Wohnungen

Vorliegend ist mit Sicherheit für die der Beurteilung zugrunde zu legende lauteste volle Stunde innerhalb der Nachtzeit der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95% der Betriebszeit der Anlage höher als der Mittelungspegel der Anlage, da es sich um die gleichen Schallquellen handelt, die sich nur hinsichtlich ihrer Lage (auf dem Betriebsgelände bzw. auf öffentlichen Verkehrsflächen) voneinander unterscheiden.

Verkehrslärm

In Bezug auf den Verkehrslärm wurden für schutzwürdige Nutzungen inner- und außerhalb des Plangebietes zum Teil erhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte nach der (nicht unmittelbar anwendbaren, s.o. unter 3.1.3.1) 16. BImSchVO und DIN 18 005 festgestellt. (Im Einzelnen siehe hierzu Kapitel II.3

Umweltbericht unter Verkehrslärm.) Ursache für die vergleichsweise hohen Pegel in der Leipziger Straße ist primär das für 2015 auch ohne Bauvorhaben (Prognosenullfall) prognostizierte Verkehrsaufkommen für die Leipziger Straße. Die Ergebnisse des Lärmgutachtens zeigen auch, dass die Lärmbelastung in der Leipziger Straße weniger durch die ­ vergleichsweise geringe ­ Verkehrszunahme aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans als vielmehr durch die mit der vorgesehenen Randbebauung verbundenen Reflexionseffekte zunehmen wird.

In der Voßstraße kommt es nur im Kreuzungsbereich mit der Wilhelmstraße zu Lärmerhöhungen, wobei die Richtwerte teilweise deutlich überschritten werden; punktuell wird sogar die „Warnschwelle" von 70/60 dB(A) für eine Gesundheitsgefährdung überschritten, an einer Stelle die absolute Schwelle für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) nachts erreicht. Ursache dafür ist fast ausschließlich die nach dem Verkehrsgutachten neu zu errichtende Lichtsignalanlage am Kreuzungspunkt Wilhelmstraße / Voßstraße. Das Lärmgutachten ­ 2. Ergänzung ­ weist insoweit darauf hin, dass nach dem Verkehrsgutachten bereits heute an sich eine Ampel erforderlich wäre, dass sie bei den Annahmen für den Prognosenullfall aber gleichwohl nicht berücksichtigt ist.

Würde man den Lichtsignalanlagenzuschlag gemäß RLS-90 von 3 dB(A) bereits im Prognosenullfall berücksichtigen, käme es durch das geplante Vorhaben nur noch zur geringfügigen Erhöhungen der Immissionswerte. Nach dem Verkehrsgutachten ist weiterhin davon auszugehen, dass die Ampel nachts ausgeschaltet werden kann, so dass in den kritischen Nachtstunden die Richtwertüberschreitung entfiele. Das Lärmgutachten ­ 2. Ergänzung ­ weist schließlich darauf hin, dass es sich bei dem Lichtsignalanlagenzuschlag um einen schematischen Wert handelt; in der Realität entstehen die gleichen Lärmbelastungen auch dann, wenn, wie aktuell und im Prognosenullfall, an der Kreuzung ­ bei gleichem Verkehrsaufkommen ­ keine Ampel vorhanden ist.

In den übrigen Bereichen der Voßstraße kommt es zu keinen nennenswerten Richtwertüberschreitungen aufgrund von Verkehrslärm.

Abwägung Maßstab für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen im Rahmen der Planaufstellung ist zunächst das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung als Ausprägung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses wird konkretisiert durch die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes beim Aufeinandertreffen verschiedener Nutzungen in der Bauleitplanung. Für die planerische Abwägung ist jede durch den Plan bewirkte Änderung von Lärmimmissionen inner- und außerhalb des Plangebietes erheblich.

Die Grenzwerte bzw. Orientierungswerte der verschiedenen einschlägigen technischen Regelwerke (TA-Lärm, 16. BImSchVO, DIN 18 005) gelten für die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht schematisch und verbindlich; sie dienen ­ wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat - lediglich als Richtschnur für die Erfassung und Bewertung der von der Planung ausgehenden Beeinträchtigungen.

Grundsätzlich ist es demzufolge Aufgabe des Bebauungsplangebers, das Maß an Lärmbeeinträchtigungen festzulegen, das im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten hinzunehmen ist, und gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sind.

Für die Abwägung sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Städtebauliche Gründe sprechen dafür, die festgestellten Lärmimmissionen an dieser Stelle hinzunehmen:

· Ein- und Ausfahrten von Kunden-Kfz und Lieferfahrzeugen zu den Tiefgaragen bzw. der Anlieferungszone sind für die angestrebten Kerngebietsnutzungen zwingend erforderlich. Da der Plan keine oberirdische Anlieferungszone vorsieht, und Parkplätze nur unterirdisch zulässt (TF Nr. 7), kann realistischerweise davon ausgegangen werden, dass dieser Verkehr ins Gebäudeinnere verlagert wird. Dies ist aus der Sicht des Lärmschutzes eine günstige Konstellation.

· Aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen resultiert, dass die Erschließung über die Voßstraße abgewickelt werden muss und dort zu einer nicht vermeidbaren Zunahme des Lärms führt. Die Erschließung von der Leipziger Straße steht aus verkehrstechnischen und städtebaulichen Gründen nicht als Alternative zur Verfügung: Das gewünschte historische Straßenprofil der Leipziger Straße lässt zusätzliche Abbiegespuren nicht zu, ebenso die Ausbildung von Arkaden in der Leipziger Straße. Ferner ist das gewollte geschlossene Erscheinungsbild der Platzrandbebauung des Leipziger Platzes, die nicht durch Ein- und Ausfahren unterbrochen sein soll, zu berücksichtigen.

· Wollte man die hohe Verkehrsbelastung im Kreuzungsbereich Voß-/Wilhelmstraße vermeiden, müsste nicht nur im jetzigen Plangebiet, sondern im gesamten Einzugsbereich der Wilhelmstraße auf eine weitere Verdichtung verzichtet werden, denn eine bloße Reduzierung der GFZ oder der Stellplatzzahl im Plangebiet würde an den Richtwertüberschreitungen nichts Grundlegendes ändern. Damit müsste das städtebauliche Leitbild und auch die aus ihm entwickelten, festgesetzten angrenzenden Bebauungspläne grundlegend geändert werden.

· Ursache für die ­ in der Summe ­ hohe Verkehrsbelastung, die nur zu einem geringen Teil durch den Bebauungsplan I-15b hervorgerufen wird, ist die zentrale innerstädtische Lage des Gebietes, dessen Charakter sich seit der Errichtung der in erster Linie betroffenen Wohnhäuser aus den 80er Jahren grundlegend gewandelt hat. Diese Wandlung ist aber gerade ein wesentlicher Zweck der übergreifenden städtebaulichen Vorstellungen, auf denen der vorliegende Bebauungsplan beruht.

Die räumliche Trennung von Baugebieten ist nicht das einzige Mittel, um auf mögliche Konflikte durch Emissionen zu reagieren. Zulässig sind auch spezifische Festsetzungen, die auf konkrete Emissionen reagieren und deren Auswirkungen minimieren. „Je nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Emissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung der Gebäude sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06, NVwZ 2007, 831)

· Diesem Gedanken trägt die vorliegende Planung durch die ins einzelne gehenden Festsetzungen zur Lage von Wohnungen im Kerngebiet und zur Gestaltung der Zufahrten Rechnung; an den in erster Line lärmbelasteten unteren Geschossen empfiehlt es sich unempfindliche kerngebietstypische Nutzungen anzuordnen. In den von Immissionsrichtwert-Überschreitungen betroffenen Geschossen vor allem an der Südseite des Vorhabens und in der Nähe der Tiefgaragenzufahrten an der Nordseite können daher gemäß DIN 4109 nicht schutzbedürftige Räume (z. B. Verkaufsräume) errichtet werden.

Dies kann im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt und umgesetzt werden.

· In der Nachbarschaft bestehen zumutbare Möglichkeiten, auf die entstehenden Lärmimmissionen zu reagieren. Insbesondere das Gebäude Voßstraße 33 und die gegenüberliegenden Grundstücke Voßstraße 13 befinden sich in einem festgesetzten Kerngebiet, so dass in den ­ wenigen ­ von Gewerbelärm im Bereich der Tiefgaragenausfahrten betroffenen Räumen unempfindliche Nutzungen angeordnet werden können. Im Übrigen sind die sich aus den kerngebietstypischen Nutzungen ergebenen Störungen im Kerngebiet hinzunehmen.

· Auf die hohen Lärmwerte nachts im Kreuzungsbereich Voß-/Wilhelmstraße kann durch Abschalten der Ampel nachts reagiert werden; in diesem Fall würde der Lärmpegel auch rechnerisch gegenüber dem IstZustand nur geringfügig verändert werden. Faktisch führt ­ wie dargestellt

­ das Vorhaben ohnehin nur zu geringen Erhöhungen der Lärmpegel.

Bestehende Vorbelastungen durch Immissionen sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen und zwar so, dass bei Vorliegen einer Vorbelastung eine durch die Planung bewirkte Überschreitung von Richtwerten eher hinzunehmen ist, als bei Vergleichsfällen ohne Vorbelastung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63/80, NJW 1985, 3034)

· Die im Bebauungsplan I-202b festgesetzten allgemeinen Wohngebiete befinden sich in Berlins Stadtzentrum, das hier insbesondere eine Vorprägung durch Landesvertretungen, Botschaften und Ministerien aufweist, und grenzen an zwei in den Bebauungsplänen I-15a bzw. I-202b festgesetzte Kerngebiete an. Alle diese Nutzungen führen bereits zu vergleichbaren Belastungen, wie sie mit der vorliegenden Planung verbunden sind.

· Leipziger Straße und auch Voßstraße unterliegen erheblichen Vorbelastungen durch Straßenverkehr; speziell die Voßstraße ist, worauf in der Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen wurde, schon jetzt mit einem gewissen Durchgangs- und einem nicht unbeträchtlichen Parkverkehr belastet. Der Beitrag der vorliegenden Planung zu den künftig zu erwartenden Richtwertüberschreitungen durch Verkehrslärm ist demgegenüber gering.

Die gutachterlich festgestellten Richtwertüberschreitungen relativieren sich bei genauerer Betrachtung im räumlichen Kontext der Planung: