Grundsätzlich sei der Ver und Entsorgungsverkehr auf dem Grundstück selbst abzuwickeln
Stellungnahme
4. Die Einrichtung einer Ladezone in der Voßstraße als verkehrliche Rahmenbedingung für die Erschließung des geplanten Bauvorhabens werde nicht akzeptiert.
Grundsätzlich sei der Ver- und Entsorgungsverkehr auf dem Grundstück selbst abzuwickeln. Dieser Grundsatz sei auch im B-Plan deutlich zu formulieren.
Im Verkehrsgutachten würden zwar keine konkreten Angaben zum Umfang des Lieferverkehrs in der geplanten Ladezone getroffen, aus der schalltechnischen Untersuchung gehe jedoch hervor, dass mehr als ein Viertel aller Lkw-Fahrten, die für das Bauvorhaben in Ansatz gebracht würden in diesem Bereich abgewickelt werden sollen. Dem könne nicht entsprochen werden, zumal damit auch erhebliche Lärmbelastungen (s. schalltechnischen Untersuchungsbericht) verbunden seien.
Das Erschließungskonzept sei entsprechend zu überarbeiten.
Abwägung Ursprünglich war die Einrichtung einer Anlieferzone zur gezielten Belieferung des westlichen Teiles des bisher vorgesehenen Warenhauses (westlich der U-Bahn) in Erwägung gezogen worden und somit auch hinsichtlich der verkehrlichen und immissionswirksamen Folgen zu untersuchen. Die Gewerbelärmbelastung, die sich aus der Anlieferzone auf der Straße ergab, wirkt sich zwar in erster Linie negativ auf das Vorhaben selbst aus, soll aber auch mit Rücksicht auf die vorhandenen und zukünftigen gegenüberliegenden Nutzungen an der Voßstraße vermieden werden.
Die Planung des bisher zugrundeliegenden Projektes sieht inzwischen einen ausreichend dimensionierten unterirdischen Lieferhof vor sowie die Möglichkeit, über Lastenaufzüge eine Anlieferung der Flächen auch westlich der U-Bahn vorzunehmen. Somit kann auf eine Anlieferzone im öffentlichen Straßenland verzichtet werden. Demzufolge ist die Annahme im Gutachten grundsätzlich realisierbar. Dies wird in das Verkehrsgutachten einfließen und hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Lärm berücksichtigt. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes wird angepasst.
Festsetzungen zur Anlieferung sind planungsrechtlich ohnehin nicht möglich und waren auch nicht vorgesehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist zudem nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die Stellungnahme führt zu einer Änderung der Begründung zum Bebauungsplan.
Stellungnahme:
5. Das Verkehrsgutachten von GRI beinhalte einige wesentliche Aussagen zu den Lichtzeichenanlagen im Umfeld des Bebauungsplans. Am Knotenpunkt Wilhelmstraße / Voßstraße Mohrenstraße weise das Gutachten durch den zusätzlichen Verkehr die Notwendigkeit einer neuen Lichtzeichenanlage (LZA) nach.
Dies sei auf Grund der hohen Verkehrsbelastung in der Wilhelmstraße nachvollziehbar. Die LZA sei derzeit nicht angeordnet. Wegen des geringen Abstands zu den benachbarten LZA Leipziger Straße / Wilhelmstraße und Wilhelmstraße (An der Kolonnade) sei eine Koordinierung zwingend erforderlich.
Empfohlen werde im Verkehrsgutachten eine Fußgänger-LZA östlich des Leipziger Platzes, ohne dass dazu genauere Betrachtungen aufgezeigt wurden. Um die genaue Lage der LZA bestimmen zu können, sowie deren Einbindung in den Straßenzug Leipziger Straße Leipziger Platz Potsdamer Platz seien entsprechende Untersuchungen durchzuführen und vorzulegen.
Abwägung:
Die geplante Fußgänger-LZA auf Höhe des Leipziger Platzes über die Leipziger Straße wird als sinnvoll erachtet, da sich aufgrund der Entwicklung des Areals am Leipziger Platz Nord, stärkere Fußgängerströme zwischen Potsdamer Platz und Leipziger Platz ergeben werden, die eine adäquate, sichere Fußgängerquerung der Leipziger Straße zur Folge haben soll. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Leipziger Straße wird nicht erwartet. Die genaue Verortung und Einbindung in der Straßenzug wird im weiteren Verlauf der Planung im Rahmen von verkehrstechnischen Untersuchungen erarbeitet
Auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes hat die Stellungnahme keine Auswirkung.
Stellungnahme:
Da die Tiefgaragenein- und -ausfahrten in der Voßstraße lägen, könnte lt. Gutachten die vorhandene Fußgänger-LZA Ebertstraße (Voßstraße) nicht ausreichen, um den Verkehr abzuwickeln. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII, schließe sich dem Ergebnis des Gutachters an, nach Aufnahme des Verkehrs die Situation zunächst zu beobachten und dann über eine eventuelle Vollsignalisierung zu entscheiden.
Die zusätzliche LZA sowie die notwendigen Änderungen an den bestehenden LZA auch nach Aufnahme des Verkehrs in den Tiefgaragen würden durch das Bauvorhaben notwendig und seien daher daraus zu finanzieren. Dazu sei mit dem Bereich VLB B1 ein entsprechender Vertrag abzuschließen.
Abwägung:
Die Stellungnahme stützt die Empfehlung des Gutachtens. Handlungsbedarf im Rahmen des Planungsrechtes resultiert hieraus nicht.
Hinsichtlich der Finanzierung der LZA am Knoten Voßstraße / Wilhelmstraße sowie der Änderung an den bestehenden LZA kann mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag zu gegebener Zeit abgeschlossen werden.
Stellungnahme:
Die im Verkehrsgutachten angegebenen Standorte für Fahrradabstellanlagen sind zum Teil aus verschiedenen Gründen nicht umsetzbar. Grundsätzlich ist die Erschließung des Grundstücks mit dem Fahrrad jedoch gewährleistet, sodass die konkreten Abstimmungen zu den gemäß Bauordnungsrecht erforderlichen Fahrradabstellmöglichkeiten im Baugenehmigungsverfahren erfolgen können.
Abwägung:
Die Vorschläge im Verkehrsgutachten haben diesbezüglich keine Verbindlichkeit. Im Rahmen der Baugenehmigung werden der erforderliche Umfang der Fahrradabstellplätze und deren Verortung festgelegt werden. Ob hier auch von der monitären Ablösung der geforderten Fahrradabstellplätze Gebrauch gemacht wird, die die neuen Ausführungsvorschriften zu § 50 BauOBln ermöglicht, ist ebenfalls kein planungsrechtlicher Belang.
Stellungnahme:
Unter Punkt II.3.2.4 ist als geplante Maßnahme zur Vermeidung und Minderung nachteiliger Auswirkung eine Beschränkung der Liefervorgänge ausschließlich auf die Wochentage montags bis freitags und hier ausschließlich auf das Zeitfenster zwischen 7:00 und 20:00 Uhr angegeben. Dies ist bereits eine Grundannahme in der schalltechnischen Untersuchung und führt daher nicht zu weiteren Verbesserungen.
Abwägung:
Der angesprochene Passus im Umweltbericht zielt in der Tat auf Vermeidung und Minderung. Eine Möglichkeit zur Verbesserung wird darin im Umweltbericht nicht behauptet. Die Aussage ist im Umweltbericht folglich korrekt.
Stellungnahme:
Unter Punkt II.4.2.5.1 ist bei der Beschreibung zu den Straßenbegrenzungslinien der Leipziger Straße der Satz: „Die Leipziger Straße verfügt über vier Fahrspuren und nur einen Gehweg auf der südlichen Seite." zu streichen. Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Situation am Leipziger Platz zu ergänzen.
Abwägung:
Der angesprochene Satz der Begründung wird nicht gestrichen, sondern ergänzt um „sowie um einen provisorischen Gehweg auf der Nordseite. Er dient nur der Erklärung und ist keine Festsetzung. Eine Beschreibung der Situation am Leipziger Platz wird ergänzt.
Stellungnahme:
Unter Punkt II.4.2.10 ist im ersten Satz der Teil: „...und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung..." zu streichen.
Abwägung:
Dem Hinweis wird gefolgt und die Begründung korrigiert.
Stellungnahme:
Die im Verkehrsgutachten ausgewiesene Netzbelastung sowohl für den Prognosenullfall als auch für die Prognoseplanfälle sind nicht prüfbar. Es sind nicht alle zugrunde gelegten Anbindungen eingetragen und die durch das Bauvorhaben angenommenen Anbindung sind größenmäßig nicht nachvollziehbar. Die Verteilung des Lieferverkehrs wird im Verkehrsgutachten nicht genauer beschrieben. Dies ist lediglich der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen, wobei die Grundannahmen des Verkehrsgutachtens und der schalltechnischen Untersuchung teilweise voneinander abweichen.
Abwägung:
Die Netzbelastung ist mit Ergänzungen und Verfeinerungen der Umlegungen erneut der Fachbehörde vorgelegt worden und wurde nach erfolgter Plausibilitätsprüfung in das Gutachten übernommen.
Auf die Herleitung der Lieferverkehrszahlen ist bereits unter Punkt 3. der Stellungnahme eingegangen worden. In den Gutachten Verkehr und Lärm werden wechselseitige Hinweise / Ergänzungen aufgenommen, bzw. die Zahlen explizit benannt.
Stellungnahme:
Auf der Seite 78 (oberes Drittel) stehe: " Im Verlauf der Leipziger Straße ist zudem mittelfristig bis langfristig (2030) der Betrieb einer Straßenbahn vorgesehen, ..."
Gemäß StEP ist die geplante Straßenbahntrasse Alexanderplatz - Kulturforum als eine der Infrastrukturmaßnahmen zum Neubau von Straßenbahnstrecken im Maßnahmenkatalog bis 2015 enthalten. Insofern ist der Teil des o. g. Satzes: "...bis langfristig (2030)..." zu streichen.
Abwägung:
Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung geändert.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X Stellungnahme X OA
Die Ermittlungen hätten keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem o. g. Gelände ergeben. Es würden daher im Rahmen der zuständigen Verantwortlichkeit gem. § 2, Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom 11.05.99 (GVBI. S. 164) in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKatOrd) keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst.
Es würde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden könne. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, seien die Arbeiten sofort zu unterbrechen.
Abwägung: