Wohnungen

Insgesamt konzentrieren sich die Überschreitungen von Immissionsrichtwerten auf wenige Stellen. Auch dort überschreiten die Werte die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bzw. zur absoluten Unzumutbarkeit gerade noch nicht; erreicht wird sie nachts an einer Stelle, im EG und 1. OG eines erst geplanten Gebäudes im Kerngebiet MK A des Baubauungsplans I-15a (Voßstraße 35). Bei der Errichtung dieses Gebäudes kann auf eine entsprechende Gestaltung und Anordnung der Nutzungen geachtet werden; speziell in den betroffenen Geschossen sind gemäß der TF Nr. 3.2. des Bebauungsplanes I-15a ohnehin keine Wohnungen zulässig. Soweit vorhandene Wohnungen im Kreuzungsbereich Voß-/ Wilhelmstraße von hohen Lärmwerten betroffen sind, ist dafür, wie dargestellt, in erster Linie der bereits jetzt gegebene Verkehr verantwortlich; die Pegelerhöhungen aufgrund des geplanten Vorhabens sind gering oder können nachts durch Abschalten der Ampel vermieden werden.

· Immissionsschutzrechtlich ist vom Vorliegen einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA-Lärm auszugehen, denn die im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202b gelegenen allgemeinen Wohngebiete grenzen unmittelbar an vorhandene und festgesetzte Kerngebiete an.

Dementsprechend könnten nach Nr. 6.7 TA-Lärm sogenannte Zwischenwerte gebildet werden, die über den normalerweise für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts liegen. Das Gutachten, das auf die Bildung von Zwischenwerten verzichtet, legt also einen strengeren Maßstab an, als von der TA-Lärm an sich gefordert. Würde man Zwischenwerte nach Ziffer 6.7 der TA-Lärm bilden, würden die Überschreitungen im Bereich der Voßstraße noch geringer ausfallen, als vom Gutachter dargestellt, und zum Teil sogar ganz wegfallen.

· Mit Verweis auf Nummer 6.4 der TA-Lärm kann die Nachtzeit wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse (Notwendigkeit der Ausfahrt der Kunden-Fahrzeuge nach 22.00 Uhr) um eine Stunde auf die Zeitdauer zwischen 23.00 bis 07.00 Uhr hinausgeschoben werden. Eine achtstündige, durchgehende Nachtruhe bliebe gewahrt. Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans I-15b würden bei dieser Berechnung sogar die Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden.

· Selbst eine erhebliche Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) im Wohngebiet führt nicht zwangsläufig zu einem Abwägungsfehler, wenn an der Planung ein „berechtigtes Interesse besteht" und Möglichkeiten zur Minderung der Immissionsbelastung ausgeschöpft werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06, NVwZ 2007, 831). Dies ist in der in der vorliegenden Planung der Fall.

Im Rahmen der Abwägung ist eine „Gesamtbilanz" vorzunehmen, in deren Rahmen eine Kompensation von Immissionen etwa durch eine Aufwertung des Wohnumfeldes möglich ist.

· „Es ist nicht unvereinbar mit dem Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung", eine Wohnnutzung an einem durch Lärm hoch belasteten Standort zu ermöglichen, „um im Interesse an der Schaffung eines urbanen Lebensraumes die konkreten

Standortvorteile eines Wohnens in zentraler Lage (...) für solche Interessenten nutzbar zu machen, die hierfür eine hohe ­ aber noch unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefährdung liegende ­ Lärmbelastung im Kauf nehmen wollen", wie das OVG Hamburg entschieden hat.

· Durch den Bebauungsplan I-15b erfährt das Gebiet nördlich der Voßstraße und wohl auch noch der Kreuzungsbereich mit der Wilhelmstraße eine weitere städtebauliche Aufwertung, und zwar sowohl unmittelbar durch die Festsetzungen des Planes, die Einkaufsmöglichkeiten in direkter Nähe und eine Verbindung zur Leipziger Straße ermöglichen, als auch durch das planerische Gesamtkonzept für den Potsdamer/Leipziger Platz insgesamt, dessen integraler Bestandteil der vorliegende Bebauungsplan ist: die Wohngebiete an Voß-, Wilhelm- und Mohrenstraße rücken dadurch von der Peripherie am Rande einer innerstädtischen Brache ins Zentrum der Stadt und des „urbanen Lebens".

· Das Plangebiet selbst ist Teil des Stadtzentrums von Berlin. Die geplanten Wohnungen werden gerade wegen der vorgesehenen intensiven Kerngebietsnutzung für Bewohner besonders interessant sein, die eine großstädtische, urbane Lebensweise bevorzugen.

Unter Würdigung der vorstehend aufgeführten Punkte kommt die planerische Abwägung zum Ergebnis, dass das untersuchte Vorhaben bezüglich der mit ihm verbundenen gewerblichen Schallimmissionen unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten vertretbar ist und dass von ihm insoweit keine unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen ausgehen. Angesichts der überschaubaren Zahl der betroffenen Wohnungen, der vom Bebauungsplan umgesetzten und der bei der Projektplanung möglichen Schutzvorkehrungen, der bestehenden Vorbelastungen und der gerade durch die verdichtete Planung bewirkten Aufwertung des Gebiets, erscheint ein Verzicht auf die ­ in den angrenzenden Bebauungsplänen bereits angelegte ­ Verdichtung des Gebietes unverhältnismäßig.

Die Belange des Lärmschutzes können daher insoweit im Wege der Abwägung zurückgestellt werden.

Straßenverkehrsflächen (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]

Die im Bebauungsplan II-B5 bzw. im Bebauungsplan I-15a festgesetzten Straßenbegrenzungslinien werden in den vorliegenden Bebauungsplan I-15b übernommen und erneut festgesetzt. Insbesondere wurde bei der Festsetzung der Straßenbreite der Leipziger Straße die Wiederaufnahme des historischen Straßenprofils von etwa 22,5 m im Sinne der kritischen Rekonstruktion und unter Beachtung der heutigen verkehrlichen Anforderungen berücksichtigt.

Die Leipziger Straße verfügt über vier Fahrspuren und einen Gehweg auf der südlichen Seite. Auf der nördlichen Straßenseite ist der Gehweg z.Zt. provisorisch durch eine Abmarkierung auf der Fahrbahn angelegt, da dieser abschließend in den Arkaden angeordnet wird. Im Straßenzug der Leipziger Straße verläuft die Bundesstraße 1.

Die Voßstraße hat ein Profil von etwa 20 m mit zwei Fahrspuren, da sie hauptsächlich der kleinräumigen Erschließung dient. Am Leipziger Platz verläuft die im Bebauungsplan II-B5 festgesetzte westliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Leipziger Platz nicht parallel zur östlichen, sondern parallel zur U-Bahn / zum UBahnausgang. Dies bedeutet, dass die Straße an dieser Stelle nicht dem ansonsten das Oktogon gleichmäßig umgebenden Regelprofil mit einer Breite von 17,5 m folgt.

Die Straße hat eine nur sehr untergeordnete verkehrliche Funktion für den MIV, da sie nur über eine 5,0 m breite Fahrbahn verfügt und nur in einer Richtung von West nach Ost befahrbar ist. Mit dem 9 m breiten Gehweg, der südlich der Bebauung verläuft, dient die Straße vorrangig dem Fußgänger.

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB]

Um den geschlossenen Eindruck des Leipziger Platzes sowie die zusammenhängende Fassadengestaltung an diesem bedeutenden und repräsentativen Platz zu gewährleisten, werden Ein- und Ausfahrten am Leipziger Platz ausgeschlossen.

Aus städtebaulichen Gründen sollen störende Öffnungen in den Fassaden, die die Fassaden in ihrer Gestaltung beeinträchtigen würden, nicht zulässig sein. Zudem sollen Konflikte zwischen Kfz-Verkehr und Fußgängern durch Gehwegüberfahrten in diesem Bereich vermieden werden. Dies ist insbesondere bei der hohen Fußgängerfrequenz, die der zulässige Einzelhandel erwarten lässt von Bedeutung.

Dennoch ist das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Lage der umgrenzenden Erschließungsstraßen von öffentlichen Verkehrsflächen aus mit dem Kraftfahrzeug erreichbar und somit erschlossen.

Einschränkung der Zahl der Stellplätze im Geltungsbereich (textliche Festsetzung Nr. 7) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO]

Aufgrund von Berechnungen zur Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und unter Berücksichtigung eines Modal-Split von 80 % ÖPNV zu 20 % MIV wurde für den Geltungsbereich des vom Senat und Abgeordnetenhaus beschlossenen und am 28. Juni 1994 festgesetzten einfachen Bebauungsplans II-B 5 für den Potsdamer/Leipziger Platz die Erforderlichkeit einer Begrenzung der Stellplatzzahl begründet.

Um die seinerzeit ermittelte maximal verträgliche Anzahl von Stellplätzen durch Beschränkung des Ziel- und Quellverkehrs im Bereich des Potsdamer und Leipziger Platzes nicht zu überschreiten, ist in den Kerngebieten die Zahl der zulässigen Stellplätze auf einen Stellplatz je 27 m² als Kerngebiet dargestellte Baugebietsfläche gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO begrenzt.

Diese Begrenzung der Stellplatzanzahl ist in allen Bebauungsplänen, die inzwischen festgesetzt sind (II-163, II-164, II-165, II-166, I-15a und I-16) enthalten. Im Ergebnis wurden die zulässigen Stellplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-B5

(einschließlich des I-15b) auf ca. 8000 Stellplätze begrenzt. Das bedeutet gegenüber der dem damals bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatznachweis eine Reduzierung auf etwa die Hälfte.

Diese Festsetzung des Bebauungsplans II-B5 wird in den Bebauungsplan I-15b entsprechend aufgenommen, da sich gegenüber der Abwägung im Bebauungsplan II-B5 keine grundlegend neuen Abwägungstatbestände ergeben haben und das umgebende Straßennetz bezogen auf den damaligen Planungsstand nicht geändert wurde.