Abwägung Eine Prüfung der mit der Abstandsflächennichteinhaltung verbundenen Auswirkungen ist vorgenommen worden

Eine abschließende Prüfung und Bewertung der Auswirkungen der beabsichtigten zulässigen Höhe des Planvorhabens auf den Wohnungsbestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202b sei wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Gemengelage der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Immissionen, Verschattung, Klima) zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Abwägung:

Eine Prüfung der mit der Abstandsflächennichteinhaltung verbundenen Auswirkungen ist vorgenommen worden. Die Auswirkungen der Abstandsflächennichteinhaltung sind hinsichtlich der Immissionsbelastungen (Lärm und Luft) unerheblich. Die Verschattung wurde überprüft, Aussagen zur Belüftung und zum Sozialabstand getroffen. Nachteilige Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Aus der Stellungnahme kann nicht entnommen werden, wo weiterer Untersuchungsbedarf gesehen wird.

Stellungnahme:

Der Verweis auf die derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202b bestehende Baugrenze der Bestandsbebauung sei insofern unzulässig, da dadurch eine zum späteren Zeitpunkt städtebauliche begründete und vom Grundstückseigentümer angestrebte Änderung dieser (ahistorischen) Baugrenze unmöglich werde und er dadurch in der Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte maßgeblich eingeschränkt werde.

Abwägung:

Der Verweis auf die bestehende Baugrenze ist zulässig, da hier geltendes Recht in die Abwägung eingestellt wird. Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Festsetzung (§ 214 Abs. 3 BauGB). Die Abwägung des Bebauungsplans I-15b basiert zudem auf der Tatsache, dass durch die Turmausbildung im Vorhaben Leipziger Platz 12-13 keine monolithische Wand entsteht, die die gegenüberliegende Seite über lange Zeitphasen verschattet, sondern ein wandernder Schatten, mit Besonnungsphasen.

Die Baugrenzen im Bebauungsplan I-202b sind rechtlich verbindlich und im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan I-15b nicht in Zweifel zu ziehen. Bei der Prüfung der Abstandsflächen, die ohne ausdrückliche Baukörperfestsetzung im Bebauungsplan I-15b wirksam wären, wurde ermittelt, dass diese im öffentlichen Straßenraum liegen und nicht auf dem gegenüberliegenden Grundstück. Außerdem hat es gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln, soweit sich durch Festsetzung in einem Bebauungsplan geringe Abstandsflächen ergeben, nach dem Wortlaut der Vorschrift „damit sein Bewenden".

Ob eine Änderung der Baugrenze im festgesetzten Bebauungsplan I-202b angestrebt werden kann, ist im Rahmen des Bebauungsplanes I-15b nicht zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf eine Änderung besteht nicht, der Bebauungsplan ist festgesetzt. Die Wahrung der Eigentumsrechte kann nur auf bestehendem Planungsrecht basieren und nicht auf angestrebten Änderungen oder nicht konkretisierten Entwicklungsinteressen, die im Widerspruch zum geltenden Baurecht stehen. Die Anregung bewirkt keinen Handlungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplans I-15b.

Stellungnahme:

Zu dem Grundstück Voßstraße 13-14 führe der Plangeber aus, dass hier mittels Baugrenze des Bebauungsplans I-202b ein Rücksprung der zukünftigen Bebauung von 6 m hinter die Straßenbegrenzungslinie gesichert sei, so dass es durch die Kombination mit der festgesetzten Oberkante von 55 m über NHN nicht zu einer tatsächlichen Überdeckung von Abstandsflächen kommen könne. Das entziehe einem möglichen Bauherrn auf dem Nachbargrundstück aber jede Möglichkeit, gegebenenfalls unter Ausnutzung von Befreiungen etc. in vertretbarem Umfang von den Festsetzungen des Bebauungsplans I-202b abzuweichen. Außerdem sei es gerade die korrekte Einhaltung von Abstandsflächenrecht der Eigentümer im Bebauungsplangebiet I-202b, die diese legitimiert, gegen das nicht ausreichend begründete Abweichen von Abstandsflächenrecht im Bebauungsplangebiet I-15b vorzugehen.

Abwägung:

Der Turm würde bei Anwendung der Abstandsflächenregelungen der BauOBln eine über die Straßenmitte reichende Abstandsfläche von 4,4 m erzeugen. Bei einer Oberkante von 55 m über NHN liegt diejenige des zulässigen Gebäudes im Bebauungsplan I-202b nur gut 2 m auf öffentlichem Straßenland, d. h, zwischen diesen gegenüberliegenden Abstandsflächen liegen bei einer Straßenbreite von 20 m noch über 3 m. Die Festsetzung geringerer Abstandsflächen im Bebauungsplan I15b beruht auf der besonderen städtebaulichen Rechtfertigung, die in der Begründung dargelegt ist. Inwieweit Gründe für eine nach § 31 BauGB gerechtfertigte Überschreitung der zulässigen Höhen im festgesetzten Bebauungsplan I-202b geltend gemacht werden können, ist ausschließlich im Rahmen der dort erforderlichen planungsrechtlichen Beurteilung zu prüfen und nicht Gegenstand der Abwägung in diesem Bebauungsplan. Im Übrigen hat der Eigentümer in Kenntnis der Festsetzungen des Bebauungsplanes I-202b das Grundstück Voßstraße 13-15 gekauft.

Im Rahmen der planerischen Abwägung kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit ein Nachbar nach Maßgabe des Abstandsflächenrechts oder des vorhabenbezogenen Rücksichtnahmegebotes dazu „legitimiert" ist, gegen Abstandsflächen vorzugehen. In die Abwägung einzustellen ist allein, ob und inwieweit nachbarliche Belange durch die vorgesehene Höhenentwicklung und die Lage der Baukörper beeinträchtigt werden. Dazu stellt die Begründung fest, dass ­ gemessen an den Anhaltspunkten des Landes-Abstandsflächenrechts ­ ein ausreichender Gebäudeabstand im Bereich der Voßstraße gesichert ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die partielle Verlagerung des erforderlichen Gebäudeabstandes (i.e. der Gesamtabstand aus der Summe der jeweiligen, sich nicht überdeckenden Abstandsflächen) auf die gegenüberliegenden Grundstücke Voßstraße 13-14 das Eigentum des Nachbarn unangemessen beschränkt oder ihn zu Unrecht gegenüber dem Eigentümer des beplanten Grundstücks benachteiligt.

Beides ist zu verneinen, weil die Festlegung der Baugrenze nördlich der Voßstraße durch den Bebauungsplan I-202b aus sich heraus im Hinblick auf das mit diesem Plan verfolgte gestalterische Ziel gerechtfertigt ist und nicht etwa im Interesse der südlichen Anlieger der Voßstraße erfolgt ist. Die jetzige Planung reagiert lediglich auf die vorgefundene planerische Situation und nutzt die dadurch geschaffenen gestalterischen Möglichkeiten aus. Einen auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten Anspruch darauf, dass alle Anlieger einer Straße bei der Festlegung der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke gleich behandelt werden, gibt es nicht, solange die Unterschiede auf sachlichen Erwägungen beruhen.

Für das Bebauungsplanverfahren I-15b besteht kein weiterer Handlungsbedarf aufgrund der Stellungnahme.

Stellungnahme:

Der Bebauungsplanentwurf I-15b sehe in seinem östlichen Bereich eine unmittelbare Grenzbebauung zum Grundstück Voßstraße 33 vor. Als „erweiterte Baukörperfestsetzung" solle nach dem Willen des Plangebers durch diese Baugrenze in Verbindung mit Festsetzung über die zulässige Gebäudehöhe eine Bebauung ermöglicht werden, die nicht an die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gebunden sei.

Diese Planung beeinträchtige den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Voßstraße 33 sowie diejenigen, die auf dem Grundstück wohnen und arbeiten werden, erheblich.

Abwägung:

Das ist so nicht richtig. Die Planung stellt den gegenwärtigen Bestand auf dem Grundstück Voßstraße 33 nicht in Frage und ermöglicht dem Eigentümer auch die im Bebauungsplan I-15a dort zugelassene Grenzbebauung umzusetzen. Eine Beeinträchtigung liegt in der Verschlechterung der Belichtungssituation der Westseite des Bestandsgebäudes des rückwärtigen Anbaus, der mit Ausnahme des 6. Vollgeschosses aber im Bestand keine Aufenthaltsräume zur Westseite aufweist.

Die geringere Besonnung gegenüber dem Ist-Zustand kann aber im Interesse der angestrebten Verdichtung hingenommen werden, weil der betroffene Gebäudeteil von Osten und Süden her ausreichend belichtet ist, wo sich die Aufenthaltsräume befinden. Zudem wird das obere Geschoss auch vom Westen ausreichend belichtet.

Die gegenwärtige Situation ist zudem für diese Innenstadtlage völlig untypisch, da sich das Grundstück Leipziger Platz 12-13 als Brachfläche darstellt. Im Übrigen siehe Ausführungen im Folgenden sowie im Kapitel II.4.2.4.4 der Begründung.

Stellungnahme:

Zudem sehe der B-Plan-Entwurf die komplette An- und Ablieferung für das gesamte Areal unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Voßstraße 33 vor. Eine derartige

­ eindeutig zu Lasten des Nachbargrundstücks gehende ­ Bauleitplanung könne nur dann rechtmäßig sein, wenn ihr eine sachgerechte und fehlerfreie Abwägung zugrunde läge. Die Abwägung sei jedoch im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen bedenklich: Abwägung:

Der Bebauungsplanentwurf sieht keine Bereiche für Ein- und Ausfahrten vor und ist diesbezüglich flexibel. Zwangspunkte ergeben sich jedoch aus anderen Gesichtspunkten. Vgl. hierzu Punkt 5.1 der Abwägung.

Stellungnahme:

Die mit dem Wegfall der Abstandsflächenregelungen einhergehende Baukörperfestsetzung stelle für das Grundstück Voßstraße 33 einen unzumutbaren Eingriff dar, da es sich um eine erhebliche Abstandsflächenüberschreitung handle.

Der Plangeber habe im Grunde erkannt, dass durch den Bebauungsplan I-15b die eigentlich einzuhaltenden Abstandsflächen zum angrenzenden Nachbarn „ausgehebelt" würden. So heiße es auf Seit 69 der Begründung zum Bebauungsplan: „Abstandsflächen zum angrenzenden Nachbarn: Zum Grundstück Voßstraße 33 bis 35 (Flurstück 8) in einer Tiefe von 7 m auf einer Strecke von 29 m ...."

Der Plangeber habe diese Situation im Rahmen seiner Abwägung aber nicht hinreichend gewürdigt. Angesicht der Tatsache, dass die Berliner Bauordnung mittlerweile nur noch eine Abstandsfläche von 0,4 H vorsehe, müsse eine Abstandsflächenüberschreitung mit einer Tiefe von 7 m als ganz erheblich eingestuft werden. Auch die Länge von 29 m, über die sich diese immense Abstandsflächenüberschreitung erstreckt, stelle einen Eingriff ganz besonderer Qualität dar.

Hinzu komme jedoch noch ein Umstand, den die Begründung des Bebauungsplanes gar nicht würdige: Abstandsflächen dürften nicht nur nicht auf fremde Grundstücke fallen, sie dürften sich zusätzlich auch nicht überdecken. Hier sei zu beachten, dass auf dem Grundstück Voßstraße 33 ein Anbau mit einem Abstand von ca. 5,5 m zur östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Leipziger Platz 12 bis 13 besteht. Dieser Gebäudeteil habe eine Höhe von ca. 24 m, werfe also selbst eine Abstandsfläche von 9,6 m. Mit anderen Worten: Wenn es nach dem Abstandsflächenrecht der Berliner Bauordnung ginge, müsste zwischen dem denkmalgeschützten Altbau auf dem Grundstück Voßstraße 33 und dem geplanten Bauvorhaben im Bereich des Bebauungsplanes ein Abstand von 16,6 m eingehalten