BVG zentrale Leitungsverwaltung Stellungnahme Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich hingewiesen

Stellungnahme

Es wird gebeten, auf unter „Rechtsgrundlagen" bzw. unter „Fachgesetze" das Denkmalschutzgesetz Berlin aufzuführen.

Abwägung:

Das Denkmalschutzgesetz ist keine Rechtsgrundlage für die Festsetzungen, die der Bebauungsplan trifft. Der Stellungnahme wird insofern nicht gefolgt. Im Umweltbericht ist das Denkmalschutzgesetz unter Kapitel II.3.1.2 als einschlägiges Fachgesetz benannt. BVG zentrale Leitungsverwaltung Stellungnahme Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich hingewiesen. Die BVG gehe davon aus, dass die Arbeiten so ausgeführt werden, dass die dort verkehrenden Omnibuslinien der BVG während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, wird gebeten, dass seitens des Vorhabenträgers bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin mit dem zuständigen Bearbeiter anzuberaumen.

Abwägung Arbeiten im öffentlichen Straßenland sind nicht vorgesehen. Sollten dennoch Maßnahmen erforderlich werden, die Umleitungen nach sich ziehen würden, wird der Vorhabenträger diese entsprechend dem Hinweis beantragen. Für den Bebauungsplan hat diese Stellungnahme keine Relevanz.

Stellungnahme:

Bei einer Bebauung sei zu berücksichtigen, dass sich im Plangebiet die (im B-Plan bereits dargestellte) planfestgestellte Bahnanlage der U-Bahnlinie U2 befinde.

Der Betrieb der U-Bahn dürfe durch Bauarbeiten nicht gestört werden. Es dürften keine ständigen Lasten in das Tunnelbauwerk eingeleitet werden. Bei Nachbarbebauungen sei ein Mindestabstand von 2,00 m einzuhalten.

Mögliche Einflüsse auf die Tunnelanlagen seien nachzuweisen und mit der BVG abzustimmen.

Abwägung:

Die U-Bahn wurde nachrichtlich übernommen, die textliche Festsetzung berücksichtigt die U-Bahn ebenfalls. Durch die vorgesehene Konstruktion der Einhausung der U-Bahn wird ausgeschlossen, dass ständige Lasten in das Tunnelbauwerk eingeleitet werden. Zur Berücksichtigung der Belange, die sich aus dem Vorhandensein der U-Bahntrasse innerhalb des Grundstückes ergeben, wird der Vorhabenträger mit der BVG einen bilateralen Vertrag abschließen. Zudem ist in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 vorgegeben, dass die Flächen der planfestgestellten U-Bahntrasse von einer Unterbauung ausgenommen sind. Zur zusätzlichen Klarstellung wird in der textlichen Festsetzung ergänzt: sofern die Belange...„und des Betreibers der U-Bahnanlagen". Eine abschließende Abstimmung der baulichen Maßnahmen im Umfeld des Tunnelbauwerks erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.

Stellungnahme Schallimmissionen und Erschütterungen durch den U-Bahnbetrieb könnten nicht ausgeschlossen werden.

Abwägung:

Der Bebauungsplan reagiert auf die Vorbelastung mit Erschütterungen durch die UBahnanlagen, indem er durch die textliche Festsetzung Nr. 11 die schwingungstechnische Abkopplung der Gebäude gewährleistet.

Die Lärmbelastung durch die U-Bahnanlage wird in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt.

Berliner Wasserbetriebe, Bereich Netz- und Anlagenbau Stellungnahme

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs in der Leipziger Straße, der Voßstraße sowie am Leipziger Platz Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe.

Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation sei mit Einschränkungen zu rechnen.

Abwägung:

Die Einschränkungen hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge sind nicht spezifiziert oder quantifiziert. Bei der weiteren Projektplanung wird zu prüfen sein, inwieweit Regenrückhaltebecken zur Verzögerung des Abflusses von Regenwasser in die Kanalisation realisiert werden können. Auch die Dachbegrünung wirkt verzögernd auf den Regenabfluss. Die Hinweise zielen nicht auf das Regelungenerfordernis im Rahmen der Bauleitplanung.

Stellungnahme:

Die im westlichen Teil des Geltungsbereiches liegende Trinkwasserleitung DN 150 kann aus hydraulischer Sicht aufgegeben werden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Trinkwasserversorgung für die auf der Nordseite des Leipziger Platzes gelegenen Grundstücke nur über den vor Ort liegenden Endstrang DN 200 erfolgen kann.

Baumaßnahmen sind derzeit vom Unternehmen im Plangebiet nicht vorgesehen.

Abwägung:

Die beschriebenen und den beigefügten Anlagen zu entnehmenden Leitungen der Wasserver- und Entsorgung befinden sich mit Ausnahme der Leitung DN 150 im öffentlichen Straßenland. Da die genannte Leitung aufgegeben werden kann, besteht im Rahmen der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf, d.h. planungsrechtlich vorbereitete Leitungsrechte für die Wasserver- und Entsorgung werden nicht erforderlich.

Bundesnetzagentur (BNetzA)

Stellungnahme:

Die BNetzA teile gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibe sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA könne aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit würden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen könne die BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüfe die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können).

Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen könnten deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern.

Außerdem sei die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes könnten diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

Auf der Grundlage der übermittelten Angaben sei eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt worden, dabei sei davon ausgegangen worden, dass sich die Planungsfläche innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und SO-Wert) befindet: Bereich Berlin-Mitte, Leipziger Platz, Voßstraße 13°22 42" O / 52°30 41" N; 13°23 00" O / 52°30 34" N.

In diesem Koordinatenbereich seien zz. 29 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb.

Abwägung:

Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Da sie andererseits auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, kann es ratsam sein, die Betreiber in das Planungsverfahren einzubeziehen. Dies wird bei der Durchführung des nächsten Verfahrensschrittes erfolgen, indem die Betreiber über die Planung des Vorhabens informiert werden.

Durch die Information der Betreiber über die Planungen haben diese die Möglichkeit, auf die Planungen zu reagieren.

Stellungnahme:

Bei den Untersuchungen seien Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt worden.

Abwägung:

Die Wehrbereichsverwaltung Ost wurde direkt beteiligt und teilte mit, dass Belange der Bundeswehr und somit auch Richtfunkstrecken für militärische Belange nicht betroffen sind.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Stellungnahme

Das Plangebiet liege im Siedlungsbereich des LEP e.V. in dem in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1 FNP Berlin räumlich konkretisierten städtischen Zentrum Zentrumsbereich Mitte. Der Entwurf des Bebauungsplans unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV, den Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007 und Ziel 1.1 FNP Berlin. Die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B stelle das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar, in dem eine Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen zulässig sein solle. Bis zum Inkrafttreten des LEP B-B bleiben die Ziele und Grundsätze des LEP e.V. verbindlich.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Übereinstimmung der Planung mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielen und geht positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein. Der LEP B-B ist inzwischen in Kraft getreten.

Stellungnahme:

Über die raumordnerische Bewertung hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf verschiedenen Planungsebenen, können nicht gegeben werden, da für das Plangebiet bisher keine raumordnerische Umweltprüfung, z. B. in einem vorlaufenden Raumordnungsverfahren, durchgeführt worden ist.

Abwägung:

Die Stellungnahme zeigt, dass eine „Abschichtung" nicht möglich ist. Die Umweltprüfung wird daher vollständig im Rahmen des Umweltberichtes im Bebauungsplanverfahren durchzuführen sein.