / Voßstraße/ Mohrenstraße berechneten Erhöhungen der Werte für den Prognoseplanfall im Vergleich zum ­nullfall ganz überwiegend auf die Vergabe des Lichtsignalanlagenzuschlages gemäß RLS-90 (LSA-Zuschlag) zurückführen sind. Das Gleiche gilt für die Erhöhungen von einigen Beurteilungspegeln auf Werte von 70/60 dB(A) tags/nachts (Warnschwelle) und darüber im Prognoseplanfall. Wenn im Prognoseplanfall die vom Verkehrsgutachten empfohlene Lichtsignalanlage nachts außer Betrieb genommen würde (was aus verkehrstechnischer Sicht umgesetzt werden kann), würden die drei Kriterien gemäß Nummer 7.4 der TA Lärm für die schutzwürdigen Nutzungen in der Voßstraße und im Bereich der o. g. Kreuzung nur noch tags zutreffen, die „Warnschwelle" von 60 dB(A) würde nur noch an einem IO minimal überschritten, die absolute Grenze von 65 dB(A) nachts nirgends erreicht.

Der Gutachter weist darauf hin, dass nach den Erkenntnissen der ihm vorliegenden Verkehrsuntersuchung bereits heute eine LSA erforderlich wäre; in diesem Falle wäre der LSA-Zuschlag von 3 dB(A) bereits für den Prognosenullfall zu vergeben, so dass der Planfall nur zu geringfügigen Veränderungen führen würde.

Entlang der Voßstraße, außerhalb des Kreuzungsbereichs, stellt das Gutachten im Ergebnis keine Richtwertüberschreitungen durch Verkehrslärm fest.

Für zwei Gebäudefassaden am Leipziger Platz ergibt sich eine Erhöhung durch Mehrfachreflexion infolge der innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans I-15b geplanten Baukörper.

Für die innerhalb des Plangebiets vorgesehene Bebauung ergeben sich für die dem Leipziger Platz bzw. der Leipziger Straße und für die dem südlichen Bereich der Durchwegung zugewandten Fassaden z. T. erhebliche OrientierungswertÜberschreitungen gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 für Kerngebiete tags und nachts. Insbesondere werden an den Fassaden zur Leipziger Straße und an den dem südlichen Bereich der Durchwegung zugewandten Fassaden auch Beurteilungspegel erreicht, die tags größer als 70 dB(A) und/oder nachts größer als 60 dB(A) sind und damit oberhalb der Schwellen der Gesundheitsgefährdung liegen.